QUANTOFIX Calcium

MACHEREY-NAGEL AG

Überarbeitet am : 2020-12-11

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GHS03 GHS05 GHS07
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 5
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

9004-34-6

Name der Chemikalie

cellulose

Konzentration

N/A

Aufgeführt in

EC/CAS

1310-73-2

Name der Chemikalie

sodium hydroxide

Konzentration

N/A

EC/CAS

7732-18-5

Name der Chemikalie

Water, distilled, conductivity or of similar purity H2O

Konzentration

N/A

EC/CAS

215-185-5

Name der Chemikalie

Potassium or sodium hydroxide (20)

Konzentration

N/A

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2020-12-11

Produktidentifikator

QUANTOFIX Calcium

REACH-Registrierungsnummer

siehe

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Produkt für analytische Zwecke Zuordnung zu Expositionsszenarien nach REACh, RIP 3.2 Codes: SU 0-2, PROC 15 Das Expositionsszenario ist in die Abschnitte 1-16 integriert Wenn mit CE-Kennzeichnung: Produkt für in-vitro-diagnostische Anwendungen (IVD) oder Zubehör für medizinische Anwendungen

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

nicht bekannt

Herstellername

MACHEREY-NAGEL GmbH & Co. KG

NOTRUFNUMMERN:

DE: Gemeinsames Giftinformationszentrum (GGIZ

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

Unternehmensinformationen

Unternehmen

MACHEREY-NAGEL AG

E-Mail-Addresse

sds@mn-net.com (m

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H272, H290, H314, H315, H318, H335

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H272

May intensify fire; oxidiser

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

1272/2008 2.0 Einstufung für das vollständige Produkt GHS03 GHS05 GHS07

Signalwort

GEFAHR - Keine Gefahrenklasse 30 mL Ca 2+ -2 GHS05 GEFAHR GEFAHR - 30 mL Ca 2+ -2 GHS05 GEFAHR H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. P260sh, P280sh, P303+361+353, P305+351+338, P310 Staub/Dampf nicht einatmen. Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. 6 g Ca 2+ -1 GHS03 GHS05 GHS07 GEFAHR H318 Verursacht schwere Augenschäden. P280sh, P305+351+338, P310 Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Gefahrenhinweise

Gefahrenklassen/-kategorien H272 Oxid. Festst. 2 H290 Ätzwirkung auf Metall Kat. 1 H314 Ätzwirkung auf die Haut Kat. 1A H315 Reizwirkung auf die Haut Kat. 2 H318 Schwere Augenschädigung Kat. 1 H335 STOT einm. 3 Gefahrenklassen/-kategorien H290 Ätzwirkung auf Metall Kat. 1 H314 Ätzwirkung auf die Haut Kat. 1A 6 g Ca 2+ -1 GHS03 GHS05 GHS07 Gefahrenklassen/-kategorien H272 Oxid. Festst. 2 H315 Reizwirkung auf die Haut Kat. 2 H318 Schwere Augenschädigung Kat. 1 H335 STOT einm. 3

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Teststäbchen Nicht kennzeichnungspflichtig

2.2. Kennzeichnungselemente

Nach der CLP-Verordnung müssen Innenverpackungen nur mit GHS-Symbol(en) und Produktidentifikator(en) gekennzeichnet werden (EU 1272/2008 Anhang I Abs.1.5.1.2). Mindergefährliche Stoffe/Gemische mit Signalwort: ACHTUNG müssen bis 125 mL nicht mit H- und P-Sätzen gekennzeichnet werden (EU 1272/2008 Anhang I Abs.1.5.2). Brandfördernde Gemische mit Signalwort: GEFAHR und H272 müssen bis 125 mL nicht mit H- und P-Sätzen gekennzeichnet werden. Metallkorrosive Lösungen müssen bis 125 mL nicht mit GHS-Symbol, Signalwort, H- und P-Sätzen gekennzeichnet werden (EU 1272/2008 Anhang I Abs.1.5.2.1.3). Teststäbchen Nicht kennzeichnungspflichtig

2.3 Sonstige Gefahren

Mögliche schädliche physikalisch-chemische Wirkungen Allgemein ist bei pH-Werten < 2 oder > 11,5 mit ätzender Wirkung zu rechnen. Bei pH-Werten < 5 oder > 9 ist stets mit reizender Wirkung zu rechnen. "Kann gegenüber Metallen korrosiv sein." hat nur Relevanz bei größeren Konzentrationen und Mengen. Die Kennzeichnung mit GHS05 würde zu einer "ÜBERKENNZEICHNUNG" führen (siehe GHS-Verordnung 1272/2008/EG Anhang I, Kap. 1.5.2.1.3. - keine Kennzeichnung bis 125 mL). --- Mögliche schädliche Wirkungen auf den Menschen und mögliche Symptome Verursacht auf der Haut, Augen und Schleimhäuten je nach Konzentration, Temperatur und Einwirkzeit unterschiedlich schwere Verätzungen und schlecht heilende Wunden. Dämpfe, besonders auch aus heißer Flüssigkeit und Nebel wirken stark reizend auf Augen und Atmungsorgane. Verursacht durch Einatmen von Dämpfen/Stäuben, schon in geringen Mengen Gesundheitsschäden. - Mögliche schädliche Wirkungen auf die Umwelt Nicht in die Umwelt gelangen lassen. ---

PBT

nicht zutreffend

vPvB

nicht zutreffend

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