Allgemeine Information
Überarbeitet am
2019-06-25
Produktidentifikator
siehe erste Seite
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
JURALITH Baustoff-GmbH
E-Mail-Addresse
sdb@juralith.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Produkt enthält Portlandzement-Klinker Einstufung und Kennzeichnung gemäß der EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP): STOT – spezifische Zielorgantoxizität – einmalige Exposition Kat. 3,
Primäre Expositionswege
Inhalation Hautreizung Kat. 2 Augenschäden Kat. 1
2.2. Kennzeichnungselemente
2
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen H318: Verursacht schwere Augenschäden
Sicherheitshinweise
P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280: Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P310: BEI BERÜHRUNG MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser abwaschen P501: Inhalt/Behälter können in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften entsorgt werden. Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen): Kennbuchstabe und Gefahrenbezeichnung des Produktes: Xi (Reizend)
R-Sätze
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
S-Sätze
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 22 Staub nicht einatmen S 24 Berührung mit der Haut vermeiden S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser spülen und Arzt konsultieren S 37/39 Geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen 3 Sonstige Hinweise: Chromatarme, zementhaltige Zubereitung gemäß Direktive 2003/53/EG
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB (very persistent, very bioaccumulative) Stoff bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Das Gemisch enthält keinen PBT (persistent, bioaccumulative, toxic) Stoff bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. _________________________________________________________________________________ _____