MaiMed MyClean A

MaiMed GmbH

Überarbeitet am : 2024-01-04

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GHS02 GHS07
Gesundheitsrisikobewertung 2
Sicherheitsrisikobewertung 3
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

200-578-6/64-17-5

Name der Chemikalie

Ethanol

Konzentration

≥70

EC/CAS

231-633-2/7664-38-2

Name der Chemikalie

phosphoric acid

Konzentration

≥1

Aufgeführt in

Allgemeine Information

Version

2.02

Überarbeitet am

2024-01-04

Produktidentifikator

MaiMed MyClean A

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Gewerbliche Nutzung

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

Keine weiteren Informationen verfügbar

NOTRUFNUMMERN:

+49 551 19240

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS02 GHS07 M004 M009 M010 M011 M017 T017

Unternehmensinformationen

Unternehmen

MaiMed GmbH

E-Mail-Addresse

sds@kft.de

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H225, H319

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H225

Highly Flammable liquid and vapour

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

(gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Gefahrenpiktogramme

GHS02 GHS07

Signalwort

Gefahr

Gefahrenhinweise

H225 - Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H319 - Verursacht schwere Augenreizung.

Sicherheitshinweise

P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P280 - Augenschutz, Gesichtsschutz tragen. P337+P313 - Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Weitere Informationen

Es sind zusätzlich die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zu beachten.

PBT

nicht relevant - keine Registrierung erforderlich

vPvB

nicht relevant – keine Registrierung erforderlich Enthält keine PBT und/oder vPvB-Stoffe ≥ 0,1%, bewertet gemäß REACH Anhang XIII Komponente Ethanol (64-17-5) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII. Butanon (78-93-3) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII. Phosphorsäure (7664-38-2) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII.

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2 H225 Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 2 H319 Wortlaut der H- und EUH-Sätze: siehe Abschnitt 16 Schädliche physikalisch-chemische, gesundheitliche und Umwelt-Wirkungen Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Verursacht schwere Augenreizung.

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