Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
203-473-3/107-21-1
Name der Chemikalie
Ethane-1,2-diol
Konzentration
25-50
EC/CAS
215-540-4/12179-04-3
Name der Chemikalie
Disodium tetraborate pentahydrate
Konzentration
0,1-1 6,5=<C<=100
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2019-11-05
Produktidentifikator
Kühlerschutz Plus 30/70
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Frostschutz- und Enteisungsmittel
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
Hersteller / Lieferant
Ford-Werke GmbH
NOTRUFNUMMERN:
+49 (0) 6132-84463 (GBK GmbH – 24/7
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Ford-Werke GmbH
E-Mail-Addresse
sdseu@ford.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H302, H373
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H302
Harmful if swallowed
Abschnitt 2
Gesundheitsrisiken
Akute Toxizität (oral), Kategorie 4 H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Spezifische Zielorgan-Toxizität H373 Kann die Organe schädigen (Nieren) bei (wiederholte Exposition), Kategorie 2 längerer oder wiederholter Exposition (oral).
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Zusätzliche KennzeichnungZusätzlich anzugebende Einstufung(en)
Signalwort
Achtung
Enthält
Ethandiol
Gefahrenhinweise
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H373 Kann die Organe schädigen (Nieren) bei längerer oder wiederholter Exposition (oral).
Sicherheitshinweise
Allgemeines P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Verhütung
P260 Nebel, Dampf nicht einatmen.
Antwort
P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein Arzt, GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen
Entsorgung
P501 Inhalt und Behälter autorisierter Abfallentsorgungsanlage zuführen.
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. 3.