Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
118-58-1
Name der Chemikalie
Benzyl salicylate
Konzentration
N/A
EC/CAS
75-28-5
Name der Chemikalie
iso-Butan, enthält 0,1% Butadien
Konzentration
N/A
EC/CAS
110-82-7
Name der Chemikalie
Cyclohexane
Konzentration
N/A
EC/CAS
106-97-8
Name der Chemikalie
n-Butan, enthält 0,1% Butadien
Konzentration
N/A
EC/CAS
200-857-2
Name der Chemikalie
iso-Butan, enthält 0,1% Butadien
Konzentration
N/A
EC/CAS
203-448-7
Name der Chemikalie
n-Butan, enthält 0,1% Butadien
Konzentration
N/A
EC/CAS
203-806-2
Name der Chemikalie
Cyclohexane
Konzentration
N/A
EC/CAS
204-262-9
Name der Chemikalie
Benzyl salicylate
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2017-03-06
Produktidentifikator
Contec Shine Star
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Politur
Herstellername
Nacházel. s.r.o
NOTRUFNUMMERN:
+43 1 406 43 43
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Hermann Hartje KG
E-Mail-Addresse
info@hartje.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H222, H229, H304, H315, H317, H336, H412
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H222
Extremely flammable aerosol
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.1.1. Einstufung gemäß Verordnung EU Nr. 1272/2008 Aerosol 1 H222, H229 STOT SE 3 H336 Skin Irrit 2 H315 Aquatic Chronic 3, H412 Asp. Tox. 1 H304 Vollständige Fassung der H-Sätze und Bedeutung der Abkürzungen der Gefahrenklassen gemäß (EG) Nr. 1272/2008 sind im Abschnitt 16 dieses Sicherheitsdatenblattes angeführt. Anmerkung zu der Einstufung: Anm.: Die Einstufung des Gemischs wurde auf dem Prinzip vorläufiger Vorsicht gegründet, die Berechnungsmethode berücksichtigte die Anforderungen der CLP-Verordnung für die Einstufung der Aerosole im Einklang mit Pkt. 1.1.3.7 Anhang I Teil 1 der CLP-Verordnung. 2.1.2 Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen Aerosoldosen stehen unter ständigem Druck! Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50°C schützen. Beim Kontakt mit Luft kann es zur Bildung explosionsfähiger Gemische kommen. 2.1.3 Die wichtigsten schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit Gefriergefahr beim Kontakt mit flüssigem Gas. Dämpfe in höherer Konzentration können narkotische Wirkungen haben. Verursacht Hautreizungen. 2.1.4 Die wichtigsten schädlichen Wirkungen auf die Umwelt Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Enthält organische Lösemittel. Beim Ausgießen ist das Eindringen ins Grundwasser zu verhindern. Als Aerosolprodukt stellt keine besondere Gefahr dar unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen an die Entsorgung (siehe Abschnitt 13) sowie die damit verbundenen nationalen oder lokalen Vorschriften eingehalten werden.
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Kennzeichnungselemente gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 GEFAHR H222 Extrem entzündbares Aerosol. H229 Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. H315 Verursacht Hautreizungen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P251 Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. P410+P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50°C aussetzen. P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P261 Einatmen von Aerosol vermeiden. P304+P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P501 Behälter als gefährlichen Abfall der Entsorgung zuführen. Beinhaltet: Kohlenwasserstoffe, n-Alkane, Isoalkane, Cyclic; Kohlenwasserstoffe, C10-C13, n-Alkane, Isoalkane, Cyclic < 2% Aromaten; benzyl-2-hydroxybenzoat; Lilial; Limonene; mehr als 30% aliphatische Kohlenwasserstoffe.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch erfüllt nicht die Kriterien für PBT- oder vPvB-Stoffe gemäß Anhang XIII der EU-Verordnung 1907/2006.