Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
220-120-9/2634-33-5
Name der Chemikalie
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-one
Konzentration
<0,05
Allgemeine Information
Version
1.1.0, erstellt am
Überarbeitet am
2022-11-15
Produktidentifikator
Clean Kill Original Plus
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Insektizid
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Angaben verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
+49 (0)551 192 40
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Jesmond Holding AG
E-Mail-Addresse
office@jesmond.com
GHS-Informationen
Signalwort
-
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H411
Toxic to aquatic life with long lasting effects
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
(gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Gefahrenpiktogramme
GHS09
Signalwort
-
Gefahrenhinweise
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EUH208
Enthält
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen / Behälter gemäß den örtlichen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.
Sicherheitshinweise
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P501
2.3 Sonstige Gefahren
Das Produkt enthält keine Bestandteile, die gemäß REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen (Aussage des Herstellers).
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Aquatic Chronic 2; H411 Hinweise zur Einstufung Einstufung und Kennzeichnung basieren auf den Ergebnissen von toxikologischen Untersuchungen am Produkt (Gemisch). Die Einstufung des Produkts wurde auf Basis der folgenden Verfahren gemäß Artikel 9 und den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelt: Physikalische Gefahren: Bewertung von Prüfdaten gem. Anhang I, Teil 2 Gesundheits- und Umweltgefahren: Berechnungsverfahren gem. Anhang I, Teil 3, 4 und 5.