Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-04-02
Produktidentifikator
Kleber L-HY 2
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Klebstoffe, Dichtstoffe
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
Hersteller / Lieferant
Distributor
NOTRUFNUMMERN:
+49 (0) 6132-84463 (GBK GmbH – 24/7
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Ford-Werke GmbH
E-Mail-Addresse
sdseu@ford.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H319, H335, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
Gesundheitsrisiken
Verätzung/Reizung der Haut, Kategorie H315 Verursacht Hautreizungen. 2 Schwere H319 Verursacht schwere Augenreizung. Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität H335 Kann die Atemwege reizen. (einmalige Exposition), Kategorie 3, Atemwegsreizung
Umweltgefahren
Chronisch gewässergefährdend, H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Kategorie 2 Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Zusätzliche KennzeichnungZusätzlich anzugebende Einstufung(en)
Signalwort
Achtung
Enthält
1,6-Hexanediyl bismethacrylat 3,4,5,6-Tetrahydrophthalein-säureanhydrid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H335 Kann die Atemwege reizen. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Verhütung
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe, Augenschutz tragen. P261 Einatmen von Dampf vermeiden.
Antwort
P304+P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. Ergänzende Gefahrenmerkmale EUH208
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. 3.