Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
112281-77-3
Name der Chemikalie
Tetraconazole
Konzentration
>10-<25 760-6 649-
Allgemeine Information
Version
3.4 ersetzt Version 3.3
Überarbeitet am
2024-06-24
Produktidentifikator
Domark 10 EC
Herstellername
Gowan Crop Protection Ltd
NOTRUFNUMMERN:
0551 19240
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Gowan Crop Protection Ltd
E-Mail-Addresse
sicherheitsdatenblatt@sumiagro.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H226, H302, H304, H315, H318, H336, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H226
Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Gefahrenklasse und
Gefahrenkategorien
Flam. Liq. 3 H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. Acute Tox. 4 H302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken Asp. Tox. 1 H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. Skin Irrit. 2 H315 Verursacht Hautreizungen Eye Dam. 1 H318 Verursacht schwere Augenschäden STOT SE 3 H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Aquatic Chronic 2 H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
• Kennzeichnung
Gefahrenpiktogramme
GHS02 Flamme, GHS 05 Ätzwirkung, GHS07 Ausrufezeichen; GHS08, Gesundheitsgefahr; GHS09, Umwelt GHS02 GHS05 GHS07 GHS08 GHS09
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Tetraconazole Lösungsmittelnaphtha (Erdöl), schwer, aromatisch Ethoxyliertes oleyl amine, dodecylbenzenesulhponic Salz
Gefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H315 Verursacht Hautreizungen H318 Verursacht schwere Augenschäden H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P101: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten. P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P240: Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241: Explosionsgeschützte [elektrische/Lüftungs-/Beleuchtungs-/...] Geräte verwenden. P243: Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. P261: Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. P264: Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. P270: Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P280: Schutzhandschuhe / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P301+P330+P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P308+P310 BEI Exposition oder falls betroffen Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P362+P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P391: Verschüttete Mengen aufnehmen. P403+P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501: Inhalt/Behälter einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. PAMIRA zuführen.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
Keine erforderlich Besondere Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln EUH 401: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
2.3 Sonstige Gefahren
NW470: Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. Das Mittel ist giftig für Algen, Fische, Fischnährtiere und höhere Wasserpflanzen
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
• PBT, vPvB: Die Mischung enthält keine Substanzen, die als PBT oder vPvB einzustufen sind. Das Produkt enthält keine persistente, bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare gemäß Anhang XIII sowie endokrinschädigende Stoffe gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste, der Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission(3) oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission(4). Weitere Informationen zu toxischen Eigenschaften, siehe Abschnitt 12.