Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
265-156-6/64742-53-6
Name der Chemikalie
Distillates (petroleum), hydrotreated light naphthenic
Konzentration
≤37
EC/CAS
265-159-2/64742-56-9
Name der Chemikalie
Distillates (petroleum), solvent-dewaxed light paraffinic
Konzentration
>31,5
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-05-31
Produktidentifikator
Perlmix
NOTRUFNUMMERN:
Giftnotruf der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Campus Benjamin Franklin, Haus VIII (Wirtschaftsgebäude), UG
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
KNAUF Performance Materials GmbH
E-Mail-Addresse
info@gefstoff.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H304
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H304
May be fatal if swallowed and enters airways
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Asp. Tox. 1; H304 EUH066
Signalwort
Gefahr
Produkt definition
Perlmix
Enthält
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte naphthenhaltige; Kohlenwasserstoffe C14-C18, n-Alkane, iso-Alkane, cyclische Verbindun- gen, Aromaten (2-30%) und Destillate (Erdöl), Lösungsmittel-entwachste leichte paraffinhaltige
Gefahrenhinweise
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P301 + P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P331 KEIN Erbrechen herbeiführen. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen. Ergänzende Gefahrenmerkmale: EUH 066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Bemerkungen
Die Sicherheitshinweise P102 und P501 sind erforderlich für die Kennzeichnung des gefährlichen Gemisches, das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird. - Verpackungen, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, müssen die Anforderungen nach Artikel 35 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bezüglich Form und Design erfüllen. - Gemäß Abschnitt 3.2.1 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Verpackung mit einem tastbaren Gefahrenhinweis ausgestattet sein. - Gemäß Abschnitt 3.1.1.2 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Verpackung mit einem kindergesicherten Verschluss ausgestattet sein.
2.3 Sonstige Gefahren
Bei Erwärmung über den Flammpunkt und/oder beim Versprühen (Vernebeln) Bildung zündfähiger Gemische mit Luft möglich. Das Produkt ist als schwach wassergefährdend eingestuft. Dieses Gemisch enthält keine Inhaltsstoffe, die PBT/vPvB klassifiziert sind in Konzentrationen von 0,1% oder höher.