JIR40_Industriereiniger

Jeikner KG

Überarbeitet am : 2016-01-08

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GHS05
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

203-961-6/112-34-5

Name der Chemikalie

2-(2-butoxyethoxy)ethanol

Konzentration

N/A

EC/CAS

229-912-9/6834-92-0

Name der Chemikalie

Disodium metasilicate

Konzentration

N/A

Aufgeführt in

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2016-01-08

Produktidentifikator

JIR40_Industriereiniger

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Industriereiniger Reinigungsmittel

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

Keine Angaben verfügbar Es liegen keine Informationen vor

NOTRUFNUMMERN:

info@jeikner.de

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

Unternehmensinformationen

Unternehmen

Jeikner KG

E-Mail-Addresse

info@jeikner.de

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H314, H318

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H314

Causes severe skin burns and eye damage

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 2.1

CLP-KLASSIFIZIERUNG

Eye Dam. 1; H318 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Skin Corr. 1B; H314 Hinweise zur Einstufung Das Gemisch ist nicht als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

2.2. Kennzeichnungselemente

Einstufung und Kennzeichnung in Bezug auf Ätz-/Reizwirkung auf die Haut basieren auf den Ergebnissen von toxikologischen Untersuchungen am Produkt (Gemisch). Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung und Kennzeichnung in Bezug auf schwere Augenschädigung/Augenreizung basieren auf den Ergebnissen

Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische

von toxikologischen Untersuchungen am Produkt (Gemisch). Die Einstufung des Produkts wurde auf Basis der folgenden Verfahren gemäß Artikel 9 und den Kriterien der EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelt:

Physikalische Gefahren

Bewertung von Prüfdaten gem. Anhang I, Teil 2 Gesundheits- und Umweltgefahren: Berechnungsverfahren gem. Anhang I, Teil 3, 4 und 5. Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.

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