Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
200-753-7
Name der Chemikalie
Benzol
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2019-05-29
Produktidentifikator
BÖCO II
CAS-Nr.
68391-05-9
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Spachtelmasse
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Georg Börner
E-Mail-Addresse
info@georgboerner.de, info@chemical-check.de, k.schnurbusch@chemical-check.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H372, H412
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H372
Causes damage to organs through prolonged or repeated exposure
Abschnitt 2
Gefahrenhinweise
Aquatic Chronic 3 H412-Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. STOT RE 1 H372-Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition bei Einatmen (Zentrales Nervensystem).
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Gefahr H412-Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H372-Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition bei Einatmen (Zentrales Nervensystem). P260-Staub nicht einatmen. P273-Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P314-Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. EUH066-Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. Kohlenwasserstoffe, C9-C12, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane, Aromaten (2-25%)
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %). Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %). Der Einsatz lösemittelhaltiger Bitumenprodukte ist in Räumen nicht verboten, aber nur unter folgenden Bedingungen möglich: 1. Massive technische Lüftung (Absauganlage/ gezielte Luftzufuhr) und messtechnische Ermittlung, ob Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. 2. Ist eine Absaugung nicht möglich, muss ein Atemschutzgerät getragen werden. Vor Weiterverarbeitung in Räumen muss sichergestellt sein, dass keine Lösemitteldämpfe mehr im Raum sind. Achtung: Explosions- und Brandgefahr !