Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
220-239-6/2682-20-4
Name der Chemikalie
2-Methyl-2H-isothiazol-3-one
Konzentration
<0,1
Allgemeine Information
Version
3.00
Überarbeitet am
2019-11-19
Produktidentifikator
Glasreiniger
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Für die Allgemeinheit bestimmt
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
Giftinformationszentrale Göttingen Tel.: +49 551 19240
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
LEIFHEIT Aktiengesellschaft
E-Mail-Addresse
info@leifheit.com
GHS-Informationen
Signalwort
Achtung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H317, H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H317
May cause an allergic skin reaction
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Gefahrenhinweise
Siehe Abschnitt 16 : H317 - Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H319 - Verursacht schwere Augenreizung.
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Verursacht schwere Augenreizung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung
Gefahrenpiktogramme
GHS07
Signalwort
Achtung
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on
Sicherheitshinweise
P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P261 - Einatmen von Nebel, Dampf, Aerosol vermeiden. P264 - Nach Gebrauch die Hände, Unterarme und das Gesicht gründlich waschen. P280 - Schutzhandschuhe, Augenschutz tragen. P501 - Inhalt/Behälter gemäß den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften einer Abfallsammelstelle zuführen. Kindergesicherter Verschluss : Nicht anwendbar 19.11.2019 (Version: 3.00) DE - de s1/12 Tastbarer Gefahrenhinweis : Nicht anwendbar
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.