Allgemeine Information
Version
07
Überarbeitet am
2026-05-18
Produktidentifikator
GEIGER TEX-Tapetenablöser
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Tapetenablöser, hochkonzentriert in Pulverform dungen des Stoffes oder Gemisches und Verwendungen, von denen abge- raten wird
NOTRUFNUMMERN:
+49 30 30686 700, +43 1 406 43 43
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
GEIGER Chemie GmbH
E-Mail-Addresse
info@geiger-chemie.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffes oder Gemisches
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H318 Verursacht schwere Augenschäden H315 Verursacht Hautreizungen H335 Atemwegsreizung – Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise
P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P305+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hin- zuziehen P501 Inhalt/Behälter der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Gefahrenbestimmende(n) Komponente Benzolsulfonsäure zur Etikettierung: Trinatrium-phoshat, Reaktionsprodukt aus
2.3 Sonstige Gefahren
Produkt enthält PBT / vPvB-Stoffe entsprechend REACH-VO Anhang XIII ≥ 0,1 % keine Produkt enthält Substanzen der SVHC-Kandidatenliste entsprechend Artikel 59 REACH-VO ≥ 0,1 % keine Produkt enthält endokrine Disruptoren der SVHC- Kandidatenliste entsprechend Artikel 59 REACH-VO ≥ 0,1 %: keine Das Produkt enthält Stoffe über 0,1 %, die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) gemäß den 2017/2100(3) der Kommission oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission als Stoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften identifiziert wurden: keine
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 GHS Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1, H318 Verursacht schwere Augenschäden/Augenreizung Hautreizende/-ätzende Wirkung 2, H315 Verursacht Hautreizungen Spez. Zielorgantoxizität, SE3, H335 Atemwegsreizung – Kann die Atemwege reizen.