Allgemeine Information
Überarbeitet am
2019-07-01
Produktidentifikator
GIMA FASO-FLEX 50
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Bodenausgleich
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Von allen anderen Verwendungen wird abgeraten
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
GIMA GmbH & Co. KG
E-Mail-Addresse
info@gima-profi.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 (Eye Dam. 1) H318 Verursacht schwere Augenschäden. Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 (Skin Irrit. 2) H315 Verursacht Hautreizungen.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet. •
Gefahrenpiktogramme
GHS05 •
Signalwort
Gefahr •
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. •
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen. P321 Besondere Behandlung (siehe auf diesem Kennzeichnungsetikett). P362 + P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P501
Enthält
Behälter gemäß den örtlichen / regionalen / nationalen / behördlichen Vorschriften einer Entsorgung zuführen.
2.3 Sonstige Gefahren
Produkt reagiert mit Wasser stark alkalisch. Die Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe (PBT) und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe (vPvB) nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden nicht erfüllt. Das Gemisch ist chromatarm, daher besteht keine Gefahr der Sensibilisierung durch Chromat. In der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form beträgt der Gehalt an löslichem Chrom(VI) höchstens 0,0002% der Trockenmasse des enthaltenen Zementes. Risiko der Lungenbeeinträchtigung nach fortgesetztem Einatmen von Staubteilchen. •
PBT
nicht anwendbar
vPvB
nicht anwendbar 3. Abschnitt: Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen