Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
231-639-5/7664-93-9
Name der Chemikalie
sulphuric acid
Konzentration
51-80%
EC/CAS
232-679-6/7772-98-7
Name der Chemikalie
sodium thiosulphate
Konzentration
<1,00%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-08-24
Produktidentifikator
VISOCOLOR HE Nfp. Sulfit SU 100
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Produkt für analytische Zwecke Zuordnung zu Expositionsszenarien nach REACh, RIP 3.2 Codes: SU 0-2, PC 21, PROC 15, AC 0 Das Expositionsszenario ist in die Abschnitte 1-16 integriert
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
nicht bekannt
Herstellername
MACHEREY-NAGEL GmbH & Co. KG
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
MACHEREY-NAGEL AG
E-Mail-Addresse
msds@mn-net.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H314
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H314
Causes severe skin burns and eye damage
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
1999/45/EG 2.0 Einstufung für das vollständige Produkt Verordnung 1999/45/EG
Gefahrenpiktogramme
C R R 35 CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05 nicht kennzeichnungspflichtig CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig C CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05 nicht kennzeichnungspflichtig CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig nicht kennzeichnungspflichtig CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig - CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig C R 35 Verursacht schwere Verätzungen. S 26-30-45 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. Niemals Wasser hinzugießen. Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05 - CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig - CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig
Signalwort
GEFAHR - Keine Gefahrenklasse 30 mL Sulfit-2 Verordnung 1999/45/EG R 35 GEFAHR - Keine Gefahrenklasse 100 mL TL SU 100 Verordnung 1999/45/EG - - Keine Gefahrenklasse - 30 mL Sulfit-2 Verordnung 1999/45/EG GEFAHR H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. P260D, P280sh, P301+330+331, P303+361+353, P304+340, P305+351+338, P501 Dampf nicht einatmen. Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen. BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Inhalt/Behälter der fachgerechten Entsorgung zuführen. 10 mL Sulfit-3 Verordnung 1999/45/EG - 100 mL TL SU 100 Verordnung 1999/45/EG -
Gefahrenhinweise
Gefahrenklassen/-kategorien H314 Ätzwirkung auf die Haut 1A Schwere Augenschädigung 1 Gefahrenklassen/-kategorien H314 Ätzwirkung auf die Haut 1A Schwere Augenschädigung 1 10 mL Sulfit-3 Verordnung 1999/45/EG -
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
100 mL Sulfit-1 Verordnung 1999/45/EG -
2.2. Kennzeichnungselemente
Nach CLP (GHS) müssen Innenverpackungen nur mit dem Symbol und dem Produktidentifikator gekennzeichnet werden. 100 mL Sulfit-1 Verordnung 1999/45/EG
2.3 Sonstige Gefahren
Mögliche schädliche physikalisch-chemische Wirkungen Allgemein ist bei pH-Werten < 2 oder > 11,5 mit ätzender Wirkung zu rechnen. Mögliche schädliche Wirkungen auf den Menschen und mögliche Symptome Verursacht auf der Haut, Augen und Schleimhäuten je nach Konzentration, Temperatur und Einwirkzeit unterschiedlich schwere Verätzungen und schlecht heilende Wunden. Dämpfe, besonders auch aus heißer Flüssigkeit und Nebel wirken stark reizend auf Augen und Atmungsorgane. Mögliche schädliche Wirkungen auf die Umwelt Nicht in die Umwelt gelangen lassen. ---
PBT
nicht zutreffend
vPvB
nicht zutreffend