Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
64742-48-9
Name der Chemikalie
Naphtha (petroleum), hydrotreated heavy
Konzentration
N/A
EC/CAS
61789-77-3
Name der Chemikalie
Quaternary ammonium compounds, dicoco alkyldimethyl, chlorides
Konzentration
N/A
EC/CAS
265-150-3
Name der Chemikalie
Naphtha (petroleum), hydrotreated heavy
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2011-01-19
Produktidentifikator
Polieren & Wachs 600ml
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Polierflüssigkeit
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
LIQUI MOLY GmbH
E-Mail-Addresse
info@chemical-check.de,
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Nicht bestimmt 2.1.2 Einstufung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen). Entzündlich, R10 R66 Umweltgefährlich, R52-53
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Nicht bestimmt 2.2.2 Kennzeichnung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen) Kennzeichnung nach österreichischen Vorschriften (Chemikaliengesetz/Chem V)
Gefahrenpiktogramme
Entfällt
R-Sätze
10 Entzündlich. 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
S-Sätze
2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. 24 Berührung mit der Haut vermeiden. 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden. 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Zusätze: n.a.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 % aliphatische Kohlenwasserstoffe unter 5 % nichtionische Tenside Duftstoffe DICOCODIMONIUM CHLORIDE 2-BROMO-2-NITROPROPANE-1,3-DIOL METHYLCHLOROISOTHIAZOLINONE/ METHYLISOTHIAZOLINONE