Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
611-341-5/55965-84-9
Name der Chemikalie
Mixture of 5-chloro-2-methyl-2H- isothiazol-3-one (EINECS 247-500-7) and 2-methyl-2H-isothiazol-3-one (EINECS 220-239-6)
Konzentration
Reaktionsmasse aus 5-Chlor-2-
EC/CAS
220-239-6/2682-20-4
Name der Chemikalie
2-Methyl-2H-isothiazol-3-one
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-04-15
Produktidentifikator
FASSA EASY 2.0
CAS-Nr.
55965-84-9
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Norm EN138) sind aufzusetzen. Zur einwandfreien Auswahl des Atemwege-Schutzvorrichtung ist die Norm EN 529 aufschlaggebend Angaben nicht vorhanden Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse
NOTRUFNUMMERN:
Ein selbstbetätigtes Druckluft-Atemgerät mit offenem Kreis (Bez. Norm EN 137) bzw. ein Atemgerät mit äußerem Lufteinlass (Bez
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Unternehmensinformationen
Unternehmen
FASSA S.r.l
E-Mail-Addresse
laboratorio.spresiano@fassabortolo.it
GHS-Informationen
Signalwort
--
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
1272/2008 Dampfdichte - OEL: berufsbedinger Aussetzungsgrad Aufbewahrung nur in Originalbehältern. Die Behälter sind geschlossen, an einem gut belüfteten Ort, geschützt vor der direkten Nicht verfügbar 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Relative Dichte LC50 (Inhalativ) der Mischung:
PBT
Persistent bioakkumulierend und giftig nach REACH Sonneneinstrahlung aufzubewahren. Die Gebinden sind von ggf. unverträglichen Werkstoffen fernzuhalten, wobei auf den Abschnitt 10 1,71 Nicht eingestuft (Kein relevanter Inhaltsstoff)
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Loeslichkeit LD50 (Oral) der Mischung: - PEC: voraussehbare Umweltkonzentration Nicht verfügbar Nicht eingestuft (Kein relevanter Inhaltsstoff) Bezug zu nehmen ist. Verteilungskoeffizient: N-Oktylalkohol/Wasser LD50 (Dermal) der Mischung: 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on - PEL - voraussehbares Aussetzungsniveau Angaben nicht vorhanden. Nicht verfügbar Nicht eingestuft (Kein relevanter Inhaltsstoff) Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) als nicht gefährlich eingestuft. Seveso-Kategorie - Richtlinie 2012/18/EU: Selbstentzündungstemperatur Schnell abbaubar - PNEC: voraussehbare wirkungslose Konzentration Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) als nicht gefährlich eingestuft. Nicht verfügbar Keine 7.3. Spezifische Endanwendungen Allerdings erfordert das Produkt aufgrund der darin enthaltenen gefährlichen Stoffe, deren Konzentrationen unter dem Abschnitt Nr. 3 Zersetzungstemperatur - REACH: EG-Verordnung 1907/2006 Allerdings erfordert das Produkt aufgrund der darin enthaltenen gefährlichen Stoffe, deren Konzentrationen unter dem Abschnitt Nr. 3 Nicht verfügbar ABSCHNITT 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung aufgeführt sind, ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten mit entsprechenden Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/830. Viskositaet ÄTZ- / REIZWIRKUNG AUF DIE HAUT Reaktionsmasse aus 5-Chlor-2- methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) Einschränkungen zu dem Produkt bzw. den Stoffen gemäß dem Anhang XVII Verordnung (EG) 1907/2006 - RID: Verordnung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter aufgeführt sind, ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten mit entsprechenden Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/830. Nicht verfügbar Angaben nicht vorhanden. Keine Explosive Eigenschaften Schnell abbaubar - TLV: Schwellengrenzwert nicht anwendbar 5.1. Löschmittel Gefahreinstufung und Gefahrangabe: Oxidierende Eigenschaften Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse - TVL CEILING: diese Konzentration darf bei der Arbeitsaussetzung niemals überschritten werden. Gefahreinstufung und Gefahrangabe: -- Nicht verfügbar 12.3. Bioakkumulationspotenzial ABSCHNITT 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Stoffe gemäß Candidate List (Art. 59 REACH) - TWA STEL: kurzfristige Aussetzungsgrenze
Weitere Informationen
GEEIGNETE LÖSCHMITTEL Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine SVHC-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. SCHWERE AUGENSCHÄDIGUNG / -REIZUNG - TWA: mittelfristige gewogene Aussetzungsgrenze
2.2. Kennzeichnungselemente
8.1. Zu überwachende Parameter Die Löschmittel sind die üblichen: Kohlenstoffdioxid, Schaum,Pulver- und Wassernebel. Angaben nicht vorhanden. - VOC: flüchtige organische Verbindung NICHT GEEIGNETE LÖSCHMITTEL Genehmigungspflichtige Stoffe (Anhang XIV REACH) Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse - vPvP: sehr persistent und sehr bioakkumulierend nach REACH Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. Kein Besonderes. Angaben nicht vorhanden. Keine - WGK: Wassergefährdungsklassen. Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. 12.4. Mobilität im Boden EU-Grenzwert für den VOC-Gehalt (Richtlinie 2004/42/EG) Kategorie A/a, Wb: Maximaler VOC-Gehalt 30 g/l (Januar 2010); VOC-Gehalt SENSIBILISIERUNG DER ATEMWEGE/HAUT 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Gefahrenpiktogramme
Ausfuhrnotifikationspflichtige Stoffe (EG)-Verordnung 649/2012: des Produkts <30 g/l -- Keine Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Angaben nicht vorhanden. ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE:
Signalwort
INFOLGE DER AUSSETZUNG BEI BRAND In Erwägung dessen, dass geeignete Schutzmaßnahmen immer vorrangig gegenüber persönliche Schutzkleidung sein sollten, ist für eine -- ABSCHNITT 10. Stabilität und Reaktivität Das Einatmen der Verbrennungsprodukte ist zu vermeiden. gute Belüftung des Arbeitsplatzes durch eine wirksame lokale Absaugung. Rotterdamer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on 2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP)
Enthält
1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH) 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on Keine besonderen Reaktionsgefahren mit anderen Stoffen unter den normalen Einsatzbedingungen. ALLGEMEINE ANGABEN Die Hände sind mit Arbeitshandschuhen der Kategorie III zu schützen (Bez. Norm EN 374). Keine 6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP) Reaktionsmasse aus 5-Chlor-2- methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on 12.6. Andere schädliche Wirkungen Die Behälter sind mit Wasserstrahlen abzukühlen, um den Zerfall des Produkts und die Bildung von potentiell gesundheitsschädlichen Zur endgültigen Materialauswahl für die Arbeitshandschuhe müssen folgende Aspekte einbezogen werden: Verträglichkeit, Abbau, Bruchzeit Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse 7. Verordnung (EU) 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP) (3:1) 10.2. Chemische Stabilität Substanzen zu verhindern. Eine komplette Brandschutzkleidung ist stets zu tragen. Löschwasser, die nicht in die Abwasserleitungen und Permeabilität. Vorsorgeuntersuchungen 8. Verordnung (EU) 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP) Kann allergische Reaktionen hervorrufen. gelangen dürfen, sind aufzunehmen. Das zum Löschen verwendete Wasser und die Brandrückstände sind gemäß den gültigen Bei Präparaten ist die Arbeitshandschuhbeständigkeit an chemischen Wirkmitteln vor deren Verwendung geprüft werden, da sie nicht Angaben nicht vorhanden. KARZINOGENITÄT Angaben nicht vorhanden. 9. Verordnung (EU) 605/2014 des Europäischen Parlaments (VI Atp. CLP) Das Produkt ist unter normalen Verarbeitungs- und Lagerbedingungen stabil. Bestimmungen aufzunehmen. vorhersehbar ist. Die Handschuhverschleißzeit wird durch Aussetzungsdauer und Einsatzmodalitäten bedingt. 10. Verordnung (EU) 2015/1221 des Europäischen Parlaments (VII Atp. CLP)
Gefahrenhinweise
Zur Auswahl von persönlichen Schutzvorrichtungen sind evtl. die vertrauten Chemikalien-Hersteller zur Rate zu ziehen. Reaktionsmasse aus 5-Chlor-2- methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) Keine 3. Verordnung (EU) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP) 10.1. Reaktivität 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung Die persönlichen Schutzvorrichtung sind mit der CE-Markierung zu versehen, welche deren Eignung für die gültigen Vorschriften bezeugt. 4. Verordnung (EU) 2015/830 des Europäischen Parlaments EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. HANDSCHUTZ Stockholmer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: KEIMZELL-MUTAGENITÄT Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. 5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP) EUH208
Sicherheitshinweise
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG HAUTSCHUTZ Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse 11. Verordnung (EU) 2016/918 des Europäischen Parlaments (VIII Atp. CLP) -- EPY 9.11.3 - SDS 1004.13 ... / >>
2.3 Sonstige Gefahren
Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%.