pepp free basic

Laboratorium Dr. Deppe GmbH

Überarbeitet am : 2021-07-09

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GHS05 GHS09
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 5

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

204-589-7/122-99-6

Name der Chemikalie

2-Phenoxyethanol

Konzentration

≥1

EC/CAS

270-325-2/68424-85-1

Name der Chemikalie

Alkyl (C12-16) dimethylbenzyl ammonium chloride

Konzentration

≥5

EC/CAS

200-578-6/64-17-5

Name der Chemikalie

Ethanol

Konzentration

≥0,25

EC/CAS

219-145-8/2372-82-9

Name der Chemikalie

N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropane-1,3-diamine

Konzentration

≥2,5

Aufgeführt in

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2021-07-09

Produktidentifikator

pepp free basic

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Medizinprodukt IIA Biozid

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

Keine weiteren Informationen verfügbar

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS05 GHS09 T031 T050

Unternehmensinformationen

Unternehmen

Laboratorium Dr. Deppe GmbH

E-Mail-Addresse

sdb@dr-deppe.de, sdb@dr-deppe.de, info@peppler.de

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H314, H318, H400, H410, H411

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H314

Causes severe skin burns and eye damage

Abschnitt 2

CLP-KLASSIFIZIERUNG

Verätzung/Reizung der Haut, Kategorie 1, Unterkategorie 1B H314 Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1 H318 Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 H400 Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2 H411

Gefahrenhinweise

Siehe Abschnitt 16 : H314 - Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H410 - Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt

Verursacht schwere Augenschäden. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Sehr giftig für Wasserorganismen. Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

2.2. Kennzeichnungselemente

Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]

Gefahrenpiktogramme

GHS05 GHS09

Signalwort

Gefahr

Enthält

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-16-alkyldimethyl-, Chloride; N-(3- Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin

Sicherheitshinweise

P273 - Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 - Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Augenschutz, Gesichtsschutz tragen. P301+P330+P331 - BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P303+P361+P353 - BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen. P305+P351+P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM, Arzt anrufen. P391 - Verschüttete Mengen aufnehmen.

Weitere Informationen

Es sind zusätzlich die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zu beachten.

PBT

nicht relevant - keine Registierung erforderlich

vPvB

nicht relevant – keine Registrierung erforderlich Komponente Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12- Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. 16-alkyldimethyl-, Chloride (68424-85-1) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. (2372-82-9) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. 2-Phenoxyethanol (122-99-6) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Ethanol (64-17-5) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.

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