Allgemeine Information
Überarbeitet am
2019-10-01
Produktidentifikator
P280
CAS-Nr.
Nummer
REACH-Registrierungsnummer
Esente
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Zements zu halten
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Der Benutzer muß sich über die Tauglichkeit und Vollständigkeit der Informationen, bezüglich des speziellen Gebrauches des Produktes, Physikalischer Zustand
Hersteller / Lieferant
1%. Pertanto il prodotto non è soggetto ad obbligo di identificazione. Tuttavia è consigliabile l"impiego di una protezione delle vie respiratorie
NOTRUFNUMMERN:
VND = Erkannte Gefahr, jedoch kein DNEL/PNEC-Wert vorliegend ; NEA = Keine Aussetzung vorgesehen ; NPI = keine erkannte
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
FASSA S.r.l
E-Mail-Addresse
laboratorio.spresiano@fassabortolo.it
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H317, H318, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
10.2. Chemische Stabilität 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung Portlandzementklinker Aufbereitungsaufseher als auch für Not-Aus-Eingriffe. mg/m3 ppm mg/m3 ppm auszuwählen ist. CAS Stockholmer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: - WGK: Wassergefährdungsklassen. MAK 65997-15-1 CHE 30 ≤ x < 50 5 Eye Dam. 1 H318, Skin Irrit. 2 H315, STOT SE 3 H335, Skin Sens. 1B H317 INHALB
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
In Erwägung dessen, dass geeignete Schutzmaßnahmen immer vorrangig gegenüber persönliche Schutzkleidung sein sollten, ist für eine CE Sensibilisierend für die Haut Keine TLV-ACGIH 266-043-4 1 EINATB 6.2. Umweltschutzmaßnahmen Das Produkt ist unter normalen Verarbeitungs- und Lagerbedingungen stabil. Wieder verwenden, falls möglich. Produktrückstände sind als gefährlicher Abfall zu betrachten. Die Gefährlichkeit der Abfälle, die dieses gute Belüftung des Arbeitsplatzes durch eine wirksame lokale Absaugung. INDEX Produkt teilweise enthalten, muss auf der Grundlage der gültigen Rechtsbestimmungen evaluiert werden. Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) Zur Auswahl von persönlichen Schutzvorrichtungen sind evtl. die vertrauten Chemikalien-Hersteller zur Rate zu ziehen. Reg. Nr. KEIMZELL-MUTAGENITÄT Vorsorgeuntersuchungen ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE: Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) Esente (Reg. 1907/2006 all. V.7) 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Es ist zu verhindern, dass das Produkt in Abwässer, Oberflächenwasser, Grundwasser eindringt. Die Beseitigung muss einem für die Abfallwirtschaft zugelassenen Unternehmen unter Berücksichtigung der Landes- und ggf. der lokalen Die persönlichen Schutzvorrichtung sind mit der CE-Markierung zu versehen, welche deren Eignung für die gültigen Vorschriften bezeugt. als gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) Kalziumhydrat Bei arbeiten mit diesem Produkt sind keine Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Dies nur unter der Bedingung, dass die Ergebnisse der 1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH) als gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) Bestimmungen anvertraut werden. Not-Aus-Duschen mit Gesicht-Augen-Spülen sind vorzusehen. 2015/830. CAS Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Risiköinschätzung beweisen, dass nur ein mäßiges Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeiter besteht, und dass die 2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP) 2015/830. 1305-62-0 10 ≤ x < 20 Eye Dam. 1 H318, Skin Irrit. 2 H315, STOT SE 3 H335 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Pulver sind bei Lufrmischung potentiell explosiv . KONTAMINIERTES VERPACKUNGSMATERIAL HANDSCHUTZ Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt. CE Maßnahmen, die von der Richtlinie 98/24/EG vorgesehen sind, genügen, um das Risiko zu beschränken.. 3. Verordnung (EU) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP) Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt. 215-137-3 Kontaminiertes Verpackungsmaterial muss der Wiederverwertung oder Beseitigung gemäß den Landesvorschriften für die Abfallwirtschaft Ist eine längere Berührung mit dem Produkt geplant, so empfiehlt sich, die Hände mit eindringungssicheren Arbeitshandschuhen zu schützen INDEX KARZINOGENITÄT 4. Verordnung (EU) 2015/830 des Europäischen Parlaments 10.4. Zu vermeidende Bedingungen Das ausgetretene Produkt aufzunehmen und zur Wiederverwendung bzw. Entsorgung in Behältnisse umzufüllen. Falls das Produkt brennbar zugeführt werden. (Bez. Norm EN 374). Gefahreinstufung und Gefahrangabe: Reg. Nr. Der Verkauf und der Gebrauch des Zements unterliegen einer Beschränkung des Gehalts an löslichem Chrom (VI) (REACH Annex 17, Punkt 5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP) Gefahreinstufung und Gefahrangabe: 01-2119475151-45-0201 ist, eine explosionsschützende Vorrichtung verwenden. Rückstände sind mit Wasserstrahlen zu entsorgen, sofern keine Gegenanzeigen Das Arbeitshandschuhmaterial muss aufgrund des Einsatzverfahrens sowie der zu erwartenden Ausgangsprodukte festgelegt werden. Es Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse 47, Chromium VI Compounds): 6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP) Schwere Augenschädigung, gefahrenkategorie 1 H318 Verursacht schwere Augenschäden. vorliegen. Das Ansammlung von Pulvern in der Umbegung ist vorzubeugen. wird ferner darauf hingewiesen, dass Latex-Handschuhe Sensibilisierungserscheinungen hervorrufen können. ABSCHNITT 14. Angaben zum Transport Der ausführliche Text der Gefahrenangaben (H) ist unter dem Abschnitt 16 des Beiblattes angegeben. 7. Verordnung (EU) 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP) 1) Zement und zementhaltige Gemische dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie nach dem Anmischen mehr als 2 Sensibilisierung Haut, gefahrenkategorie 2 H315 Verursacht Hautreizungen. Es ist für eine ausreichende Belüftung des betroffenen Bereichs zu sorgen. Das einzusetzende Behältnis ist auf Verträglichkeit mit dem HAUTSCHUTZ REPRODUKTIONSTOXIZITÄT mg/kg (0,0002 %) lösliches Chrom (VI) im Zementanteil des verwendungsfertigen Zements enthalten. 8. Verordnung (EU) 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP) Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige H335 Kann die Atemwege reizen. 10.5. Unverträgliche Materialien Produkt zu prüfen, wobei der Absch. 10 maßgebend ist. Die Entsorgung von verseuchtem Material muss gemäß den Vorschriften unter Punkt Arbeitskleidung mit langen Ärmeln und Unfallschutzschuhe der Kategorie II sind zu tragen (siehe Richtlinie 89/688/EWG und Norm EN ISO Das Produkt ist nicht gefährlich, gemäß den geltenden Vorschriften im Bereich des Straßentransportes von gefährlichen Gütern (A.D.R.), auf 2) Wenn Reduktionsmittel verwendet werden, müssen die Lieferanten, unbeschadet der Anwendung der anderen gemeinschaftlichen 9. Verordnung (EU) 605/2014 des Europäischen Parlaments (VI Atp. CLP) exposition, gefahrenkategorie 3