Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
202-705-0/98-83-9
Name der Chemikalie
alpha-Methylstyrene
Konzentration
99,70-99
EC/CAS
202-849-4/100-41-4
Name der Chemikalie
Ethylbenzene
Konzentration
≥25%
EC/CAS
202-653-9/98-29-3
Name der Chemikalie
4-tert-Butylpyrocatechol
Konzentration
N/A
EC/CAS
231-668-3/7681-52-9
Name der Chemikalie
Sodium hypochlorite
Konzentration
≤99,5% ≥0,1 ≥1 ≥1 ≥1 ≥0,1 ≥0,01 ≥0,1 ≥0,01 ≥0,1 ≥1 ≥0,1 ≥0,1 ≥1 ≥1 ≥1 ≥0,1 ≥0,1 ≥1 ≥0,1
EC/CAS
215-185-5/1310-73-2
Name der Chemikalie
sodium hydroxide
Konzentration
5% =10
EC/CAS
231-847-6/7758-98-7
Name der Chemikalie
Copper sulphate
Konzentration
<2% 5% <5% <2%
EC/CAS
202-851-5
Name der Chemikalie
Styrol (605/2014)
Konzentration
99,70-99
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-12-10
Produktidentifikator
des Gemischs … … …”
Stoffname
37 Die Übersetzungen der Namen der harmonisierten Stoffe sind jedoch im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
REACH-Registrierungsnummer
XX-XXXXXXXXXX-XX-XXXX
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
17
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Wortlaut von Anhang II
Herstellername
gemacht werden
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/information_requirements_en.htm
E-Mail-Addresse
SDS@companyX.com. Es gibt keine
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H225, H301, H311, H314, H331, H370, H400
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H225
Highly Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Flam. Liq. 2, H225 Acute Tox. 3, H301 Acute Tox. 3, H311 Acute Tox. 3, H331 STOT SE 1, H370 Aquatic Acute 1, H400 43 Die zusätzliche Nummerierung und Unterstrukturierung unter der Unterabschnittsebene ist rechtlich nicht vorgeschrieben.
Weitere Informationen
Voller Wortlaut der Gefahrenhinweise und EU-Gefahrenhinweise in ABSCHNITT 16. 1 2 Für ein Gemisch 3 Die Einstufung wird gemäß den Bestimmungen der CLP-Verordnung angegeben, d. h. Angabe 4 von Gefahrenklassen und -kategorien sowie von Gefahrenhinweisen. 5 Wenn das SDB auf Anforderung für ein nicht eingestuftes Gemisch bereitgestellt wird (gemäß 6 den Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 3 von REACH oder Anhang I von CLP), sollte dies 7 angegeben werden. Es kann auch wünschenswert sein, den spezifischen Grund für die 8 Aufnahme des Gemischs in den Umfang von Artikel 31 Absatz 3 oder Anhang I von CLP zu 9 nennen. Ein Beispiel einer entsprechenden Erklärung könnte bei einem Fall im Sinne von 10 Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c lauten: 11 „Dieses Produkt entspricht keinem Kriterium für die Einstufung in eine Gefahrenklasse gemäß 12 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und 13 Gemischen. Es wird jedoch ein Sicherheitsdatenblatt dafür auf Anfrage zur Verfügung gestellt, da es 14 einen Stoff enthält, für den ein Grenzwert der Union für die Exposition am Arbeitsplatz vorliegt.“ 15 16 Es ist zu beachten, dass nach der REACH-Registrierung oder einer Aktualisierung der 17 Registrierung aufgrund der Aktivitäten im Rahmen einer gemeinsamen Einreichung oder eines 18 Konsortiums oder eines einzelnen Registranten immer mehr Informationen über die Bestandteile 19 von Gemischen verfügbar werden (beispielsweise infolge neuer Prüfungen oder aus anderem 20 Informationsaustausch). Die Verfügbarkeit von Informationen wird durch die integrierte 21 Regulierungsstrategie der ECHA und die laufenden Regulierungsmaßnahmen der zuständigen 22 Behörden der Mitgliedstaaten weiterhin verbessert. 23
2.2. Kennzeichnungselemente
Wortlaut von Anhang II Auf der Grundlage der Einstufung sind zumindest die nachstehenden Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise. An die Stelle des in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen farbigen Piktogramms kann eine grafische Wiedergabe des vollständigen Gefahrenpiktogramms in Schwarz-Weiß oder eine grafische Wiedergabe lediglich des Symbols treten. Die gemäß Artikel 25 Absätze 1 bis 6der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geltenden Kennzeichnungselemente sind anzugeben. 24 25 Sowohl für Stoffe als auch für Gemische sind die Kennzeichnungselemente gemäß der CLP- 26 Verordnung anzugeben. Diese Elemente müssen alle Kennzeichnungselemente umfassen, die 27 auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen (gegebenenfalls einschließlich der 28 Kennzeichnungselemente der inneren Verpackung44). 29 Die angegebenen Kennzeichnungselemente müssen mit dem entsprechenden 44 D. h. einschließlich beispielsweise Gefahrenpiktogrammen, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 von CLP nicht auf den äußeren Verpackungen erscheinen müssen, da sie auf die gleichen Gefahren wie bei den Bestimmungen zur Beförderung gefährlicher Güter verweisen. 47 1 Kennzeichnungsetikett, das an dem Produkt angebracht ist, übereinstimmen. 2 Kennzeichnungselemente gemäß der CLP-Verordnung umfassen: 3 • Gefahrenpiktogramm(e)45; 4 • Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Signalwort
5 • Gefahrenhinweis(e), H und EUH, in vollem Wortlaut (oder, falls nicht hier, voller 6 Wortlaut in Abschnitt 16); 7 • Sicherheitshinweis(e), P, in vollem Wortlaut; 8 • zusätzliche maßgebliche Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 25 von CLP als 9 „Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett“. 10 11 Wie in dem oben zitierten Text der Verordnung festgelegt, kann das Gefahrenpiktogramm 12 durch eine grafische Wiedergabe des vollständigen Gefahrenpiktogramms in schwarz-weiß oder 13 eine grafische Wiedergabe lediglich des Symbols ersetzt werden. 14 Die Sicherheitshinweise können gemäß den in Teil 1 des Anhangs IV von CLP festgelegten 15 Kriterien ausgewählt werden, wobei die Gefahrenhinweise und die vorgesehene(n) oder 16 identifizierte(n) Verwendung(en) des Stoffs oder Gemischs zu berücksichtigen sind. Sobald sie 17 ausgewählt sind, sollten die Sicherheitshinweise in der Regel gemäß Teil 2 des Anhangs IV von 18 CLP formuliert werden. Wie in Anhang IV Absatz 1 der CLP-Verordnung (geändert durch 19 Verordnung (EU) 2019/521 der Kommission) dargelegt, kann der Wortlaut der ausgewählten 20 Sicherheitshinweise oder ihrer Kombinationen textlich geringfügig abweichen, wenn diese 21 Abweichungen der Vermittlung von Sicherheitsangaben dienlich sind und die Sicherheitshinweise 22 nicht abgeschwächt oder beeinträchtigt werden. 23 Bei der Auswahl der Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 und Artikel 28 von CLP können die 24 Lieferanten die Sicherheitshinweise in Hinblick auf die Klarheit und Verständlichkeit der 25 Sicherheitsempfehlungen kombinieren Es ist zu beachten, dass gemäß Artikel 28 Absatz 3 von 26 CLP nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen sollten, 27 es sei denn, eine größere Anzahl ist notwendig. Weitere Informationen zur Auswahl von 28 Sicherheitshinweisen sind in den Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß 29 Verordnung (EG) Nr. 1272/200846der ECHA zu finden. 30 Für industrielle und gewerbliche Anwender (nicht für Verbraucher, da sie kein SDB erhalten) 31 kann es hilfreich sein, wenn spezielle Sicherheitshinweise in entsprechende Abschnitte des 32 Hauptteils des SDB aufgenommen werden, um die Anzahl der Sicherheitshinweise auf dem 33 Kennzeichnungsetikett zu verringern.47 Beispiele derartiger Sicherheitshinweise, die in 48 34 Unterabschnitt 7.1 „Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung“ anstelle des 35 Kennzeichnungsetiketts aufgenommen werden können, sind: 36 • Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen (P202) 45 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 von CLP ist ein „‚Gefahrenpiktogramm‘ eine grafische Darstellung, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient“. 46 Verfügbar unter: https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp. 47 Es ist zu beachten, dass die P-Nummer (beispielsweise „P202“) selbst kein Teil des Sicherheitshinweises ist, dass es aber sinnvoll sein kann, sie aus Gründen einer einfachen Referenz nach dem Hinweis in Klammern anzugeben. 48 Sicherheitshinweise sollten nur in dem SDB (und nicht auf dem Kennzeichnungsetikett) angegeben werden, wenn sie auf dem Kennzeichnungsetikett selbst nicht notwendig sind, um die Art und Schwere von Gefahren anzuzeigen (siehe die Bedingungen in Artikel 28 Absatz 3 von CLP). 1 • Nach Gebrauch Hände gründlich waschen (P264) 2 • Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen (P270) 3 • Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen (P272) 4 5 Gemäß Artikel 65 von REACH müssen Inhaber einer Zulassung sowie nachgeschaltete Anwender 6 gemäß Artikel 56 Absatz 2, die einen zulassungspflichtigen Stoff in ein Gemisch einschließen, die 7 Zulassungsnummer auf dem Kennzeichnungsetikett des entsprechenden Stoffs oder Gemischs 8 angeben, bevor es in Verkehr gebracht wird. In diesen Fällen ist die Zulassungsnummer ein 9 vorgeschriebenes Kennzeichnungselement gemäß CLP (über Artikel 32 Absatz 6 von CLP über 10 „Kennzeichnungselemente aufgrund der Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakte“) und 11 muss daher in diesem Abschnitt des SDB angegeben werden. Vorgeschriebene 12 Kennzeichnungselemente gemäß Anhang XVII von REACH (wie z. B. „Nur für gewerbliche 13 Verbraucher“) sind ebenfalls Beispiele von Kennzeichnungselementen, die für gemäß CLP 14 gekennzeichnete Stoffe und Gemische in Unterabschnitt 2.2 des SDB angegeben werden sollten. 15 Hier können gegebenenfalls auch Kennzeichnungselemente angegeben werden, die sich aus der 16 nationalen Gesetzgebung ergeben. 17 Das nachstehende Beispiel zeigt, wie die Struktur dieses Unterabschnitts für einen Stoff 18 aussehen könnte:49 Gefahr
Gefahrenhinweise
H27151 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden 49 Natriumperoxid wurde als Realbeispiel gewählt, um die Verringerung der Anzahl der Sicherheitshinweise veranschaulichen zu können. Dies ist also kein Beispiel eines zulassungspflichtigen Stoffs. 50 Es ist zu beachten, dass der Produktidentifikator, obwohl er ein Kennzeichnungselement ist, in Unterabschnitt 2.2 nicht angegeben wird, da er nicht als eines der Elemente vorgegeben ist, die hier erscheinen müssen. Er wird in Abschnitt 1.1 angegeben. 51 Es ist zu beachten, dass die Referenznummer der Piktogramme und H- und P-Hinweise (beispielsweise „H271“) nicht auf dem Kennzeichnungsetikett und im Unterabschnitt 2.2 des SDB erscheinen müssen; lediglich ihr vollständiger Wortlaut ist erforderlich. Damit Kennzeichnungsinformationen aber überprüft und/oder verglichen werden können, wird empfohlen, diese Nummern im Unterabschnitt 2.2 des SDB anzugeben. 49
Sicherheitshinweise
P210 Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. P221 Mischen mit brennbaren Stoffen unbedingt verhindern. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P301+P330+P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P303+P361+P353+310 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM53 oder Arzt anrufen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P371+P380+P375 Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
Nicht zutreffend 1 Verringerung der Anzahl von Sicherheitshinweisen 2 Artikel 28 Absatz 3 von CLP schreibt vor: „Auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen nicht 3 mehr als sechs Sicherheitshinweise, es sei denn, die Art und die Schwere der Gefahren 4 machen eine größere Anzahl erforderlich“. 5 Die Festlegung, welche Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen, erfolgt 6 gemäß der CLP-Verordnung. Anhang II von REACH schreibt hinsichtlich ihrer Aufnahme in ein 7 SDB lediglich vor, dass Hinweise, die auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen, in diesem 8 Unterabschnitt (2.2) des SDB aufgeführt werden. 9 Weitere Informationen, wie die Anzahl der Sicherheitshinweise so weit wie möglich auf eine 10 Zielanzahl von höchstens sechs verringert werden kann, sind in den Leitlinien zur 11 Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/200855 der ECHA zu finden. 12 13
2.3 Sonstige Gefahren
52 Auf der folgenden Seite sind weitere Informationen zu finden, wie die Anzahl der Sicherheitshinweise verringert wurde. 53 (im englischen Text: „POISON CENTER“ in US-Rechtschreibung gemäß GHS) 54 Gegebenenfalls. 55 Verfügbar unter: https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp Wortlaut von Anhang II Es sind Angaben zu machen, ob der Stoff die Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe gemäß Anhang XIII erfüllt, ob der Stoff in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde, weil er endokrinschädliche Eigenschaften aufweist, und ob der Stoff gemäß den Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission56 oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission57 endokrinschädigende bzw. endokrinschädliche Eigenschaften aufweist. Bei einem Gemisch sind die Angaben zu jedem im Gemisch in einer Konzentration von mindestens 0,1 % Gewichtsprozent vorhandenen Stoff zu machen. Es sind Angaben über sonstige Gefahren zu machen, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können, wie etwa Luftverunreinigungen während der Härtung oder Verarbeitung, Staubigkeit, explosive Eigenschaften, die die Einstufungskriterien in Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllen, Staubexplosionsgefahr, Kreuzsensibilisierung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr, ausgeprägter Geruch oder Geschmack oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen oder fotochemisches Ozonbildungspotenzial. Im Fall von Staubexplosionsgefahr ist der Hinweis „Kann bei Dispersion ein explosionsgefährliches Staub-Luft- Gemisch bilden“ angebracht. 1 2 Die Angaben über sonstige Gefahren, die nicht zur Einstufung führen, aber hier angegeben 3 werden müssen, umfassen beispielsweise Angaben über das Vorhandensein von 4 Sensibilisatoren gemäß Artikel 25 Absatz 6 von CLP.58 5 Das nachstehende Beispiel zeigt, wie die Struktur dieses Unterabschnitts aussehen könnte, 6 einschließlich einiger Sätze, die gegebenenfalls verwendet werden können: Erblindungsgefahr nach Verschlucken des Produkts. Der Stoff entspricht den Kriterien für vPvB und PBT gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII. Der Stoff wurde als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften gemäß Verordnung (EU) 2017/2100 identifiziert. Der Stoff ist phototoxisch. 7 8 56 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1). 57 Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33). 58 Als weiteres Beispiel für Angaben zu explosiven Eigenschaften können Angaben bezüglich der Transportverpackung, der EU-Prüfmethode A.14, des potenziellen Risikos explosiver Atmosphären und sonstiger Gegebenheiten genannt werden, die nicht mit der CLP-Einstufung in Verbindung stehen. 51 1 3.3 SDB ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Wortlaut von Anhang II In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist die chemische Identität der Bestandteile des Stoffs oder Gemischs einschließlich der Verunreinigungen und stabilisierenden Zusatzstoffe wie folgt anzugeben. Es sind geeignete und verfügbare Sicherheitsinformationen zur Oberflächenchemie zu geben. 2 3 Es wird entweder Abschnitt 3.1 oder Abschnitt 3.2 in das SDB aufgenommen, je nachdem, ob 4 es sich um einen Stoff oder um ein Gemisch handelt.59 5 Es ist zu beachten, dass sich der Begriff „Oberflächenchemie“, wie er in dem vorstehenden 6 Text verwendet wird, auf Eigenschaften beziehen soll, die als Folge der jeweiligen 7 Oberflächeneigenschaften eines (festen) Stoffs oder Gemischs entstehen (beispielsweise 8 aufgrund bestimmter Abmessungen im Nanometerbereich).60 9 10 3.1 Stoffe 59 Der hier jeweils nicht zutreffende Unterabschnitt ist der einzige Unterabschnitt des SDB, der vollständig ausgelassen werden darf. Falls der nicht zutreffende Unterabschnitt aufgenommen wird, ist das Feld mit der Angabe auszufüllen, dass es nicht zutrifft (d. h. „nicht zutreffend“). Es ist zu beachten, dass es nicht ausreicht, lediglich den Hauptabschnitt „Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen“ zu verwenden. 60 Es ist ausdrücklich nicht beabsichtigt, hier die Angabe von Informationen über Oberflächeneigenschaften von (flüssigen oder gelösten) Stoffen und Gemischen zu fordern. Wortlaut von Anhang II Die chemische Identität des Hauptbestandteils des Stoffs ist zumindest durch den Produktidentifikator oder durch eine der anderen in Unterabschnitt 1.1 aufgeführten Bezeichnungen anzugeben. Die chemische Identität aller Verunreinigungen, aller stabilisierenden Zusatzstoffe und aller einzelnen Bestandteile, die nicht Hauptbestandteil sind, sind wie folgt anzugeben, wenn diese Stoffe selbst eingestuft sind und zur Einstufung des Stoffs beitragen: a) durch den Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; b) falls es keinen Produktidentifikator gibt, durch einen der anderen Namen (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung) oder eine der Identifikationsnummern. Sofern vorhanden, sind der spezifische Konzentrationsgrenzwert, der M-Faktor und der Schätzwert für die akute Toxizität für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten sind oder für die diese Werte gemäß Anhang I derselben Verordnung festgelegt werden, anzugeben. Ist der Stoff registriert und umfasst er eine Nanoform, sind die Partikeleigenschaften, die die Nanoform gemäß Anhang VI charakterisieren, anzugeben. Ist der Stoff nicht registriert, doch das Sicherheitsdatenblatt umfasst Nanoformen, deren Partikeleigenschaften sich auf die Sicherheit des Stoffs auswirken, sind diese Eigenschaften anzugeben. Den Lieferanten von Stoffen steht es frei, zusätzlich alle Bestandteile einschließlich der Bestandteile ohne Einstufung aufzulisten. In diesem Unterabschnitt können auch Angaben über mehrkomponentige Stoffe gemacht werden. 1 2 In diesem Abschnitt werden die chemischen Identifikatoren des Hauptbestandteils angegeben 3 (Angabe aus Abschnitt 1.1). 4 Nach Maßgabe der Aktualisierung der Verordnung (EU) 2020/878 sind in diesem Abschnitt der 5 spezifische Konzentrationsgrenzwert (SCL), der Multiplikationsfaktor (M-Faktor) und der 6 Schätzwert für die akute Toxizität (ATE), sofern zutreffend und vorhanden, anzugeben. In 7 Anhang II wird festgelegt, dass diese Informationen eher in Abschnitt 3.1 als in Abschnitt 2.1 8 bereitgestellt werden sollten. 9 Die Ableitung eines SCL oder eines ATE, soweit zweckdienlich, oder die Zuordnung von M- 10 Faktoren, wenn ein Stoff in die Kategorie Aquatic acute 1 oder Aquatic chronic 1 eingestuft wird, 11 ist ein wesentlicher Teil des Einstufungsverfahrens, der gewährleisten soll, dass Stoffe und 12 Gemische, die den Stoff enthalten, ordnungsgemäß eingestuft werden. Zwar sind diese Werte 13 ein fester Bestandteil einer Einstufung, sie können jedoch als Mittel für die Bestimmung der 14 ordnungsgemäßen Einstufung eines Gemischs, das den fraglichen Stoff enthält, angesehen 15 werden und daher sollten sie im Sinne der Kohärenz alle in Abschnitt 3 angegeben werden. 16 Es ist zu beachten, dass nicht gefordert wird, die Einstufungen usw. für Verunreinigungen in 17 einem Stoff anzugeben (im Gegensatz zu Gemischen, die in Punkt 3.2.3 des nachstehenden 18 Rechtstexts behandelt werden), da sie bereits bei der Einstufung des gemäß REACH 19 registrierten/gemäß CLP angemeldeten Stoffs berücksichtigt werden mussten. 20 Das nachstehende ausführliche Beispiel zeigt, wie die Struktur dieses Abschnitts für ein Styrol- 53 1 Monomer aussehen könnte61: