Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-05-09
Produktidentifikator
FIBROLIT - TW Trennmittel
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Trennmittel
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
Hersteller / Lieferant
FIBRO GmbH
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
FIBRO GmbH
E-Mail-Addresse
info@fibro.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H225, H304, H336, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H225
Highly Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
CLP]Gemische/Stoffe SDB EU 2015 Gemäß Vorschrift (EU) 2015/830 (Anhang II der REACH-Verordnung) Flam. Liq. 2 H225 STOT SE 3 H336 Asp. Tox. 1 H304 Aquatic Chronic 2 H411
Gefahrenhinweise
Siehe Abschnitt 16 : H225 - Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H304 - Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H336 - Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H411 - Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Zusätzliche KennzeichnungZusätzlich anzugebende Einstufung(en)
Gefahrenpiktogramme
GHS02 GHS07 GHS08 GHS09
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Kohlenwasserstoffe C7-C9, n-Alkane, Isoalkane, Cyclene
Sicherheitshinweise
P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P240 - Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241 - Explosionsgeschützte elektrische Geräte verwenden. P261 - Einatmen von Dampf vermeiden. P271 - Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P301+P330+P331+P310 - BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.. Sofort Arzt anrufen.
2.3 Sonstige Gefahren
Weitere Gefahren ohne Einfluss auf die : Dämpfe können ein explosionsfähiges Gemisch mit Luft bilden.
Klassifizierungen
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.