GEIGER TEX-Tapetenablöser

GEIGER Chemie GmbH

Überarbeitet am : 2026-05-18

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GHS05
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Allgemeine Information

Version

07

Überarbeitet am

2026-05-18

Produktidentifikator

GEIGER TEX-Tapetenablöser

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Tapetenablöser, hochkonzentriert in Pulverform dungen des Stoffes oder Gemisches und Verwendungen, von denen abge- raten wird

NOTRUFNUMMERN:

+49 30 30686 700, +43 1 406 43 43

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS05 M004 M009 M010 M011 M017 M022

Unternehmensinformationen

Unternehmen

GEIGER Chemie GmbH

E-Mail-Addresse

info@geiger-chemie.de

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H315, H318, H335

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H315

Causes skin irritation

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffes oder Gemisches

Signalwort

Gefahr

Gefahrenhinweise

H318 Verursacht schwere Augenschäden H315 Verursacht Hautreizungen H335 Atemwegsreizung – Kann die Atemwege reizen.

Sicherheitshinweise

P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P305+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hin- zuziehen P501 Inhalt/Behälter der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Gefahrenbestimmende(n) Komponente Benzolsulfonsäure zur Etikettierung: Trinatrium-phoshat, Reaktionsprodukt aus

2.3 Sonstige Gefahren

Produkt enthält PBT / vPvB-Stoffe entsprechend REACH-VO Anhang XIII ≥ 0,1 % keine Produkt enthält Substanzen der SVHC-Kandidatenliste entsprechend Artikel 59 REACH-VO ≥ 0,1 % keine Produkt enthält endokrine Disruptoren der SVHC- Kandidatenliste entsprechend Artikel 59 REACH-VO ≥ 0,1 %: keine Das Produkt enthält Stoffe über 0,1 %, die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) gemäß den 2017/2100(3) der Kommission oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission als Stoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften identifiziert wurden: keine

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Einstufung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 GHS Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1, H318 Verursacht schwere Augenschäden/Augenreizung Hautreizende/-ätzende Wirkung 2, H315 Verursacht Hautreizungen Spez. Zielorgantoxizität, SE3, H335 Atemwegsreizung – Kann die Atemwege reizen.

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