Dr. Beckmann Gallseife Flecken-Spray

Für Österreich

Überarbeitet am : 2021-12-06

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GHS05
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

200-578-6/64-17-5

Name der Chemikalie

Ethanol

Konzentration

≥0,25

EC/CAS

204-589-7/122-99-6

Name der Chemikalie

2-Phenoxyethanol

Konzentration

≥0,25

Allgemeine Information

Version

4.01

Überarbeitet am

2021-12-06

Produktidentifikator

Dr. Beckmann Gallseife Flecken-Spray

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Für die Allgemeinheit bestimmt

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

Keine weiteren Informationen verfügbar

Hersteller / Lieferant

Für Österreich

NOTRUFNUMMERN:

+49 551 19240, +43 1 406 43 43

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS05 M004 M009 M010 M011 M017

Unternehmensinformationen

Unternehmen

Für Österreich

E-Mail-Addresse

sds@kft.de

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H318

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H318

Causes serious eye damage

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

(gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt

Verursacht schwere Augenschäden

Gefahrenpiktogramme

GHS05

Signalwort

Gefahr

Enthält

Alkohole C12-14, ethoxyliert, sulfatiert, Natriumsalz, Alkohole, C13-15, verzweigt und linear, ethoxyliert

Gefahrenhinweise

H318 - Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280 - Augenschutz, Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM, Arzt anrufen. Kindergesicherter Verschluss Nicht anwendbar Tastbarer Gefahrenhinweis Nicht anwendbar

2.3 Sonstige Gefahren

Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Komponente Alkohole, C13-15, verzweigt und linear, ethoxyliert Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. (157627-86-6) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Alkohole C12-14, ethoxyliert, sulfatiert, Natriumsalz Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. (68891-38-3) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Ethanol (64-17-5) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. 2-Phenoxyethanol (122-99-6) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Das Gemisch enthält keine Stoffe, die aufgrund endokrin wirkender Eigenschaften gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 in der Liste enthalten sind, oder es wurde gemäß den Kriterien der Delegierten-Verordnung (EU) 2017/2100 oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission festgestellt, dass es keine endokrin wirkende Eigenschaften aufweist.

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1 H318 Wortlaut der H- und EUH-Sätze: siehe Abschnitt 16 Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt Verursacht schwere Augenschäden.

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