Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
231-111-4/7440-02-0
Name der Chemikalie
Nickel
Konzentration
10-25%
EC/CAS
231-111-4/7782-42-5
Name der Chemikalie
Graphite
Konzentration
2,5-10% 2,5-10%
EC/CAS
231-159-6/7440-50-8
Name der Chemikalie
Copper
Konzentration
2,5-10%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2021-02-18
Produktidentifikator
GSX 301
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Stabelektrode zum Schweißen fest
NOTRUFNUMMERN:
GIZ Nord +49 (0)551 - 19 240
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
IWETEC GmbH
E-Mail-Addresse
info@iwetec.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H317, H351, H372
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H317
May cause an allergic skin reaction
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenkategorien
Sensibilisierung der Atemwege/Haut: Sens. Haut 1 Karzinogenität: Karz. 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition): STOT wdh. 1
Gefahrenhinweise
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Kann vermutlich Krebs erzeugen. Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
2.2. Kennzeichnungselemente
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Nickelpulver [Partikeldurchmesser < 1 mm]
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P321 Besondere Behandlung (siehe auf diesem Kennzeichnungsetikett). P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter der örtlichen Entsorgung zuführen zuführen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
2.3 Sonstige Gefahren
Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erzeugnisses entstehen gefährliche Stoffe, die gemäß Anhang V Nr. 3, 1907/2006/EG von der Registrierungspflicht ausgenommen sind. Im Verlauf des Schweiß-/Schleifvorgangs treten verschiedene Rauch- und Staubarten auf. Chrom (VI)oxide können auftreten, die als krebserregend eingestuft sind. Nickeloxide können auftreten, die als krebserregend eingestuft sind. Die Produkte sind keine gefährlichen Stoffe bei normalen Temperaturen. Erst bei der Verarbeitung ist durch eine Messung des Schweißrauches in der Atemzone des Schweißers die genaue Belastung festzustellen. Übermäßige Exposition gegenüber den durch das Schweißen verursachten Schweißrauchen kann über kurze Zeit zu Beschwerden wie Fieber, Schwindel, Übelkeit, Trockenheit oder Irritation der Nasen-, Hals- oder Augenschleimhaut führen und bereits vorhandene Atemleiden verschlimmern (z. B. Asthma, Emphysem). Übermäßige Exposition gegenüber den durch das Schweißen verursachten Schweißrauchen kann auf längere Zeit Siderose verursachen (Eisenablagerungen in der Lunge) und die Lungenfunktion beeinträchtigen. Übermäßige Exposition gegenüber Mangan kann das zentrale Nervensystem beeinträchtigen und eine Störung des Sprach- und Bewegungsvermögens bewirken. Der primäre Weg der Aufnahme für Schweißrauche und -gase ist die Inhalation. Sowohl Bronchitis- wie auch Lungenfibroseerkrankungen wurden bereits beobachtet. Bei Überexposition gegenüber sechswertigem Chrom, enthalten im Schweißrauch, besteht das Risiko von Lungenkrebs, Asthma sowie Schädigungen der Nase und der Haut. Bei Überexposition gegenüber Nickel, enthalten im Schweißrauch, besteht das Risiko von Lungenkrebs, Asthma sowie Schädigungen der Nase und der Haut. Lichtbogenstrahlung kann die Augen verletzten und die Haut verbrennen. Elektrische Schläge können töten. Vor der Anwendung sind die Bedienunsanleitungen des Herstellers, die Sicherheitsdatenblätter und Sicherheitsrichtilinien der Arbeitgeber zu lesen. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung nicht anwendbar