Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
215-185-5/1310-73-2
Name der Chemikalie
sodium hydroxide
Konzentration
>=25-50%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2016-05-02
Produktidentifikator
MAKRA Neutralisator
CAS-Nr.
1310-73-2
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Wasseraufbereitungschemikalie
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Daten verfügbar
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
MAKRA Norbert Kraft GmbH
E-Mail-Addresse
info@makra.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H290, H314
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H290
May be corrosive to metals
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenkategorien
Korrosiv gegenüber Metallen: Met. korr. 1 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut: Hautätz. 1A
Gefahrenhinweise
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
2.2. Kennzeichnungselemente
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Natriumhydroxid
Sicherheitshinweise
P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P301+P330+P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P308 BEI Exposition oder falls betroffen: P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
Das Produkt ist nach EG-Richtlinien oder den jeweiligen nationalen Gesetzen eingestuft und gekennzeichnet.
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Siehe auch Abschnitt 12