Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-12-20
Produktidentifikator
FASSAJOINT EXTRA
CAS-Nr.
Nummer
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Verteilungskoeffizient: N-Oktylalkohol/Wasser Stockholmer Übereinkommen-pflichtige Stoffe
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
FASSA S.r.l
E-Mail-Addresse
laboratorio.spresiano@fassabortolo.it
GHS-Informationen
Signalwort
Bestimmungen
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
1272/2008 Keine besondere. Die übliche Vorsicht bei chemischen Produkten ist allerdings zu wahren. - LD50: Tödliche Dosis 50% Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse - OEL: berufsbedinger Aussetzungsgrad 14.4. Verpackungsgruppe Beim Umgang mit Chemikalien sind die üblichen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. INFOLGE DER AUSSETZUNG BEI BRAND
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
10.5. Unverträgliche Materialien
PBT
Persistent bioakkumulierend und giftig nach REACH HANDSCHUTZ Das Einatmen der Verbrennungsprodukte ist zu vermeiden. Das Produkt ist brennbar und kann bei Vorhandensein von ausreichenden
Aspirationsgefahr
PEC: voraussehbare Umweltkonzentration Nicht erforderlich. Nicht anwendbar Konzentrationen an schwebenden Partikeln und einer Zündquelle, explosive Luft-Gasmischungen bilden. Der Brand kann sich entfachen Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) Angaben nicht vorhanden. - PEL - voraussehbares Aussetzungsniveau Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) HAUTSCHUTZ oder durch eventuell aus dem Behälter ausgetretenen Feststoff weiter unterhalten werden, wenn er hohe Temperaturen erreicht oder bei Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse als nicht gefährlich eingestuft. - PNEC: voraussehbare wirkungslose Konzentration als nicht gefährlich eingestuft.
Umweltgefahren
Nicht erforderlich. Kontakt mit Zündquellen. 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte - REACH: EG-Verordnung 1907/2006 AUGENSCHUTZ Gefahreinstufung und Gefahrangabe: - RID: Verordnung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Gefahreinstufung und Gefahrangabe: -- ABSCHNITT 12. Umweltbezogene Angaben Nicht erforderlich. Nicht anwendbar 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung Angaben nicht vorhanden. - TLV: Schwellengrenzwert ATEMSCHUTZ 14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Gemäß vernünftigen Arbeitsabläufen verwenden und darauf achten, dass das Produkt nicht in die Umwelt gerät. Die dazu zuständigen - TVL CEILING: diese Konzentration darf bei der Arbeitsaussetzung niemals überschritten werden. Es empfiehlt sich, eine filtrierende Vollgesichtsmaske Typ P aufzusetzen, deren Klasse (1. 2 bzw. 3) und effektive Notwendigkeit je nach dem
2.2. Kennzeichnungselemente
ALLGEMEINE ANGABEN Behörden benachrichtigen, sofern das Produkt in Wasserläufe oder eingedrungen ist oder wenn das Produkt den Boden oder die Vegetation - TWA STEL: kurzfristige Aussetzungsgrenze
Toxikologische Angaben
Ausgang der Risikobeurteilung festzulegen ist (Bez. Norm EN 149). Die Behälter sind mit Wasserstrahlen abzukühlen, um den Zerfall des Produkts und die Bildung von potentiell gesundheitsschädlichen verseucht hat. - TWA: mittelfristige gewogene Aussetzungsgrenze NACHPRÜFUNGEN DER UMWELTAUSSETZUNG. Nicht anwendbar
Gefahrenpiktogramme
Substanzen zu verhindern. Eine komplette Brandschutzkleidung ist stets zu tragen. Löschwasser, die nicht in die Abwasserleitungen - VOC: flüchtige organische Verbindung -- Die Emissionen aus Herstellverfahren, einschl. derer aus Belüftungsgeräten, sollten auf Einhaltung der Umweltschutzvorschriften geprüft gelangen dürfen, sind aufzunehmen. Das zum Löschen verwendete Wasser und die Brandrückstände sind gemäß den gültigen 12.1. Toxizität 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen 14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code - vPvP: sehr persistent und sehr bioakkumulierend nach REACH werden.
Signalwort
Bestimmungen aufzunehmen. - WGK: Wassergefährdungsklassen. -- PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG Angaben nicht vorhanden. Metabolismus, Toxikokinetik, Wirkungsmechanismus und weitere Informationen Angaben nicht zutreffend. Normale Feuerbekämpfungskleidungstücke, z. B. ein Druckluftbeatmungsgerät mit offenem Kreislauf (EN 137) Feuerbekämpfungssatz ABSCHNITT 9. Physikalische und chemische Eigenschaften
Gefahrenhinweise
EN469), Feuerbekämpfungshandschuhe (EN 659) und Feuerwehrstiefel (HO A 29 bzw. A30). ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE: Angaben nicht vorhanden. 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit ABSCHNITT 15. Rechtsvorschriften
Sicherheitshinweise
1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH) -- 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften 2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP) ABSCHNITT 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Angaben zu wahrscheinlichen expositionswegen Angaben nicht vorhanden. 3. Verordnung (EU) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP)
2.3 Sonstige Gefahren
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Physikalischer Zustand 4. Verordnung (EU) 2015/830 des Europäischen Parlaments Pulver Angaben nicht vorhanden. Farbe weiß 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren 5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP) 12.3. Bioakkumulationspotenzial Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. Geruch Seveso-Kategorie - Richtlinie 2012/18/EU: 6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP) Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. geruchlos Keine Verzögert und sofort auftretende wirkungen sowie chronische wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender exposition Geruchsschwelle Nicht verfügbar Bei Vorhandensein von schwebenden Dämpfen oder Staubpartikeln ist ein Atemschutz zu tragen. Diese Anweisungen gelten sowohl für 7. Verordnung (EU) 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP) pH-Wert Einschränkungen zu dem Produkt bzw. den Stoffen gemäß dem Anhang XVII Verordnung (EG) 1907/2006 Aufbereitungsaufseher als auch für Not-Aus-Eingriffe. Angaben nicht vorhanden. 8. Verordnung (EU) 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP) 7 EPY 9.6.3 - SDS 1004.9 Seite Nr. 2 / 8