H302

FASSA S.r.l

Überarbeitet am : 2020-10-30

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GHS05 GHS06 GHS07
Gesundheitsrisikobewertung 4
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

220-120-9/2634-33-5

Name der Chemikalie

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-one

Konzentration

0,005≤x<0,05

Aufgeführt in

EC/CAS

611-341-5/55965-84-9

Name der Chemikalie

Mixture of 5-chloro-2-methyl-2H- isothiazol-3-one (EINECS 247-500-7) and 2-methyl-2H-isothiazol-3-one (EINECS 220-239-6)

Konzentration

0,00015 ≤ x < 0,0015

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2020-10-30

Produktidentifikator

H302

CAS-Nr.

2634-33-5

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

vergewissern

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

H330

Hersteller / Lieferant

DNEL: Abgeleitetes, wirkungsloses Niveau

NOTRUFNUMMERN:

ABSCHNITT 15. Rechtsvorschriften

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

Unternehmensinformationen

Unternehmen

FASSA S.r.l

E-Mail-Addresse

laboratorio.spresiano@fassabortolo.it

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

1272/2008 BCF Genehmigungspflichtige Stoffe (Anhang XIV REACH) 6,95 - - REACH: EG-Verordnung 1907/2006 7.3. Spezifische Endanwendungen Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Keine

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

12.4. Mobilität im Boden ABSCHNITT 10. Stabilität und Reaktivität - RID: Verordnung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

Enthält

Angaben nicht vorhanden. - TLV: Schwellengrenzwert 10.1. Reaktivität Reaktionsmasse aus 5-Chlor-2- methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) Angaben nicht vorhanden. Ausfuhrnotifikationspflichtige Stoffe (EG)-Verordnung 649/2012: Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) als nicht gefährlich eingestuft. - TVL CEILING: diese Konzentration darf bei der Arbeitsaussetzung niemals überschritten werden. 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on Angaben nicht vorhanden. Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) als nicht gefährlich eingestuft. Keine - TWA STEL: kurzfristige Aussetzungsgrenze ABSCHNITT 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung Allerdings erfordert das Produkt aufgrund der darin enthaltenen gefährlichen Stoffe, deren Konzentrationen unter dem Abschnitt Nr. 3 Keine besonderen Reaktionsgefahren mit anderen Stoffen unter den normalen Einsatzbedingungen. - TWA: mittelfristige gewogene Aussetzungsgrenze ABSCHNITT 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen aufgeführt sind, ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten mit entsprechenden Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/830. KEIMZELL-MUTAGENITÄT aufgeführt sind, ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten mit entsprechenden Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/830. 5.1. Löschmittel Rotterdamer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: - VOC: flüchtige organische Verbindung Reaktionsmasse aus 5-Chlor-2- methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on Angaben nicht vorhanden. Bestimmungen anvertraut werden. Die Behälter sind mit Wasserstrahlen abzukühlen, um den Zerfall des Produkts und die Bildung von potentiell gesundheitsschädlichen 20344). Nach Ausziehen der Schutzkleidung muss man sich mit Wasser und Seife waschen. Text der Gefahrenangaben (H), welche unter den Abschnitten 2-3 des Beiblattes erwähnt sind: 10. Verordnung (EU) 2015/1221 des Europäischen Parlaments (VII Atp. CLP) SPEZIFISCHE ZIELORGAN - TOXIZITÄT BEI WIEDERHOLTER EXPOSITION (3:1) KONTAMINIERTES VERPACKUNGSMATERIAL Substanzen zu verhindern. Eine komplette Brandschutzkleidung ist stets zu tragen. Löschwasser, die nicht in die Abwasserleitungen AUGENSCHUTZ 11. Verordnung (EU) 2016/918 des Europäischen Parlaments (VIII Atp. CLP) 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte Kontaminiertes Verpackungsmaterial muss der Wiederverwertung oder Beseitigung gemäß den Landesvorschriften für die Abfallwirtschaft gelangen dürfen, sind aufzunehmen. Das zum Löschen verwendete Wasser und die Brandrückstände sind gemäß den gültigen Der Einsatz von eindringungssicheren Brillen ist empfohlen (Bez. Norm EN 166). 12. Verordnung (EU) 2016/1179 (IX Atp. CLP) Acute Tox. 2 Akute Toxizität, gefahrenkategorie 2 Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Kann allergische Reaktionen hervorrufen. zugeführt werden. 13. Verordnung (EU) 2017/776 (X Atp. CLP) Bestimmungen aufzunehmen. ATEMSCHUTZ Acute Tox. 3 Akute Toxizität, gefahrenkategorie 3 Angaben nicht vorhanden. 14. Verordnung (EU) 2018/669 (XI Atp. CLP) PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG Nicht erforderlich, wenn das chemische Risiko nicht anders beurteilt worden ist.

Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

10.2. Chemische Stabilität 8.1. Zu überwachende Parameter Keine - vPvP: sehr persistent und sehr bioakkumulierend nach REACH Gefahreinstufung und Gefahrangabe: Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Gefahreinstufung und Gefahrangabe: -- GEEIGNETE LÖSCHMITTEL - WGK: Wassergefährdungsklassen. Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. Das Produkt ist unter normalen Verarbeitungs- und Lagerbedingungen stabil. Stockholmer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: Die Löschmittel sind die üblichen: Kohlenstoffdioxid, Schaum,Pulver- und Wassernebel. Angaben nicht vorhanden. KARZINOGENITÄT Keine

2.2. Kennzeichnungselemente

12.6. Andere schädliche Wirkungen NICHT GEEIGNETE LÖSCHMITTEL 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition Kein Besonderes. ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE: Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Vorsorgeuntersuchungen Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. 1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH) Angaben nicht vorhanden. Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Unter normalen Einsatz- und Lagerbedingungen sind keine gefährlichen Reaktionen abzusehen. Angaben nicht vorhanden. Beim Umgang mit Chemikalien sind die üblichen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. 2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP) REPRODUKTIONSTOXIZITÄT

Gefahrenpiktogramme

HANDSCHUTZ 3. Verordnung (EU) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP) -- 10.4. Zu vermeidende Bedingungen 15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung ABSCHNITT 13. Hinweise zur Entsorgung INFOLGE DER AUSSETZUNG BEI BRAND Ist eine längere Berührung mit dem Produkt geplant, so empfiehlt sich, die Hände mit eindringungssicheren Arbeitshandschuhen zu schützen 4. Verordnung (EU) 2015/830 des Europäischen Parlaments Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse

Signalwort

Das Einatmen der Verbrennungsprodukte ist zu vermeiden. (Bez. Norm EN 374). 5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP) -- 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung Keine besondere. Die übliche Vorsicht bei chemischen Produkten ist allerdings zu wahren. Für das Gemisch / die in Abschnitt 3 angegebenen Stoffe wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung ausgearbeitet. Das Arbeitshandschuhmaterial muss aufgrund des Einsatzverfahrens sowie der zu erwartenden Ausgangsprodukte festgelegt werden. Es 6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP) SPEZIFISCHE ZIELORGAN - TOXIZITÄT BEI EINMALIGER EXPOSITION 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung

Gefahrenhinweise

wird ferner darauf hingewiesen, dass Latex-Handschuhe Sensibilisierungserscheinungen hervorrufen können. 7. Verordnung (EU) 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP) 10.5. Unverträgliche Materialien Wieder verwenden, falls möglich. Reine Produktrückstände sind als nicht gefährlicher Sonderabfall zu betrachten. HAUTSCHUTZ 8. Verordnung (EU) 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP)

Weitere Informationen

Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. Die Beseitigung muss einem für die Abfallwirtschaft zugelassenen Unternehmen unter Berücksichtigung der Landes- und ggf. der lokalen ALLGEMEINE ANGABEN Arbeitskleidung mit langen Ärmeln und Unfallschutzschuhe der Kategorie I sind zu tragen (siehe Verordnung 89/688/EWG und Norm EN ISO 9. Verordnung (EU) 605/2014 des Europäischen Parlaments (VI Atp. CLP) EUH208

Aspirationsgefahr

Acute Tox. 4 Akute Toxizität, gefahrenkategorie 4

Sicherheitshinweise

Normale Feuerbekämpfungskleidungstücke, z. B. ein Druckluftbeatmungsgerät mit offenem Kreislauf (EN 137) Feuerbekämpfungssatz NACHPRÜFUNGEN DER UMWELTAUSSETZUNG. 15. Verordnung (EU) 2018/1480 (XIII Atp. CLP) Skin Corr. 1B Ätz auf die Haut, gefahrenkategorie 1B -- EPY 9.11.3 - SDS 1004.13 ... / >>

2.3 Sonstige Gefahren

Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%.

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