Allgemeine Information
Version
3.0
Überarbeitet am
2015-02-16
Produktidentifikator
BWT CP-4001
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Wasser - und Prozessadditive Spezifikation für den Nur für den gewerblichen Gebrauch industriellen/professionellen Gebrauch
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
Hersteller / Lieferant
Inländischer Lieferant
NOTRUFNUMMERN:
+43 1 406 43 43
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Inländischer Lieferant
E-Mail-Addresse
msds@bwt.fr
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H314
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H314
Causes severe skin burns and eye damage
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
(gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Physikalische und chemische Gefahren Keine(s) bekannt
Gesundheitsrisiken
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
Umweltgefahren
Keine(s) bekannt
Gefahrenpiktogramme
GHS05
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Trikaliumorthophosphat
Gefahrenhinweise
H314 - Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
Sicherheitshinweise
P260 - Nebel, Dampf, Aerosol nicht einatmen P280 - Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Augenschutz, Gesichtsschutz tragen P303+P361+P353 - BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen P304+P340 - BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen P305+P351+P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Skin Corr. 1A H314 Wortlaut der H-Sätze: siehe unter Abschnitt 16 Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt Physikalische und chemische Gefahren : Keine(s) bekannt Gesundheitsgefahren : Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden Umweltgefahren : Keine(s) bekannt