Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
1310-58-3
Name der Chemikalie
potassium hydroxide
Konzentration
N/A
EC/CAS
215-181-3
Name der Chemikalie
Potassium or sodium hydroxide (20) Potassium hydroxide (21)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2016-01-27
Produktidentifikator
Cleanpower 50
Stoffname
Cleanpower 50
CAS-Nr.
1310-58-3
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Reiniger zur Oberflächenbehandlung
NOTRUFNUMMERN:
Beratungstelle für Vergiftungserscheinungen, +49 (0) 30/19240
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
FIDICA GmbH & Co. KG
E-Mail-Addresse
info@fidica.de
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]. Skin Irrit. 2 / H315 Ätzung/Reizung der Haut Verursacht Hautreizungen. Eye Irrit. 2 / H319 Schwere Augenschädigung/-reizung Verursacht schwere Augenreizung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Das Produkt ist nach EG-Richtlinien oder den jeweiligen nationalen Gesetzen eingestuft und gekennzeichnet. Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenpiktogramme
Achtung
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizung.
Sicherheitshinweise
P264 Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. P280 Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P337 + P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P362 + P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
Enthält
nicht anwendbar
Ergänzende Gefahrenhinweise
nicht anwendbar