Z160G

FASSA S.r.l

Überarbeitet am : 2020-10-06

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GHS07
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

215-137-3/1305-62-0

Name der Chemikalie

Calcium dihydroxide

Konzentration

1≤x<3 11,5-13

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2020-10-06

Produktidentifikator

Z160G

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Der Einsatz von eindringungssicheren Brillen ist empfohlen (Bez. Norm EN 166) Angaben nicht vorhanden Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse - Patty - Industrial Hygiene and Toxicology

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS07

Unternehmensinformationen

Unternehmen

FASSA S.r.l

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H315, H318, H319, H335

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H315

Causes skin irritation

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

Erbrechen herbeigeführt werden, wenn nicht ausdrücklich vom Arzt angeordnet. OEL EU 1 7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Dampfdichte Verzögert und sofort auftretende wirkungen sowie chronische wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender exposition NOEC chronisch Krustentiere - IMO: International Maritime Organization EINATMEN: Ein Arzt ist unverzüglich zur Rate zu ziehen. Die betreffende Person ist ins Freie, fern von dem Unfallsort, zu tragen. Geht die Nicht verfügbar 32 mg/l 14d

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

TLV-ACGIH 5 Relative Dichte NOEC chronisch Algen / Wasserpflanzen - INDEX NUMBER: Identifikationsnummer im Anhang VI zu CLP Atmung aus, so ist die künstliche Beatmung vorzunehmen. Die für den Retter geeigneten Maßnahmen sind zu treffen. Angaben nicht zutreffend. 1,0-1,3 48 mg/l 72h Vorgesehene, Umwelt nicht belastende Konzentration - PNEC Loeslichkeit Angaben nicht vorhanden. - LC50: Tödliche Konzentration 50% schwach löslich Das Produkt in in eindeutig etikettierten Gebinden aufzubewahren. Die Gebinden sind von ggf. unverträglichen Werkstoffen fernzuhalten, Referenzwert in Süßwasser 0,49 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als Verteilungskoeffizient: N-Oktylalkohol/Wasser - LD50: Tödliche Dosis 50% Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als mg/l Nicht verfügbar 4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen wobei auf den Abschnitt 10 Bezug zu nehmen ist. Referenzwert in Meereswasser 0,32 ABSCHNITT 15. Rechtsvorschriften gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) Selbstentzündungstemperatur Wechselwirkungen - OEL: berufsbedinger Aussetzungsgrad gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) mg/l Nicht verfügbar 2015/830. Zersetzungstemperatur Angaben nicht vorhanden. 1272/2008 (CLP) Kalziumhydrat CAS 1305-62-0 1 ≤ x < 3 Eye Dam. 1 H318, Skin Irrit. 2 H315, STOT SE 3 H335 CE 215-137-3 INDEX Reg. Nr. 01-2119475151-45-0201 Der ausführliche Text der Gefahrenangaben (H) ist unter dem Abschnitt 16 des Beiblattes angegeben.

PBT

Persistent bioakkumulierend und giftig nach REACH 2015/830. Referenzwert für Kleinstorganismen STP Nicht verfügbar 3 7.3. Spezifische Endanwendungen Es sind keine besonderen Informationen zu von diesem Produkt verursachten Symptomen und Wirkungen bekannt. Referenzwert für Erdenwesen mg/l 1080 Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt. Viskositaet Angaben nicht vorhanden. - PEC: voraussehbare Umweltkonzentration Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt. mg/kg Nicht verfügbar 15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Gesundheit – abgeleitetes wirkungsneutrales Niveau – DNEL / DMEL Explosive Eigenschaften - PEL - voraussehbares Aussetzungsniveau nicht anwendbar 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Angaben nicht vorhanden. Auswirkungen bei Verbrauchern Auswirkungen bei Arbeitern 12.3. Bioakkumulationspotenzial Gefahreinstufung und Gefahrangabe: Oxidierende Eigenschaften AKUTE TOXIZITÄT - PNEC: voraussehbare wirkungslose Konzentration Gefahreinstufung und Gefahrangabe: Nicht verfügbar Seveso-Kategorie - Richtlinie 2012/18/EU: - REACH: EG-Verordnung 1907/2006 Augenreizung, gefahrenkategorie 2 Aussetzungsweg Augenreizung, gefahrenkategorie 2 Lokale System Lokale Keine H319 System H319 Lokale Verursacht schwere Augenreizung. System

Weitere Informationen

ABSCHNITT 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Angaben nicht vorhanden. akute LC50 (Inhalativ) der Mischung: Angaben nicht vorhanden. - RID: Verordnung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Lokale System akute chronische Nicht eingestuft (Kein relevanter Inhaltsstoff) chronische akute chronische chronische

2.2. Kennzeichnungselemente

Einschränkungen zu dem Produkt bzw. den Stoffen gemäß dem Anhang XVII Verordnung (EG) 1907/2006 LD50 (Oral) der Mischung: - TLV: Schwellengrenzwert Einatmung 4 1 Nicht eingestuft (Kein relevanter Inhaltsstoff) 1 4 1 8.1. Zu überwachende Parameter ABSCHNITT 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung Keine LD50 (Dermal) der Mischung: - TVL CEILING: diese Konzentration darf bei der Arbeitsaussetzung niemals überschritten werden. mg/m3 Nicht eingestuft (Kein relevanter Inhaltsstoff) mg/m3 12.4. Mobilität im Boden Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. Angaben nicht vorhanden. - TWA STEL: kurzfristige Aussetzungsgrenze Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. 5.1. Löschmittel Referenzhandbuch Normen: x = Konz. %

Gefahrenhinweise

Stoffe gemäß Candidate List (Art. 59 REACH) - TWA: mittelfristige gewogene Aussetzungsgrenze POL In Erwägung dessen, dass geeignete Schutzmaßnahmen immer vorrangig gegenüber persönliche Schutzkleidung sein sollten, ist für eine Stockholmer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: 6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP) Polska ROZPORZĄDZENIE MINISTRA PRACY I POLITYKI SPOŁECZNEJ z dnia 7 czerwca 2017 r EPY 9.6.3 - SDS 1004.13 Seite Nr. 2 / 10 ... / >> H319 Verursacht schwere Augenreizung.

Gefahrenpiktogramme

C) = CEILING ; INHALB = Inhalierbare Fraktion ; EINATB = Einatmbare Fraktion ; THORXG = Thoraxgängige Fraktion. Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine SVHC-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. Angaben nicht vorhanden. - VOC: flüchtige organische Verbindung Kalziumhydrat ABSCHNITT 10. Stabilität und Reaktivität GEEIGNETE LÖSCHMITTEL AUS VND = Erkannte Gefahr, jedoch kein DNEL/PNEC-Wert vorliegend ; NEA = Keine Aussetzung vorgesehen ; NPI = keine erkannte - vPvP: sehr persistent und sehr bioakkumulierend nach REACH LD50 (Oral) Österreich Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011 > 2000 mg/kg (Rat, OECD 425) Die Löschmittel sind die üblichen: Kohlenstoffdioxid, Schaum,Pulver- und Wassernebel. BEL Gefahr. Genehmigungspflichtige Stoffe (Anhang XIV REACH) - WGK: Wassergefährdungsklassen. LD50 (Dermal) Belgique AR du 11/3/2002. La liste est mise à jour pour 2010 > 2500 mg/kg (Rabbit, OCSE 402) 10.1. Reaktivität NICHT GEEIGNETE LÖSCHMITTEL CHE Keine Suisse / Schweiz Valeurs limites d’exposition aux postes de travail 2014. / Grenzwerte am Arbeitsplatz

Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

Kein Besonderes. ESP Bei der Risikobeurteilung empfiehlt sich, die aus dem ACGIH hervorgehenden Berufsaussetzungsschwellenwerte für sonst nicht klassifizierte ÄTZ- / REIZWIRKUNG AUF DIE HAUT España INSHT - Límites de exposición profesional para agentes químicos en España 2017 Keine besonderen Reaktionsgefahren mit anderen Stoffen unter den normalen Einsatzbedingungen. FRA träge Pulver( PNOC einatmbare Fraktion 3 mg/mc; PNOC inhalierbare Fraktion 10 mg/c) zu berücksichtigen. Bei Überschreitung solcher Ausfuhrnotifikationspflichtige Stoffe (EG)-Verordnung 649/2012: France JORF n°0109 du 10 mai 2012 page 8773 texte n° 102 Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE: 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren GBR Schwellenwerte empfiehlt sich, einen Filter Typ P einzusetzen, dessen Klasse (1, 2 bzw. 3) nach dem Ausgang der Risikobeurteilung Keine Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse 1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH) United Kingdom EH40/2005 Workplace exposure limits 10.2. Chemische Stabilität GRC auszuwählen ist. Ελλάδα ΕΦΗΜΕΡΙΣ ΤΗΣ ΚΥΒΕΡΝΗΣΕΩΣ -ΤΕΥΧΟΣ ΠΡΩΤΟ Αρ. Φύλλου 19 - 9 Φεβρουαρίου 2012 12.6. Andere schädliche Wirkungen 2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP) INFOLGE DER AUSSETZUNG BEI BRAND HUN Rotterdamer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: SCHWERE AUGENSCHÄDIGUNG / -REIZUNG 3. Verordnung (EU) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP) Magyarország 50/2011. (XII. 22.) NGM rendelet a munkahelyek kémiai biztonságáról 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition Das Produkt ist unter normalen Verarbeitungs- und Lagerbedingungen stabil.

Signalwort

Das Einatmen der Verbrennungsprodukte ist zu vermeiden. ITA Keine Angaben nicht vorhanden. 4. Verordnung (EU) 2015/830 des Europäischen Parlaments Italia Achtung Decreto Legislativo 9 Aprile 2008, n.81 NLD Verursacht schwere Augenreizung 5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP) Nederland Databank of the social and Economic Concil of Netherlands (SER) Values, AF 2011:18

Sicherheitshinweise

P280 Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P501 Inhalt/Behälter gemäß nationalen Vorschriften zuführen.

2.3 Sonstige Gefahren

Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. Informationen zu alveolengängigem kristallinem Siliziumdioxid entnehmen Sie bitte Abschnitt 11. ABSCHNITT 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1. Stoffe Angaben nicht zutreffend. 3.2. Gemische

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