Allgemeine Information
Überarbeitet am
2025-11-04
Produktidentifikator
gelten, ebenso für die bei der Beseitigung von
Stoffname
gelten, ebenso für die bei der Beseitigung von
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
gem
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H319
Causes serious eye irritation
Abschnitt 2
Entsorgung
Leere Behälter enthalten Produktrückstände und können gefährlich sein. Diese Behälter nicht unter Druck setzen, schneiden, schweißen, hartlöten, weichlöten, boh ren, schweißen oder Hitze, Flam m en, Funken oder anderen Entzündungsquellen aussetzen. Sie können explodieren und zu Verletzungen und/oder Tod führen. Falls nicht anders angegeben: Entsorgung als unbenutztes Produkt. Aerosoldosen völlig lersprühen (inklusi ve Treibgas) Abfallschlüssel -Nr. Die folgenden Abfallschlüsselnum m ern sind nur als Em pfehlung gedacht: gebrauchtes Produkt 08 01 11 *, Farb - und Lackabfälle, die organische Lö sem itel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 16 05 04 , gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) nicht gebrauchtes Produkt 08 01 11 *, Farb - und Lackabfälle, die organische Lösem itel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 16 05 04 , gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) ungereinigte Verpackung 15 01 10 *, Verpackungen, die Rückstände
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind ABSCHNIT 14: Angaben zum Transport 14.1 UN -Num er oder ID -Num er ADN UN 1950 ADR UN 1950 RID UN 1950 IM DG UN 1950 IATA UN 1950 14.2 Ordnungsgem äße UN -Versandbezeichnung ADN DRUCKGASPACKUNGEN DATUM : ADR DRUCKGASPACKUNGEN RID DRUCKGASPACKUNGEN IM DG AEROSOLS IATA Aerosols, flam m able 14.3 Transportgefahrenklassen Klasse Nebengefahren ADN 2 2.1 ADR 2 2.1 RID 2 2.1 IM DG 2.1 IATA 2.1 14.4 Verpackungsgruppe ADN Verpackungsgrupe Nicht durch Verordnung festgelegt Klassifizierungscode 5F Gefahrzetel 2.1 ADR Verpackungsgrupe Nicht durch Verordnung festgelegt Klassifizierungscode 5F Gefahrzetel 2.1 Tunnelbeschränkungscode (D) RID Verpackungsgrupe Nicht durch Verordnung festgelegt Klassifizierungscode 5F Num m er zur Kenzeichnung 23 der Gefahr Gefahrzetel 2.1 IM DG Verpackungsgrupe Nicht durch Verordnung festgelegt Gefahrzetel 2.1 Em S Kode F-D, S-U IATA (Fracht ) Verpackungsanweisung 203 (Frachtflugzeug) Verpackungsanweisung (LQ) Y203 Verpackungsgrupe Nicht durch Verordnung festgelegt Gefahrzetel Flam m able Gas IATA (Pasagier ) Verpackungsanweisung 203 (Passagierflugzeug) Verpackungsanweisung (LQ) Y203 Verpackungsgrupe Nicht durch Verordnung festgelegt Gefahrzetel Flam m able Gas 14.5 Um weltgefahren DATUM : ADN Um weltgefährdend nein ADR Um weltgefährdend nein Um weltgefährdend nein IM DG M eeresschadstoff nein 14.6 Besondere Vorsichtsm aßnahm en für den Verwender Die hierin bereitgestellte(n) Transporteinstufung(en) ist/sind nur zu inform ativen Zwecken gedacht und basieren lediglich auf den Eigenschaften des unverpackten M aterials gem äß Beschreibung in diesem Sicherheitsdatenblatt. Transporteinstufungen können m it dem Transportm itel, der Verpackungsgröße und Abweichungen in regionalen oder Länderbestim m ungen varieren. 14.7 M assengutbeförderung auf dem Seweg gem äß IM O -Instrum enten Anm erkungen Auf Produkt im Lieferzustand nicht zutreffend. ABSCHNIT 15: Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder Gemisch Chem ikalien -Risikoreduktions - Die Beschränkungsbedingungen für folgende Anhä nge Verordnung (Chem RV, SR 814.81) sollten berücksichtigt werden Naphthalin Anhang 2.6 Dünger , Anhang 2.9 Kunststoffe, deren M onom ere und Aditive Stoff(e) oder Gem isch(e) werden hier entsprechend ihrem Vorkom m en in der Verordnung aufgeführt, unabhängig von ihrer Verwendung/ihrem Zweck oder den Bedingungen der Beschrän kung. Bite beachten Sie die Bedingungen in der entsprechenden Verordnung, um festzustellen, ob ein Eintrag für das Inverkehrbringen relevant ist oder nicht. REACH - Liste der fü r eine Zulassung in Frage Nicht anwendbar kom m enden besonders besorgniseregenden Stoffe (Artikel 59). Verordnung, Chem PICV (814.82) Nicht anwendbar Verordnung über den Schutz vor Störfällen M engenschwelle gem äß Störfallverordnung (StfV 50.00 kg 814.012) Flüchtige organische Richtlinie 2004/42/EG Verbindungen VOC -Gehalt in g/l 690 g/l Produktunterkategorie Speziallacke Beschichtungsstoffe Alle Typen VOC -Grenzwert Stufe 1 (207) 840 g/l Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOCV) Gehalt flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) 82,73 % DATUM : Sonstige Vorschriften Artikel 13 M utterschutzverordnung (SR 822.11.52): Schwangere Frauen und stillende ütter dü rfen bei ihrer Arbeit nicht m it diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) in Kontakt kom m en. Steht aufgrund einer Risikobeurteilung fest, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung für M uter und Kind vorliegt oder diese durch geeignete Schutzm assnahm en ausgeschlossen werden kann, dürfen sie m it diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten (Art. 63 ArGV 1; SR 822.11). Artikel 4 Absatz 1bis, der Jugendarbeitsschutzverordnung (SR 822.15); Artikel 5 und 6 der V erordnung des W BF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.15.2): Jugendliche in der beruflichen Grundbildung dürfen nur m it diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten, wen dies in der jeweiligen Bildungsverordnung zur Erreichun g ihres Ausbildungszieles vorgesehen ist, die Voraussetzungen des Bildungsplans erfüllt sind und die geltenden Altersbeschränkungen eingehalten werden. Jugendliche, die keine berufliche Grundbildung absolvieren, dürfen nicht m it diesem Produkt (diesem Stof f / dieser Zubereitung) arbeiten. Jugendliche m it einem eidgenössischen Berufsatest (EBA) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) dürfen im Rahm en des erlernten Berufs gefährliche Arbeiten m it diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) durchführen. Als Jugendliche gelten Arbeitnehm er beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung Eine Stoffsicherheitsbewertung wurde nicht durchgeführt. ABSCHNIT 16
Weitere Informationen
Positionen, bei denen Veränderungen gegenüber der vorherigen Fassung vorgenom m en wurden, sind im Textkörper durch zwei vertikale Linien hervorgehoben. Voltext der H -Sätze H25 Flüssigkeit und Dam leicht pf entzündbar. H26 Fl üssigkeit und Dam pf entzündbar. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atem wege tödlich sein. H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schw ere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H32 Gesundheitsschädlich bei Einatm en. H34 Kann bei Einatm Allergie, en asthm artige Sym ptom e oder Atem beschwerden verursachen. H35 Kann die Atem wege reizen. H36 Kann Schläfrigkeit und Benom m enheit verursachen. H361 Kann verm utlich die Fruchtbarkeit beinträ chtigen oder das Kind im M uterleib schädigen. H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter DATUM : Exposition. H40 Sehr giftig für W asserorganism en. H410 Sehr giftig für W asserorganism en, m it langfristiger irkung. H412 Schädlich für W asserorganism en, m it langfristiger irkung. EUH06 W iederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. EUH071 W irkt ätzend auf die Atem wege. Voltext anderer Abkü rzungen Acute Tox. Akute Toxizität Aquatic Acute Kurzfristig (akut) gewässergefährdend Aquatic Chronic Langfristig (chronisch) gewässergefährdend Asp. Tox.
Aspirationsgefahr
Eye Dam . Schwere Augenschädigung Eye Irit. Augenreizung Flam . Liq. Entzündbare Flüssigkeiten Repr. Reproduktionstoxizität Resp. Sens. Sensibilisierung durch Einatm en Skin Corr. Ätzwirkung auf die Haut Skin Irrit. Reizwirkung auf die Haut Skin Sens. Sensibilisierung durch Hautkontakt STOT RE Spezifische Zielorgan -Toxizität - wiederholte Exposition STOT SE Spezifische Zielorgan -Toxizität - einm alige Exposition 200/39/EC Richtlinie 2000/39/EG der Kom m ission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz -Richtgrenzwerten 2017/164/EU Europa. Richtlinie 2017/164/EU der Kom m ission zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz - Richtgrenzwerten 2019/1831/EU Europa. Richtlinie 2019/1831/EU der Kom m ission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz - Richtgrenzwerten CH BAT Schweiz. SUVA Liste der Biologischen Arbeitsstofftoleranzwerte (BAT -W erte). CH SUVA Schweiz. Grenzwerte am Arbeitsplatz 200/3 9/EC / TW A Grenzwerte - 8 Stunden 200/39/EC / STEL Kurzzeitgrenzwerte 2017/164/EU / STEL Kurzzeitgrenzwert 2017/164/EU / TW A Grenzwerte - 8 Stunden 2019/1831/EU / TW A Grenzwerte - 8 Stunden 2019/1831/EU / STEL Kurzzeitgrenzwerte CH SUVA / M AK -W ert M axim ale Arbeitsplatzkonzentrationswert CH SUVA / KZGW Kurzzeitgrenzwerte ADN - Europäisches Übereinkom m en über die internationale Beförderung gefährlicher Gü ter auf Binnenwasserstrassen; ADR - Übereinkom m en über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße; AIIC - Australisches Verzeichnis von Industriechem ikalien; ASTM - Am erikanische Gesellschaft für W erkstoffprüfung; bw - Körpergewicht; CLP - Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen, Verordnung (EG) Nr 1272/208; CM R - Karzinogener, m utagener oder reproduktiver Giftstoff; DIN - Norm des Deutschen Instituts für Norm ung; DSL - Liste heim ischer Substanzen (Kan ada); ECHA - Europäische Chem ikalienbehörde; EC -Num ber - Num m er der Europäischen Gem einschaft; ECx - Konzentration verbunden m it x %
Antwort
ELx - Beladungsrate verbunden m it x % Em S - Notfallplan; ENCS - Vorhandene und neue chem ische Substanze n (Japan); ErCx - Konzentration verbunden m it x % W achstum sgeschwindigkeit; GHS - Global harm onisiertes System ; GLP - Gute Laborpraxis; IARC - Internationale Krebsforschungsagentur; IATA - DATUM : Internationale Luftverkehrs -Vereinigung; IBC - Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chem ikalien als M assengut; IC50 - Halbm axim ale Hem m stofkonzentration; ICAO - Internationale Zivilluftfahrt -Organisation; IECSC - Verzeichnis der in China vorhandenen chem ischen Subs tanzen; IM DG - Code Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter m it Seschiffen; IM O - Internationale Seschifffahrtsorganisation; ISHL - Gesetz - über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Japan); ISO - Internationale Organisa tion für Norm ung; KECI - Verzeichnis der in Korea vorhandenen Chem ikalien; LC50 - Lethale Konzentration für 50 % einer Versuchspopulation; LD50 - Lethale Dosis für 50 % einer Versuchspopulation (m itlere lethale Dosis); M ARPOL - Internationales Übereinkom m en zur Verhütung der M eresverschm utzung durch Schiffe; n.o.s. - nicht anderweitig genant; NO(A)EC - Konzentration, bei der keine (schädliche) W irkung erkenbar ist; NO(A)EL - Dosis, bei der keine (schädliche) W irkung erkennbar ist; NOELR - Keine erkennba re Effektladung; NZIoC - Neuseländisches Chem ikalienverzeichnis; OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusam m enarbeit und Entwicklung; OPPTS - Büro für chem ische Sicherheit und Verschm utzungsverhütung (OSCPP);
PBT
- Persistente, bioakkum ulierbare und to xische Substanzen; PICS - Verzeichnis der auf den Philipinen vorhandenen Chem ikalien und chem ischen Substanzen; (Q)SAR - (Quantitative) Struktur -W irkungsbeziehung; REACH - Verordnung (EG) Nr.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen, Verordnung (EG) Nr 1272/208; CM R - Karzinogener, m utagener oder reproduktiver Giftstoff; DIN - Norm des Deutschen Instituts für Norm ung; DSL - Liste heim ischer Substanzen (Kan ada); ECHA - Europäische Chem ikalienbehörde; EC -Num ber - Num m er der Europäischen Gem einschaft; ECx - Konzentration verbunden m it x % Reaktion; ELx - Beladungsrate verbunden m it x % Reaktion; Em S - Notfallplan; ENCS - Vorhandene und neue chem ische Substanze n (Japan); ErCx - Konzentration verbunden m it x % W achstum sgeschwindigkeit; GHS - Global harm onisiertes System ; GLP - Gute Laborpraxis; IARC - Internationale Krebsforschungsagentur; IATA - Datum Internationale Luftverkehrs -Vereinigung; IBC - Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chem ikalien als M assengut; IC50 - Halbm axim ale Hem m stofkonzentration; ICAO - Internationale Zivilluftfahrt -Organisation; IECSC - Verzeichnis der in China vorhandenen chem ischen Subs tanzen; IM DG - Code Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter m it Seschiffen; IM O - Internationale Seschifffahrtsorganisation; ISHL - Gesetz - über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Japan); ISO - Internationale Organisa tion für Norm ung; KECI - Verzeichnis der in Korea vorhandenen Chem ikalien; LC50 - Lethale Konzentration für 50 % einer Versuchspopulation; LD50 - Lethale Dosis für 50 % einer Versuchspopulation (m itlere lethale Dosis); M ARPOL - Internationales Übereinkom m en zur Verhütung der M eresverschm utzung durch Schiffe; n.o.s. - nicht anderweitig genant; NO(A)EC - Konzentration, bei der keine (schädliche) W irkung erkenbar ist; NO(A)EL - Dosis, bei der keine (schädliche) W irkung erkennbar ist; NOELR - Keine erkennba re Effektladung; NZIoC - Neuseländisches Chem ikalienverzeichnis; OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusam m enarbeit und Entwicklung; OPPTS - Büro für chem ische Sicherheit und Verschm utzungsverhütung (OSCPP); PBT - Persistente, bioakkum ulierbare und to xische Substanzen; PICS - Verzeichnis der auf den Philipinen vorhandenen Chem ikalien und chem ischen Substanzen; (Q)SAR - (Quantitative) Struktur -W irkungsbeziehung; REACH - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parliam ents und des Rats bezüglich der Registrierung, Bewertung, Genehm igung und Restriktion von Chem ikalien; RID - Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr; SADT - Selbstbeschleunigende Zersetzungstem peratur; SDS - Sicherheitsdatenblat; SVHC - besonde rs besorgniserregender Stoff; TCSI - Verzeichnis der in Taiwan vorhandenen chem ischen Substanzen; TECI - Thailand Lagerbestand Vorhandener Chem ikalien; TSCA - Gesetz zur Kontrolle giftiger Stoffe (Vereinigte Staaten); UN - Vereinte Nationen; UNRTDG - Em pfe hlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter; vPvB - Sehr persistent und sehr bioakkum ulierbar W eitere Inform ation Quellen der wichtigsten : Interne technische Daten, Rohstoffdaten von den SDB, Daten, die zur Erstellung des Suchergebnisse des OECD eChem Portals und der Datenblats verwendet Europäischen Chem ikalienagentur, http:/echa.europa.eu/ wurden Einstufung des Gem isches : Einstufungsverfahren: Aerosol 1 H2, H29 Basierend auf Produktdaten oder Beurteilung Eye Irit. 2 H319 Rechenm ethode STOT SE 3 H36 Rechenm ethode Die in diesem Sicherheitsdatenblat enthaltenenen Inform ationen sind nach bestem W issen und Gewissen erstellt worden und basieren auf dem W issensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Inform ationen dienen lediglich als Richtlin ie für eine sichere Handhabung, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung, Transport, Entsorgung und Freisetzung und stellen keine Gewährleistung oder Qualitätsspezifikation dar. Die vorliegenden Inform ationen beziehen sich nur auf den oben in diesem SDB bezeichn eten Stoff und gelten nicht bei Verwendung des im SDB angegebenen Stoffes in Kom bination m it anderen Stoffen oder in anderen Verfahren, sofern nicht anders im Text angegeben ist. Anwender des Stoffes sollten die Inform ationen und Em pfehlungen im konkreten Einzelfall der vorgesehenen Handhabung, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung, einschließlich gegebenenfalls einer Beurteilung der Angem essenheit des im SDB bezeichneten Stoffes Endprodukt Anwenders, überprüfen. CH / DE Datum -0014 Datum der