Bremsen-Anti-Quietsch-Paste 100gr

LIQUI MOLY GmbH

Überarbeitet am : 2012-12-17

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Gesundheitsrisikobewertung 1
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

1305-62-0

Name der Chemikalie

Calcium dihydroxide

Konzentration

N/A

EC/CAS

215-137-3

Name der Chemikalie

Calcium hydroxide

Konzentration

N/A

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2012-12-17

Produktidentifikator

Bremsen-Anti-Quietsch-Paste 100gr

CAS-Nr.

1305-62-0

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Schmierstoff

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor

NOTRUFNUMMERN:

(VIZ), Allgemeines Krankenhaus Wien (AKH), Währinger Gürtel 18-20, A-1090 Wien. NOTRUF Tel. 01 406

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

Unternehmensinformationen

Unternehmen

LIQUI MOLY GmbH

E-Mail-Addresse

info@chemical-check.de,

Abschnitt 2

CLP-KLASSIFIZIERUNG

Nicht bestimmt 2.1.2 Einstufung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen) Xi, Reizend, R41

2.2. Kennzeichnungselemente

2.2.1 Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Nicht bestimmt 2.2.2 Kennzeichnung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen) Kennzeichnung nach österreichischen Vorschriften (Chemikaliengesetz/Chem V)

Gefahrenpiktogramme

Xi

Gefahrenhinweise

Reizend

R-Sätze

41 Gefahr ernster Augenschäden.

S-Sätze

2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. Zusätze: n.a.

2.3 Sonstige Gefahren

Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006.

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