Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
205-483-3/141-43-5
Name der Chemikalie
2-aminoethanol
Konzentration
N/A
EC/CAS
230-525-2/7173-51-5
Name der Chemikalie
Didecyldimethylammonium chloride
Konzentration
<0,1
EC/CAS
200-578-6/64-17-5
Name der Chemikalie
Ethanol
Konzentration
≥50
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2021-03-31
Produktidentifikator
MaiMed MyClean Flowpack ViruComplete
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Gewerbliche Verwendungen
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
MaiMed GmbH
E-Mail-Addresse
sds@kft.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H225, H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H225
Highly Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2 H225 Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 2 H319
Gefahrenhinweise
Siehe Abschnitt 16 : H225 - Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H319 - Verursacht schwere Augenreizung.
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Verursacht schwere Augenreizung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenpiktogramme
GHS02 GHS07
Signalwort
Gefahr
Sicherheitshinweise
P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P233 - Behälter dicht verschlossen halten. P280 - Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Augenschutz, Gesichtsschutz tragen. P337+P313 - Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P403+P235 - An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH066 - Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Weitere Informationen
Es sind zusätzlich die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Artikel 69 zu beachten.
PBT
nicht relevant - keine Registierung erforderlich
vPvB
nicht relevant – keine Registrierung erforderlich Komponente Ethanol (64-17-5) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Butanon (78-93-3) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. 2-Aminoethanol (141-43-5) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Didecyldimethylammoniumchlorid (7173-51-5) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.