P310

FASSA S.r.l

Überarbeitet am : 2020-09-08

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Gesundheitsrisikobewertung 4
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

1305-62-0

Name der Chemikalie

Calcium dihydroxide

Konzentration

N/A

EC/CAS

215-137-3

Name der Chemikalie

Calcium hydroxide

Konzentration

N/A

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2020-09-08

Produktidentifikator

P310

CAS-Nr.

Nummer

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Angaben nicht vorhanden

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

Die Einstufung des Produkts beruht auf den Berechnungsmethoden, wie in Anhang I der CLP-Verordnung aufgeführt, soweit nicht in den

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

Unternehmensinformationen

Unternehmen

FASSA S.r.l

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H315, H317, H318, H335

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H315

Causes skin irritation

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

CAS Keine Wasserstrahlen zu entsorgen, sofern keine Gegenanzeigen vorliegen. TLV 65997-15-1 1 ≤ x < 3 ROU 0,1 Eye Dam. 1 H318, Skin Irrit. 2 H315, STOT SE 3 H335, Skin Sens. 1B H317 EINATB Bei der Risikobeurteilung empfiehlt sich, die aus dem ACGIH hervorgehenden Berufsaussetzungsschwellenwerte für sonst nicht klassifizierte 4. Verordnung (EU) 2015/830 des Europäischen Parlaments 10.2. Chemische Stabilität CE Es ist für eine ausreichende Belüftung des betroffenen Bereichs zu sorgen. Das einzusetzende Behältnis ist auf Verträglichkeit mit dem NPHV 266-043-4 SVK 0,1 EINATB

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

ABSCHNITT 13. Hinweise zur Entsorgung träge Pulver( PNOC einatmbare Fraktion 3 mg/mc; PNOC inhalierbare Fraktion 10 mg/c) zu berücksichtigen. Bei Überschreitung solcher Verursacht schwere Augenschäden 5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP) INDEX Stockholmer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: Produkt zu prüfen, wobei der Absch. 10 maßgebend ist. Die Entsorgung von verseuchtem Material muss gemäß den Vorschriften unter Punkt TLV-ACGIH 0,025 Schwellenwerte empfiehlt sich, einen Filter Typ P einzusetzen, dessen Klasse (1, 2 bzw. 3) nach dem Ausgang der Risikobeurteilung 6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP) Reg. Nr. Keine Esente (Reg. 1907/2006 all. V.7) 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung 13 erfolgen. Das Produkt ist unter normalen Verarbeitungs- und Lagerbedingungen stabil. auszuwählen ist. SENSIBILISIERUNG DER ATEMWEGE/HAUT 7. Verordnung (EU) 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP) Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) In Erwägung dessen, dass geeignete Schutzmaßnahmen immer vorrangig gegenüber persönliche Schutzkleidung sein sollten, ist für eine 8. Verordnung (EU) 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP) Der ausführliche Text der Gefahrenangaben (H) ist unter dem Abschnitt 16 des Beiblattes angegeben. Vorsorgeuntersuchungen gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) 6.4. Verweis auf andere Abschnitte 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Wieder verwenden, falls möglich. Produktrückstände sind als gefährlicher Abfall zu betrachten. Die Gefährlichkeit der Abfälle, die dieses gute Belüftung des Arbeitsplatzes durch eine wirksame lokale Absaugung. Sensibilisierend für die Haut 9. Verordnung (EU) 605/2014 des Europäischen Parlaments (VI Atp. CLP) 2015/830. Bei arbeiten mit diesem Produkt sind keine Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Dies nur unter der Bedingung, dass die Ergebnisse der 2015/830. Produkt teilweise enthalten, muss auf der Grundlage der gültigen Rechtsbestimmungen evaluiert werden. Zur Auswahl von persönlichen Schutzvorrichtungen sind evtl. die vertrauten Chemikalien-Hersteller zur Rate zu ziehen. 10. Verordnung (EU) 2015/1221 des Europäischen Parlaments (VII Atp. CLP) Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt. Risiköinschätzung beweisen, dass nur ein mäßiges Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeiter besteht, und dass die Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt.

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