Allgemeine Information
Überarbeitet am
2013-03-04
Produktidentifikator
Zementgebundene hydraulische Baustoffe
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
von Verwendung von zementgebundenen hydraulischen Baustoffen 2
NOTRUFNUMMERN:
06131/19240 der Giftnotrufzentrale Mainz
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
HeidelbergCement AG
E-Mail-Addresse
geotechnik@heidelbergcement.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.1.1 Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenkategorien
Einstufungsgrundlage Hautreizend 2 Prüfergebnisse Schwere Augenschädigung / -reizung 1 Prüfergebnisse Spezifische Zielorgan-Toxizität 3 Literaturrecherche (STOT) - einmalige Exposition
Gefahrenhinweise
H318: Verursacht schwere Augenschäden. H315: Verursacht Hautreizungen. H335: Kann die Atemwege reizen. 2 von 18 2.1.2 Gemäß Richtlinie 1999/45/EG Xi Reizend R37/38 Reizt die Atemwege und die Haut R41 Gefahr ernster Augenschäden Der Bindemittelstaub kann die Atemwege reizen. Wenn das Bindemittel mit Wasser in Kontakt kommt oder feucht wird, entsteht eine stark alkalische Lösung. Aufgrund der hohen Alkalität können feuchte Bindemittel Haut- und Augenreizungen hervorrufen.
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Gemäß Richtlinie 1999/45/EG Xi Reizend R37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. R41 Gefahr ernster Augenschäden. S22 Staub nicht einatmen. S24/25 Berührung mit der Haut und Augen vermeiden. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort und gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen. Ist das Produkt für jedermann erhältlich, zusätzlich: S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Bindemittel erfüllt nicht die Kriterien für PBT oder vPvB gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.