Allgemeine Information
Version
1.0.0, erstellt am
Überarbeitet am
2020-09-17
Produktidentifikator
Eulex V
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Reiniger
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Angaben verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
+431 406 43 43
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Koch-Chemie GmbH
E-Mail-Addresse
sdb_info@umco.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H226, H304, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H226
Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
(gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Gefahrenpiktogramme
GHS02 GHS08 GHS09
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Kohlenwasserstoffe, C10-C12, Isoalkane, <2% Aromaten
Gefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Sicherheitshinweise
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P331 KEIN Erbrechen herbeiführen. P370+P378 Bei Brand: Wassersprühstrahl, alkoholbeständigen Schaum, Trockenlöschmittel oder Kohlendioxid zum Löschen verwenden. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
2.3 Sonstige Gefahren
PBT-Beurteilung Laut der in der Lieferkette übermittelten Informationen enthält das Gemisch keinen Stoff mit >0,1%, der als PBT gilt. vPvB-Beurteilung Laut der in der Lieferkette übermittelten Informationen enthält das Gemisch keinen Stoff mit >0,1%, der als vPvB gilt.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Aquatic Chronic 2; H411 Asp. Tox. 1; H304 Flam. Liq. 3; H226 Hinweise zur Einstufung Die Einstufung des Produkts wurde auf Basis der folgenden Verfahren gemäß Artikel 9 und den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelt: Physikalische Gefahren: Bewertung von Prüfdaten gem. Anhang I, Teil 2 Gesundheits- und Umweltgefahren: Berechnungsverfahren gem. Anhang I, Teil 3, 4 und 5.