Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
203-961-6/112-34-5
Name der Chemikalie
2-(2-butoxyethoxy)ethanol
Konzentration
1-<2,5%
EC/CAS
215-222-5/1314-13-2
Name der Chemikalie
Zinc oxide; C.I. 77947
Konzentration
0,25-<0,5%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2011-02-18
Produktidentifikator
898 Longlife Basisschutz - glaenzend
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Pflegungsmittel
NOTRUFNUMMERN:
GGIZ +49-361-730730 (für Deutschland
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
FORBO Erfurt GmbH
E-Mail-Addresse
Klaus.Peter.Kronfeld@forbo.com
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H412
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H412
Harmful to aquatic life with long lasting effects
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Aqu. chron. 3 H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. · Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG R52/53: Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. · Besondere Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt: Das Produkt ist kennzeichnungspflichtig auf Grund des Berechnungsverfahrens der "Allgemeinen Einstufungsrichtlinie für Zubereitungen der EG" in der letztgültigen Fassung.
Klassifizierungs-System
Die Klassifizierung entspricht den aktuellen EG-Listen, ist jedoch ergänzt durch Angaben aus der Fachliteratur und durch Firmenangaben.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung nach EWG-Richtlinien: Das Produkt ist nach EG-Richtlinien/GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet. Die beim Umgang mit Chemikalien üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu beachten.
R-Sätze
52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S-Sätze
60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute.
PBT
Nicht anwendbar (Fortsetzung von Seite 1)
vPvB
Nicht anwendbar *