VISOCOLOR HE Nfp. Sulfit SU 100

MACHEREY-NAGEL AG

Überarbeitet am : 2015-08-24

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GHS05
Gesundheitsrisikobewertung 2
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

231-639-5/7664-93-9

Name der Chemikalie

sulphuric acid

Konzentration

51-80%

Aufgeführt in

EC/CAS

232-679-6/7772-98-7

Name der Chemikalie

sodium thiosulphate

Konzentration

<1,00%

Aufgeführt in

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2015-08-24

Produktidentifikator

VISOCOLOR HE Nfp. Sulfit SU 100

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Produkt für analytische Zwecke Zuordnung zu Expositionsszenarien nach REACh, RIP 3.2 Codes: SU 0-2, PC 21, PROC 15, AC 0 Das Expositionsszenario ist in die Abschnitte 1-16 integriert

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

nicht bekannt

Herstellername

MACHEREY-NAGEL GmbH & Co. KG

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS05

Unternehmensinformationen

Unternehmen

MACHEREY-NAGEL AG

E-Mail-Addresse

msds@mn-net.com

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H314

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H314

Causes severe skin burns and eye damage

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

1999/45/EG 2.0 Einstufung für das vollständige Produkt Verordnung 1999/45/EG

Gefahrenpiktogramme

C R R 35 CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05 nicht kennzeichnungspflichtig CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig C CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05 nicht kennzeichnungspflichtig CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig nicht kennzeichnungspflichtig CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig - CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig C R 35 Verursacht schwere Verätzungen. S 26-30-45 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. Niemals Wasser hinzugießen. Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05 - CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig - CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht kennzeichnungspflichtig

Signalwort

GEFAHR - Keine Gefahrenklasse 30 mL Sulfit-2 Verordnung 1999/45/EG R 35 GEFAHR - Keine Gefahrenklasse 100 mL TL SU 100 Verordnung 1999/45/EG - - Keine Gefahrenklasse - 30 mL Sulfit-2 Verordnung 1999/45/EG GEFAHR H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. P260D, P280sh, P301+330+331, P303+361+353, P304+340, P305+351+338, P501 Dampf nicht einatmen. Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen. BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Inhalt/Behälter der fachgerechten Entsorgung zuführen. 10 mL Sulfit-3 Verordnung 1999/45/EG - 100 mL TL SU 100 Verordnung 1999/45/EG -

Gefahrenhinweise

Gefahrenklassen/-kategorien H314 Ätzwirkung auf die Haut 1A Schwere Augenschädigung 1 Gefahrenklassen/-kategorien H314 Ätzwirkung auf die Haut 1A Schwere Augenschädigung 1 10 mL Sulfit-3 Verordnung 1999/45/EG -

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

100 mL Sulfit-1 Verordnung 1999/45/EG -

2.2. Kennzeichnungselemente

Nach CLP (GHS) müssen Innenverpackungen nur mit dem Symbol und dem Produktidentifikator gekennzeichnet werden. 100 mL Sulfit-1 Verordnung 1999/45/EG

2.3 Sonstige Gefahren

Mögliche schädliche physikalisch-chemische Wirkungen Allgemein ist bei pH-Werten < 2 oder > 11,5 mit ätzender Wirkung zu rechnen. Mögliche schädliche Wirkungen auf den Menschen und mögliche Symptome Verursacht auf der Haut, Augen und Schleimhäuten je nach Konzentration, Temperatur und Einwirkzeit unterschiedlich schwere Verätzungen und schlecht heilende Wunden. Dämpfe, besonders auch aus heißer Flüssigkeit und Nebel wirken stark reizend auf Augen und Atmungsorgane. Mögliche schädliche Wirkungen auf die Umwelt Nicht in die Umwelt gelangen lassen. ---

PBT

nicht zutreffend

vPvB

nicht zutreffend

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