Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
67-56-1
Name der Chemikalie
Methanol
Konzentration
N/A
EC/CAS
200-659-6
Name der Chemikalie
Methanol
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2016-09-01
Produktidentifikator
GYEON IRON
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Enteisenungsmittel für professionelle und private Verwendung
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
jede nicht bestimmungsgemäße Verwendung
NOTRUFNUMMERN:
+82-10-4339-3599
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
GYEON TECHNOLOGIES
E-Mail-Addresse
sales@gyeonquartz.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H302, H315, H317, H319, H371
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H302
Harmful if swallowed
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenkategorien
Akute Toxizität: Akut Tox. 4 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut: Hautreiz. 2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung: Augenreiz. 2 Sensibilisierung der Atemwege/Haut: Sens. Haut 1 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition): STOT einm. 2
Gefahrenhinweise
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Verursacht Hautreizungen. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Verursacht schwere Augenreizung. Kann die Organe schädigen. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H315 Verursacht Hautreizungen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H371 Kann die Organe schädigen.
2.2. Kennzeichnungselemente
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Ammoniumthioglycolat Methanol (vgl. Methylalkohol)
Signalwort
Achtung
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften.
2.3 Sonstige Gefahren
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.