Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
220-120-9/2634-33-5
Name der Chemikalie
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-one
Konzentration
0,005≤x<0,05
EC/CAS
611-341-5/55965-84-9
Name der Chemikalie
Mixture of 5-chloro-2-methyl-2H- isothiazol-3-one (EINECS 247-500-7) and 2-methyl-2H-isothiazol-3-one (EINECS 220-239-6)
Konzentration
0,00015 ≤ x < 0,0015
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-10-30
Produktidentifikator
H302
CAS-Nr.
2634-33-5
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
vergewissern
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
H330
Hersteller / Lieferant
DNEL: Abgeleitetes, wirkungsloses Niveau
NOTRUFNUMMERN:
ABSCHNITT 15. Rechtsvorschriften
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
FASSA S.r.l
E-Mail-Addresse
laboratorio.spresiano@fassabortolo.it
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
1272/2008 BCF Genehmigungspflichtige Stoffe (Anhang XIV REACH) 6,95 - - REACH: EG-Verordnung 1907/2006 7.3. Spezifische Endanwendungen Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Keine
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
12.4. Mobilität im Boden ABSCHNITT 10. Stabilität und Reaktivität - RID: Verordnung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
Enthält
Angaben nicht vorhanden. - TLV: Schwellengrenzwert 10.1. Reaktivität Reaktionsmasse aus 5-Chlor-2- methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) Angaben nicht vorhanden. Ausfuhrnotifikationspflichtige Stoffe (EG)-Verordnung 649/2012: Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) als nicht gefährlich eingestuft. - TVL CEILING: diese Konzentration darf bei der Arbeitsaussetzung niemals überschritten werden. 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on Angaben nicht vorhanden. Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) als nicht gefährlich eingestuft. Keine - TWA STEL: kurzfristige Aussetzungsgrenze ABSCHNITT 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung Allerdings erfordert das Produkt aufgrund der darin enthaltenen gefährlichen Stoffe, deren Konzentrationen unter dem Abschnitt Nr. 3 Keine besonderen Reaktionsgefahren mit anderen Stoffen unter den normalen Einsatzbedingungen. - TWA: mittelfristige gewogene Aussetzungsgrenze ABSCHNITT 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen aufgeführt sind, ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten mit entsprechenden Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/830. KEIMZELL-MUTAGENITÄT aufgeführt sind, ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten mit entsprechenden Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/830. 5.1. Löschmittel Rotterdamer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: - VOC: flüchtige organische Verbindung Reaktionsmasse aus 5-Chlor-2- methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on Angaben nicht vorhanden. Bestimmungen anvertraut werden. Die Behälter sind mit Wasserstrahlen abzukühlen, um den Zerfall des Produkts und die Bildung von potentiell gesundheitsschädlichen 20344). Nach Ausziehen der Schutzkleidung muss man sich mit Wasser und Seife waschen. Text der Gefahrenangaben (H), welche unter den Abschnitten 2-3 des Beiblattes erwähnt sind: 10. Verordnung (EU) 2015/1221 des Europäischen Parlaments (VII Atp. CLP) SPEZIFISCHE ZIELORGAN - TOXIZITÄT BEI WIEDERHOLTER EXPOSITION (3:1) KONTAMINIERTES VERPACKUNGSMATERIAL Substanzen zu verhindern. Eine komplette Brandschutzkleidung ist stets zu tragen. Löschwasser, die nicht in die Abwasserleitungen AUGENSCHUTZ 11. Verordnung (EU) 2016/918 des Europäischen Parlaments (VIII Atp. CLP) 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte Kontaminiertes Verpackungsmaterial muss der Wiederverwertung oder Beseitigung gemäß den Landesvorschriften für die Abfallwirtschaft gelangen dürfen, sind aufzunehmen. Das zum Löschen verwendete Wasser und die Brandrückstände sind gemäß den gültigen Der Einsatz von eindringungssicheren Brillen ist empfohlen (Bez. Norm EN 166). 12. Verordnung (EU) 2016/1179 (IX Atp. CLP) Acute Tox. 2 Akute Toxizität, gefahrenkategorie 2 Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Kann allergische Reaktionen hervorrufen. zugeführt werden. 13. Verordnung (EU) 2017/776 (X Atp. CLP) Bestimmungen aufzunehmen. ATEMSCHUTZ Acute Tox. 3 Akute Toxizität, gefahrenkategorie 3 Angaben nicht vorhanden. 14. Verordnung (EU) 2018/669 (XI Atp. CLP) PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG Nicht erforderlich, wenn das chemische Risiko nicht anders beurteilt worden ist.
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
10.2. Chemische Stabilität 8.1. Zu überwachende Parameter Keine - vPvP: sehr persistent und sehr bioakkumulierend nach REACH Gefahreinstufung und Gefahrangabe: Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Gefahreinstufung und Gefahrangabe: -- GEEIGNETE LÖSCHMITTEL - WGK: Wassergefährdungsklassen. Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. Das Produkt ist unter normalen Verarbeitungs- und Lagerbedingungen stabil. Stockholmer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: Die Löschmittel sind die üblichen: Kohlenstoffdioxid, Schaum,Pulver- und Wassernebel. Angaben nicht vorhanden. KARZINOGENITÄT Keine
2.2. Kennzeichnungselemente
12.6. Andere schädliche Wirkungen NICHT GEEIGNETE LÖSCHMITTEL 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition Kein Besonderes. ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE: Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Vorsorgeuntersuchungen Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. 1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH) Angaben nicht vorhanden. Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Unter normalen Einsatz- und Lagerbedingungen sind keine gefährlichen Reaktionen abzusehen. Angaben nicht vorhanden. Beim Umgang mit Chemikalien sind die üblichen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. 2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP) REPRODUKTIONSTOXIZITÄT
Gefahrenpiktogramme
HANDSCHUTZ 3. Verordnung (EU) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP) -- 10.4. Zu vermeidende Bedingungen 15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung ABSCHNITT 13. Hinweise zur Entsorgung INFOLGE DER AUSSETZUNG BEI BRAND Ist eine längere Berührung mit dem Produkt geplant, so empfiehlt sich, die Hände mit eindringungssicheren Arbeitshandschuhen zu schützen 4. Verordnung (EU) 2015/830 des Europäischen Parlaments Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse
Signalwort
Das Einatmen der Verbrennungsprodukte ist zu vermeiden. (Bez. Norm EN 374). 5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP) -- 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung Keine besondere. Die übliche Vorsicht bei chemischen Produkten ist allerdings zu wahren. Für das Gemisch / die in Abschnitt 3 angegebenen Stoffe wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung ausgearbeitet. Das Arbeitshandschuhmaterial muss aufgrund des Einsatzverfahrens sowie der zu erwartenden Ausgangsprodukte festgelegt werden. Es 6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP) SPEZIFISCHE ZIELORGAN - TOXIZITÄT BEI EINMALIGER EXPOSITION 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Gefahrenhinweise
wird ferner darauf hingewiesen, dass Latex-Handschuhe Sensibilisierungserscheinungen hervorrufen können. 7. Verordnung (EU) 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP) 10.5. Unverträgliche Materialien Wieder verwenden, falls möglich. Reine Produktrückstände sind als nicht gefährlicher Sonderabfall zu betrachten. HAUTSCHUTZ 8. Verordnung (EU) 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP)
Weitere Informationen
Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. Die Beseitigung muss einem für die Abfallwirtschaft zugelassenen Unternehmen unter Berücksichtigung der Landes- und ggf. der lokalen ALLGEMEINE ANGABEN Arbeitskleidung mit langen Ärmeln und Unfallschutzschuhe der Kategorie I sind zu tragen (siehe Verordnung 89/688/EWG und Norm EN ISO 9. Verordnung (EU) 605/2014 des Europäischen Parlaments (VI Atp. CLP) EUH208
Aspirationsgefahr
Acute Tox. 4 Akute Toxizität, gefahrenkategorie 4
Sicherheitshinweise
Normale Feuerbekämpfungskleidungstücke, z. B. ein Druckluftbeatmungsgerät mit offenem Kreislauf (EN 137) Feuerbekämpfungssatz NACHPRÜFUNGEN DER UMWELTAUSSETZUNG. 15. Verordnung (EU) 2018/1480 (XIII Atp. CLP) Skin Corr. 1B Ätz auf die Haut, gefahrenkategorie 1B -- EPY 9.11.3 - SDS 1004.13 ... / >>
2.3 Sonstige Gefahren
Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%.