Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2021-02-22
Produktidentifikator
Schwefelsäure 96 % techn
CAS-Nr.
7664-93-9
REACH-Registrierungsnummer
01-2119458838-20-XXXX
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Laborchemikalie, Rohstoff, Düngemittel
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Nicht zum Verspritzen/Versprühen verwenden
NOTRUFNUMMERN:
24 h Notruf +49 551 19240, E-Mail
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Jokora UG
E-Mail-Addresse
info@jokora.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H290, H314
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H290
May be corrosive to metals
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenkategorien
Korrosiv gegenüber Metallen: Met. korr. 1 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut: Hautätz. 1A
Gefahrenhinweise
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
2.2. Kennzeichnungselemente
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Schwefelsäure
Sicherheitshinweise
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz/Gehörschutz tragen. P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
Nur für gewerbliche Anwender.
Ergänzende Gefahrenhinweise
Dieser Stoff ist als gefährlich eingestuft gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272 (2008)
2.3 Sonstige Gefahren
Verursacht schwere Verätzungen. Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. Nekrose. Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.