NANOCOLOR CSB 1500

MACHEREY-NAGEL AG

Überarbeitet am : 2016-06-09

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GHS05 GHS06 GHS07 GHS08
Gesundheitsrisikobewertung 5
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 3

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

7664-93-9

Name der Chemikalie

sulphuric acid

Konzentration

N/A

Aufgeführt in

EC/CAS

7778-50-9

Name der Chemikalie

Potassium dichromate

Konzentration

N/A

EC/CAS

7783-35-9

Name der Chemikalie

Mercuric sulfate

Konzentration

N/A

EC/CAS

231-992-5

Name der Chemikalie

Mercury sulphate

Konzentration

N/A

Aufgeführt in

EC/CAS

231-906-6

Name der Chemikalie

Kaliumdichromat

Konzentration

N/A

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2016-06-09

Produktidentifikator

NANOCOLOR CSB 1500

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Produkt für analytische Zwecke Zuordnung zu Expositionsszenarien nach REACh, RIP 3.2 Codes: SU 0-2, PC 21, PROC 15, AC 0 Das Expositionsszenario ist in die Abschnitte 1-16 integriert

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

nicht bekannt

Herstellername

MACHEREY-NAGEL GmbH & Co. KG

NOTRUFNUMMERN:

DE: Gemeinsames Giftinformationszentrum (GGIZ

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

Unternehmensinformationen

Unternehmen

MACHEREY-NAGEL AG

E-Mail-Addresse

msds@mn-net.com

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H302, H312, H314, H317, H331, H332, H340, H350, H360Df, H373, H412

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H302

Harmful if swallowed

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

1999/45/EG 2.0 Einstufung für das vollständige Produkt Verordnung 1999/45/EG

Gefahrenpiktogramme

C T R R 23/24/25-33-35-45-46 CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05 GHS06 GHS07 GHS08 C T CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05 GHS06 GHS07 GHS08 C CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05 C T R 23/24/25-33-35-45-46 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. Gefahr kumulativer Wirkungen. Verursacht schwere Verätzungen. Kann Krebs erzeugen. Kann vererbbare Schäden verursachen. S 26-53-60 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. Exposition vermeiden — vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05 GHS06 GHS07 GHS08 C R 35 Verursacht schwere Verätzungen. S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS05

Signalwort

GEFAHR GEFAHR GEFAHR GEFAHR H314, H317, H331, H340, H350, H360Df Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Giftig bei Einatmen. Kann genetische Defekte verursachen. Kann Krebs erzeugen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. P202, P260D, P261S, P280sh, P301+330+331, P302+352, P303+361+353, P304+340, P305+351+338, P308+313, P311, P333+313, P363, P405, P501 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. Dampf nicht einatmen. Einatmen von Staub vermeiden. Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen. BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT Mit viel Wasser/… waschen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar) Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. Unter Verschluss aufbewahren. Inhalt/Behälter der fachgerechten Entsorgung zuführen. 5 mL NULL CSB 1500 Verordnung 1999/45/EG GEFAHR H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. P260D, P280sh, P301+330+331, P303+361+353, P304+340, P305+351+338, P501 Dampf nicht einatmen. Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen. BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Inhalt/Behälter der fachgerechten Entsorgung zuführen.

Gefahrenhinweise

Gefahrenklassen/-kategorien H302 Akut Tox. 4 oral H312 Akut Tox. 4 derm. H314 Ätzwirkung auf die Haut 1A Schwere Augenschädigung 1 H317 Sensibilisierung der Haut Kat. 1A/1B H331 Akut Tox. 3 inh. H332 Akut Tox. 4 inh. H340 Keimzell-Mutagenität Kat. 1B H350 Karzinogenität Kat. 1B H360Df Reproduktionstoxizität Kat. 1B H373 STOT wdh. 2 H412 Chronisch wassergefährdend Kat. 3 Gefahrenklassen/-kategorien H302 Akut Tox. 4 oral H312 Akut Tox. 4 derm. H314 Ätzwirkung auf die Haut 1A Schwere Augenschädigung 1 H317 Sensibilisierung der Haut Kat. 1A/1B H331 Akut Tox. 3 inh. H332 Akut Tox. 4 inh. H340 Keimzell-Mutagenität Kat. 1B H350 Karzinogenität Kat. 1B H360Df Reproduktionstoxizität Kat. 1B H373 STOT wdh. 2 H412 Chronisch wassergefährdend Kat. 3 5 mL NULL CSB 1500 Verordnung 1999/45/EG R 35 Gefahrenklassen/-kategorien H314 Ätzwirkung auf die Haut 1A Schwere Augenschädigung 1

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

2 mL CSB 1500 Verordnung 1999/45/EG R 23/24/25-33-35-45-46

2.2. Kennzeichnungselemente

Nach 1999/45/EG gibt es für Kleinmengen von mindergefährlichen und leicht entzündlichen Zubereitungen bis 25-125 mL|g Kennzeichnungserleicherungen bzw. -befreiungen (keine Symbole F, O, Xn, Xi, N und keine R- und S-Sätze erforderlich). Diese Kennzeichnungserleichterung gilt NICHT für sensibilisierende Zubereitungen. Nach CLP (GHS) müssen Innenverpackungen nur mit dem Symbol und dem Produktidentifikator gekennzeichnet werden (EU 1272/2008 Anhang I Abs.1.5.1.2). Mindergefährliche Stoffe/Gemische mit Signalwort: ACHTUNG müssen bis 125 mL oder 125 g nicht mit H- und P-Sätzen gekennzeichnet werden (EU 1272/2008 Anhang I Abs.1.5.2). Diese Kennzeichnungserleichterung gilt NICHT für sensibilisierende Stoffe. 2 mL CSB 1500 Verordnung 1999/45/EG

2.3 Sonstige Gefahren

Mögliche schädliche physikalisch-chemische Wirkungen Allgemein ist bei pH-Werten < 2 oder > 11,5 mit ätzender Wirkung zu rechnen. Mögliche schädliche Wirkungen auf den Menschen und mögliche Symptome Verursacht auf der Haut, Augen und Schleimhäuten je nach Konzentration, Temperatur und Einwirkzeit unterschiedlich schwere Verätzungen und schlecht heilende Wunden. Dämpfe, besonders auch aus heißer Flüssigkeit und Nebel wirken stark reizend auf Augen und Atmungsorgane. Verursacht durch Einatmen von Dämpfen, schon in geringen Mengen schwere Gesundheitsschäden oder kann zum Tode führen. Verursacht durch direkten Hautkontakt, schon in geringen Mengen Gesundheitsschäden. Wiederholender Kontakt auch in kleinen Mengen kann zur Sensibilisierung führen. Kann genetische Defekte verursachen. Kann Krebs erzeugen. Kann beim Einatmen Krebs erzeugen. Kann sich im Körper anreichern. Mögliche schädliche Wirkungen auf die Umwelt ---Nicht in die Umwelt gelangen lassen. --- ---

PBT

nicht zutreffend

vPvB

nicht zutreffend

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