Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
231-111-4/7440-02-0
Name der Chemikalie
Nickel
Konzentration
15-40%
EC/CAS
231-152-8/7440-43-9
Name der Chemikalie
Cadmium
Konzentration
10-40%
EC/CAS
231-158-0/7440-48-4
Name der Chemikalie
Cobalt, Metall (2020/217)
Konzentration
0-3%
EC/CAS
215-181-3/1310-58-3
Name der Chemikalie
potassium hydroxide
Konzentration
0-5%
EC/CAS
215-185-5/1310-73-2
Name der Chemikalie
sodium hydroxide
Konzentration
0-5%
Allgemeine Information
Version
1
Überarbeitet am
2012-01-17
Produktidentifikator
NiCd Batteries
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Wiederaufladbarer NiCd Akku-Pack für Elektrowerkzeuge
NOTRUFNUMMERN:
0043 / 166101, 0043 / 166101257, 0041 / 1 251 51 51
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Hilti Austria Ges. m.b.H
E-Mail-Addresse
anchor.hse@hilti.com
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Richtlinie 1999/45/EG: Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.3 Sonstige Gefahren
Die Inhaltsstoffe der Batterie sind in hermetisch versiegelten Metallbehältern untergebracht, die so konzipiert sind, daß sie den Temperaturen und Drücken bei normaler Nutzung standhalten. Als Folge besteht während der normalen Nutzung weder eine Entzündungs- oder Explosionsgefahr noch die Gefahr von auslaufenden Inhaltsstoffen. Falls die Batteriepole in Kontakt mit anderen Metallen kommen, kann Wärme erzeugt werden oder ein Elektrolytleck entstehen. Elektrolyt ist eine entflammbare Substanz. Im Falle eines Elektrolytlecks entfernen Sie den Akkupack sofort aus der Nähe offener Flammen. Bei missbräuchlicher Verwendung des Akkupacks mit zusätzlicher elektrischer Last, Feuer oder mechanischen Stößen, öffnet sich eine Druck- Entlastungsöffnung. Im Extremfall bricht das Akkugehäuse und die Inhaltsstoffe werden freigesetzt. Im Falle eines Brandes können ätzende Dämpfe freigesetzt werden.
PBT
Nicht anwendbar
vPvB
Nicht anwendbar
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
· Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Gemäß REACH, Artikel 3 (3), stellt dieses Produkt / stellen diese Produkte ein Erzeugnis dar. Ein Erzeugnis unterliegt nicht der gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungspflicht. Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung nicht als gesundheits- oder umweltgefährlich eingestuft. · Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG · Besondere Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt: Das Produkt ist nicht kennzeichnungspflichtig auf Grund des Berechnungsverfahrens der "Allgemeinen Einstufungsrichtlinie für Zubereitungen der EG" in der letztgültigen Fassung. · Klassifizierungssystem: Die Klassifizierung entspricht den aktuellen EU-Listen, ist jedoch ergänzt durch Angaben aus der Fachliteratur und durch Firmenangaben.