Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-08-24
Produktidentifikator
ZINNSULFAT
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
- LC50: Tödliche Konzentration 50% 02 / 03 / 08 / 09 / 11 / 12 / 15 / 16
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
11,1 mg/l Zebrafish (0-96h) 14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code Angaben nicht vorhanden
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
IMDG: International
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H317, H318, H319, H335, H372
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Explosive Eigenschaften TLV-ACGIH LD50 (Oral) 2 2004/37/EG; Richtlinie 2000/39/EG; Richtlinie 98/24/EG; Richtlinie 91/322/EEG. Nicht verfügbar > 1848 mg/kg bw Rat Portlandzementklinker, Cr(VI) < 2 ppm Oxidierende Eigenschaften Genehmigungspflichtige Stoffe (Anhang XIV REACH) LD50 (Dermal) TLV-ACGIH ACGIH 2019 Nicht verfügbar > 2000 mg/kg bw Rat 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Gefahrenhinweise
LC50 (Inhalativ) ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE: > 6,04 mg/l/4h Rat (air)
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
CAS Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten ≥ als 0,1%. Keine 65997-15-1 34 ≤ x < 41 Eye Dam. 1 H318, Skin Irrit. 2 H315, STOT SE 3 H335, Skin Sens. 1 H317
Weitere Informationen
C) = CEILING ; INHALB = Inhalierbare Fraktion ; EINATB = Einatmbare Fraktion ; THORXG = Thoraxgängige Fraktion. 1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH) CE 266-043-4 Portlandzementklinker, Cr(VI) < 2 ppm Die Bildung von Staub ist zu vermeiden, indem Wasser auf das Produkt gesprüht wird, falls keine dahingehenden Gegenanzeigen vorliegen. VND = Erkannte Gefahr, jedoch kein DNEL/PNEC-Wert vorliegend ; NEA = Keine Aussetzung vorgesehen ; NPI = keine erkannte ÄTZ- / REIZWIRKUNG AUF DIE HAUT 2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP) 12.6. Andere schädliche Wirkungen Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als INDEX Schwellengrenzwert Ausfuhrnotifikationspflichtige Stoffe (EG)-Verordnung 649/2012: Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als Angemessene Schutzvorrichtungen (einschl. der Personenschutzvorrichtungen gemäß Abs. 8 aus den Sicherheitsangaben) sind zur Gefahr. 3. Verordnung (EU) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP) gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) QUARZ pH (wässrige Lösung) Keine gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) Typ Staat TWA/8St 11-13 STEL/15Min Vorbeugung der Kontaminierung von Haut, Augen und persönlichen Kleidungsstücken aufzusetzen. Diese Anweisungen gelten sowohl für Verursacht Hautreizungen 4. Verordnung (EU) 2015/830 des Europäischen Parlaments 2015/830. CAS Angaben nicht vorhanden. 2015/830. 14808-60-7 2,5 ≤ x < 3 mg/m3 ppm STOT RE 1 H372 mg/m3 ppm Aufbereitungsaufseher als auch für Not-Aus-Eingriffe. Bei der Risikobeurteilung empfiehlt sich, die aus dem ACGIH hervorgehenden Berufsaussetzungsschwellenwerte für sonst nicht klassifizierte 5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP) Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt. CE Rotterdamer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt. TLV-ACGIH 238-878-4 1 ABSCHNITT 10. Stabilität und Reaktivität träge Pulver( PNOC einatmbare Fraktion 3 mg/mc; PNOC inhalierbare Fraktion 10 mg/c) zu berücksichtigen. Bei Überschreitung solcher SCHWERE AUGENSCHÄDIGUNG / -REIZUNG 6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP) 6.2. Umweltschutzmaßnahmen INDEX Gesundheit – abgeleitetes wirkungsneutrales Niveau – DNEL / DMEL Keine ABSCHNITT 13. Hinweise zur Entsorgung Gefahreinstufung und Gefahrangabe: Schwellenwerte empfiehlt sich, einen Filter Typ P einzusetzen, dessen Klasse (1, 2 bzw. 3) nach dem Ausgang der Risikobeurteilung 7. Verordnung (EU) 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP) Flue dust Gefahreinstufung und Gefahrangabe: Auswirkungen bei Verbrauchern Auswirkungen bei Arbeitern 10.1. Reaktivität auszuwählen ist. Verursacht schwere Augenschäden 8. Verordnung (EU) 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP) CAS Stockholmer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: Schwere Augenschädigung, gefahrenkategorie 1 Aussetzungsweg 68475-76-3 Lokale 1,5 ≤ x < 2 System Eye Dam. 1 H318, Skin Irrit. 2 H315, STOT SE 3 H335, Skin Sens. 1 H317 Lokale H318 System Lokale Verursacht schwere Augenschäden. System Es ist zu verhindern, dass das Produkt in Abwässer, Oberflächenwasser, Grundwasser eindringt. 9. Verordnung (EU) 605/2014 des Europäischen Parlaments (VI Atp. CLP) Lokale System CE Keine Sensibilisierung Haut, gefahrenkategorie 2 270-659-9 akute chronische H315 chronische H315 akute Verursacht Hautreizungen. akute 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition Keine besonderen Reaktionsgefahren mit anderen Stoffen unter den normalen Einsatzbedingungen. SENSIBILISIERUNG DER ATEMWEGE/HAUT 10. Verordnung (EU) 2015/1221 des Europäischen Parlaments (VII Atp. CLP) chronische chronische INDEX Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Einatmung Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige VND H335 1 H335 Kann die Atemwege reizen. 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung 11. Verordnung (EU) 2016/918 des Europäischen Parlaments (VIII Atp. CLP) Reg. Nr. Vorsorgeuntersuchungen exposition, gefahrenkategorie 3 01-2119486767-17-xxxx mg/m3 10.2. Chemische Stabilität 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung In Erwägung dessen, dass geeignete Schutzmaßnahmen immer vorrangig gegenüber persönliche Schutzkleidung sein sollten, ist für eine Sensibilisierend für die Haut 12. Verordnung (EU) 2016/1179 (IX Atp. CLP) ZINNSULFAT Bei arbeiten mit diesem Produkt sind keine Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Dies nur unter der Bedingung, dass die Ergebnisse der Sensibilisierung der Haut, gefahrenkategorie 1 H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Das ausgetretene Produkt aufzunehmen und zur Wiederverwendung bzw. Entsorgung in Behältnisse umzufüllen. Rückstände sind mit gute Belüftung des Arbeitsplatzes durch eine wirksame lokale Absaugung. 13. Verordnung (EU) 2017/776 (X Atp. CLP) CAS Risiköinschätzung beweisen, dass nur ein mäßiges Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeiter besteht, und dass die Wasserstrahlen zu entsorgen, sofern keine Gegenanzeigen vorliegen. Das Produkt ist unter normalen Verarbeitungs- und Lagerbedingungen stabil. Wieder verwenden, falls möglich. Produktrückstände sind als gefährlicher Abfall zu betrachten. Die Gefährlichkeit der Abfälle, die dieses 7488-55-3 0 ≤ x < 0,05 Eye Irrit. 2 H319, Skin Irrit. 2 H315, STOT SE 3 H335
2.2. Kennzeichnungselemente
Zur Auswahl von persönlichen Schutzvorrichtungen sind evtl. die vertrauten Chemikalien-Hersteller zur Rate zu ziehen. KEIMZELL-MUTAGENITÄT 14. Verordnung (EU) 2018/669 (XI Atp. CLP) CE Maßnahmen, die von der Richtlinie 98/24/EG vorgesehen sind, genügen, um das Risiko zu beschränken.. 231-302-2 QUARZ Es ist für eine ausreichende Belüftung des betroffenen Bereichs zu sorgen. Das einzusetzende Behältnis ist auf Verträglichkeit mit dem Produkt teilweise enthalten, muss auf der Grundlage der gültigen Rechtsbestimmungen evaluiert werden. Die persönlichen Schutzvorrichtung sind mit der CE-Markierung zu versehen, welche deren Eignung für die gültigen Vorschriften bezeugt. 15. Verordnung (EU) 2018/1480 (XIII Atp. CLP) 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen INDEX Schwellengrenzwert Produkt zu prüfen, wobei der Absch. 10 maßgebend ist. Die Entsorgung von verseuchtem Material muss gemäß den Vorschriften unter Punkt Die Beseitigung muss einem für die Abfallwirtschaft zugelassenen Unternehmen unter Berücksichtigung der Landes- und ggf. der lokalen 15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. Not-Aus-Duschen mit Gesicht-Augen-Spülen sind vorzusehen. Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse 16. Verordnung (EU) 2019/521 (XII Atp. CLP) Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. Typ Staat TWA/8St STEL/15Min 13 erfolgen. Bestimmungen anvertraut werden. HANDSCHUTZ Der ausführliche Text der Gefahrenangaben (H) ist unter dem Abschnitt 16 des Beiblattes angegeben. Pulver sind bei Lufrmischung potentiell explosiv . KONTAMINIERTES VERPACKUNGSMATERIAL mg/m3 ppm mg/m3 ppm Ist eine längere Berührung mit dem Produkt geplant, so empfiehlt sich, die Hände mit eindringungssicheren Arbeitshandschuhen zu schützen KARZINOGENITÄT - The Merck Index. - 10th Edition
Gefahrenpiktogramme
6.4. Verweis auf andere Abschnitte Für das Gemisch / die in Abschnitt 3 angegebenen Stoffe wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung ausgearbeitet. Kontaminiertes Verpackungsmaterial muss der Wiederverwertung oder Beseitigung gemäß den Landesvorschriften für die Abfallwirtschaft TLV CZE 0,1 (Bez. Norm EN 374). - Handling Chemical Safety MAK DEU 0,15 10.4. Zu vermeidende Bedingungen