AK

FASSA S.r.l

Überarbeitet am : 2019-11-15

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GHS05 GHS07
Gesundheitsrisikobewertung 4
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

215-137-3/1305-62-0

Name der Chemikalie

Calcium dihydroxide

Konzentration

1≤x<3

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2019-11-15

Produktidentifikator

AK

CAS-Nr.

Nummer

REACH-Registrierungsnummer

Esente

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Reduktionsmittels aufrecht zu erhalten und um den Gehalt an löslichem Chrom (VI) unter 2 ppm im Zementanteil des verwendungsfertigen Weil der Gebrauch des Produktes nicht direkt von uns kontrolliert wird, hat der Benutzer die Pflicht, unter eigener Verantwortung, die Gesetze

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

Physikalischer Zustand

Hersteller / Lieferant

Wasserzugabe höchstens 2 mg/kg im Zementanteil des verwendungsfertigen Zements

NOTRUFNUMMERN:

maximal vorgesehenen Lagerzeiten. Der Anteil an atembarem kristallinem Siliziumoxid beträgt weniger als 1%

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS05 GHS07

Unternehmensinformationen

Unternehmen

FASSA S.r.l

E-Mail-Addresse

laboratorio.spresiano@fassabortolo.it

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H315, H317, H318, H335

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H315

Causes skin irritation

Abschnitt 2

Enthält

Angaben nicht vorhanden. Rotterdamer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: - TWA STEL: kurzfristige Aussetzungsgrenze Angemessene Schutzvorrichtungen (einschl. der Personenschutzvorrichtungen gemäß Abs. 8 aus den Sicherheitsangaben) sind zur Keine besonderen Reaktionsgefahren mit anderen Stoffen unter den normalen Einsatzbedingungen. TLV-ACGIH 1 EINATB In Erwägung dessen, dass geeignete Schutzmaßnahmen immer vorrangig gegenüber persönliche Schutzkleidung sein sollten, ist für eine Verursacht schwere Augenschäden Keine - TWA: mittelfristige gewogene Aussetzungsgrenze Vorbeugung der Kontaminierung von Haut, Augen und persönlichen Kleidungsstücken aufzusetzen. Diese Anweisungen gelten sowohl für gute Belüftung des Arbeitsplatzes durch eine wirksame lokale Absaugung. Portlandzementklinker Kalziumhydrat

2.2. Kennzeichnungselemente

VOC: flüchtige organische Verbindung x = Konz. % ATEMSCHUTZ 2) Wenn Reduktionsmittel verwendet werden, müssen die Lieferanten, unbeschadet der Anwendung der anderen gemeinschaftlichen 9. Verordnung (EU) 605/2014 des Europäischen Parlaments (VI Atp. CLP) 6.4. Verweis auf andere Abschnitte Angaben nicht vorhanden. Es empfiehlt sich, eine filtrierende Vollgesichtsmaske Typ P aufzusetzen, deren Klasse (1. 2 bzw. 3) und effektive Notwendigkeit je nach dem Das Produkt ist nicht gefährlich, gemäß den geltenden Vorschriften im Bereich des Straßentransportes von gefährlichen Gütern (A.D.R.), auf Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Bestimmungen zu Klassifikation, Verpackung und Etikettierung der Stoffe und Gemische, vor der Inverkehrbringung sicherstellen, dass die 10. Verordnung (EU) 2015/1221 des Europäischen Parlaments (VII Atp. CLP) ABSCHNITT 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. Ausgang der Risikobeurteilung festzulegen ist (Bez. Norm EN 149). der Bahn (RID), auf dem Seeweg (IMDG Code) und mit Flugzeug (IATA). Verpackung des Zements oder der zementhaltigen Gemische sichtbar, lesbar und dauerhaft mit den Informationen über Verpackungsdatum, 11. Verordnung (EU) 2016/918 des Europäischen Parlaments (VIII Atp. CLP) Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte Eventuelle Angaben zum persönlichen Schutz und der Entsorgung sind unter den Abschnitten 8 und 13 aufgeführt. NACHPRÜFUNGEN DER UMWELTAUSSETZUNG. 4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen SPEZIFISCHE ZIELORGAN - TOXIZITÄT BEI EINMALIGER EXPOSITION Lagerbedingungen und geeignetem Lagerzeitraum gekennzeichnet ist, um die Aktivität des Reduktionsmittels aufrecht zu erhalten und um 12. Verordnung (EU) 2016/1179 (IX Atp. CLP)

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

1272/2008 (CLP) 10.2. Chemische Stabilität ABSCHNITT 13. Hinweise zur Entsorgung Aufbereitungsaufseher als auch für Not-Aus-Eingriffe. Zur Auswahl von persönlichen Schutzvorrichtungen sind evtl. die vertrauten Chemikalien-Hersteller zur Rate zu ziehen. SENSIBILISIERUNG DER ATEMWEGE/HAUT Stockholmer Übereinkommen-pflichtige Stoffe: - vPvP: sehr persistent und sehr bioakkumulierend nach REACH Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) Die persönlichen Schutzvorrichtung sind mit der CE-Markierung zu versehen, welche deren Eignung für die gültigen Vorschriften bezeugt. Portlandzementklinker Keine - WGK: Wassergefährdungsklassen. Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) 6.2. Umweltschutzmaßnahmen 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung Das Produkt ist unter normalen Verarbeitungs- und Lagerbedingungen stabil. Not-Aus-Duschen mit Gesicht-Augen-Spülen sind vorzusehen. als gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) CAS Sensibilisierend für die Haut als gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) 65997-15-1 10 ≤ x < 20 Eye Dam. 1 H318, Skin Irrit. 2 H315, STOT SE 3 H335, Skin Sens. 1B H317 2015/830. HANDSCHUTZ CE Vorsorgeuntersuchungen 2015/830. 266-043-4 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Es ist zu verhindern, dass das Produkt in Abwässer, Oberflächenwasser, Grundwasser eindringt. Wieder verwenden, falls möglich. Produktrückstände sind als gefährlicher Abfall zu betrachten. Die Gefährlichkeit der Abfälle, die dieses Ist eine längere Berührung mit dem Produkt geplant, so empfiehlt sich, die Hände mit eindringungssicheren Arbeitshandschuhen zu schützen Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt. INDEX KEIMZELL-MUTAGENITÄT Bei arbeiten mit diesem Produkt sind keine Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Dies nur unter der Bedingung, dass die Ergebnisse der ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE: Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt. Produkt teilweise enthalten, muss auf der Grundlage der gültigen Rechtsbestimmungen evaluiert werden. (Bez. Norm EN 374). 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Reg. Nr. Risiköinschätzung beweisen, dass nur ein mäßiges Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeiter besteht, und dass die 1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH) Unter normalen Einsatz- und Lagerbedingungen sind keine gefährlichen Reaktionen abzusehen. Die Beseitigung muss einem für die Abfallwirtschaft zugelassenen Unternehmen unter Berücksichtigung der Landes- und ggf. der lokalen Esente (Reg. 1907/2006 all. V.7) Gefahreinstufung und Gefahrangabe: Das Arbeitshandschuhmaterial muss aufgrund des Einsatzverfahrens sowie der zu erwartenden Ausgangsprodukte festgelegt werden. Es Kalziumhydrat Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Maßnahmen, die von der Richtlinie 98/24/EG vorgesehen sind, genügen, um das Risiko zu beschränken.. 2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP) Gefahreinstufung und Gefahrangabe: Bestimmungen anvertraut werden. wird ferner darauf hingewiesen, dass Latex-Handschuhe Sensibilisierungserscheinungen hervorrufen können. CAS 3. Verordnung (EU) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP) Schwere Augenschädigung, gefahrenkategorie 1 1305-62-0 1 ≤ x < 3 Eye Dam. 1 H318, Skin Irrit. 2 H315, STOT SE 3 H335 H318 Verursacht schwere Augenschäden. 10.4. Zu vermeidende Bedingungen Das ausgetretene Produkt aufzunehmen und zur Wiederverwendung bzw. Entsorgung in Behältnisse umzufüllen. Rückstände sind mit KONTAMINIERTES VERPACKUNGSMATERIAL HAUTSCHUTZ CE KARZINOGENITÄT 4. Verordnung (EU) 2015/830 des Europäischen Parlaments Sensibilisierung Haut, gefahrenkategorie 2 215-137-3 H315 Verursacht Hautreizungen. Wasserstrahlen zu entsorgen, sofern keine Gegenanzeigen vorliegen. Kontaminiertes Verpackungsmaterial muss der Wiederverwertung oder Beseitigung gemäß den Landesvorschriften für die Abfallwirtschaft Arbeitskleidung mit langen Ärmeln und Unfallschutzschuhe der Kategorie II sind zu tragen (siehe Verordnung 89/688/EWG und Norm EN ISO INDEX Der Verkauf und der Gebrauch des Zements unterliegen einer Beschränkung des Gehalts an löslichem Chrom (VI) (REACH Annex 17, Punkt 5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP) Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige H335 Kann die Atemwege reizen. Es ist für eine ausreichende Belüftung des betroffenen Bereichs zu sorgen. Das einzusetzende Behältnis ist auf Verträglichkeit mit dem Keine besondere. Die übliche Vorsicht bei chemischen Produkten ist allerdings zu wahren. zugeführt werden. 20344). Nach Ausziehen der Schutzkleidung muss man sich mit Wasser und Seife waschen. Reg. Nr. Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse 47, Chromium VI Compounds): 6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP) exposition, gefahrenkategorie 3 01-2119475151-45-0201 Produkt zu prüfen, wobei der Absch. 10 maßgebend ist. Die Entsorgung von verseuchtem Material muss gemäß den Vorschriften unter Punkt AUGENSCHUTZ 1) Zement und zementhaltige Gemische dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie nach dem Anmischen mehr als 2 7. Verordnung (EU) 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP) Sensibilisierung der Haut, gefahrenkategorie 1B H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. 10.5. Unverträgliche Materialien 13 erfolgen. Der Einsatz von Vollkopfschirmen bzw. Schutzschirme in Verbindung mit eindringungssicheren Brillen ist empfohlen (Bez. Norm EN 166). ABSCHNITT 14. Angaben zum Transport Der ausführliche Text der Gefahrenangaben (H) ist unter dem Abschnitt 16 des Beiblattes angegeben. REPRODUKTIONSTOXIZITÄT mg/kg (0,0002 %) lösliches Chrom (VI) im Zementanteil des verwendungsfertigen Zements enthalten. 8. Verordnung (EU) 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP)

Gefahrenpiktogramme

Die Emissionen aus Herstellverfahren, einschl. derer aus Belüftungsgeräten, sollten auf Einhaltung der Umweltschutzvorschriften geprüft den Gehalt an löslichem Chrom (VI) unterhalb des in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerts zu halten. 13. Verordnung (EU) 2017/776 (X Atp. CLP) Angaben nicht vorhanden. ABSCHNITT 7. Handhabung und Lagerung werden. Kann die Atemwege reizen 3) Abweichend dazu müssen die Abschnitte 1 und 2 nicht für die Inverkehrbringung und den Gebrauch in vollautomatischen Abläufen 14. Verordnung (EU) 2018/669 (XI Atp. CLP) AUGEN: Eventuelle Kontaktlinsen sind zu entfernen. Man muss sich unverzüglich und ausgiebig mit Wasser mindestens 30 / 60 Minuten lang Nicht anwendbar angewandt werden, die aus der Nähe kontrolliert werden, bei denen der Zement und die zementhaltigen Gemische ausschließlich von 15. Verordnung (EU) 2018/1480 (XIII Atp. CLP) 7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung abwaschen, wobei die Augenlieder gut geöffnet werden sollen. Ein Arzt ist unverzüglich zur Rate zu ziehen. SPEZIFISCHE ZIELORGAN - TOXIZITÄT BEI WIEDERHOLTER EXPOSITION Maschinen gehandhabt werden und bei denen keine Möglichkeit des Hautkontakts besteht. 16. Verordnung (EU) 2019/521 (XII Atp. CLP) HAUT: Beschmutzte, getränkte Kleidung ist auszuziehen. Man muss unverzüglich duschen. Ein Arzt ist unverzüglich zur Rate zu ziehen. 14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung VERSCHLUCKEN: Es muss die größtmögliche Menge Wasser verabreicht werden. Ein Arzt ist unverzüglich zur Rate zu ziehen. Es darf kein Produkthandhabung erst nach Durchlesen aller anderen Abschnitte dieses Sicherheitsblattes. Produktstreuung in der Umwelt ist 15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse - The Merck Index. - 10th Edition Erbrechen herbeigeführt werden, wenn nicht ausdrücklich vom Arzt angeordnet. vorzubeugen. Essen, Trinken, Rauchen sind bei dem Produkteinsatz verboten. Bevor man den Essbereich antritt, sind benetzte Nicht anwendbar - Handling Chemical Safety EPY 9.4.2 - SDS 1004.13 Seite Nr. 2 / 11 ... / >>

Signalwort

Gefahr

Gefahrenhinweise

H318 Verursacht schwere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen. H335 Kann die Atemwege reizen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Sicherheitshinweise

P261 Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden. P280 Schutzhandschuhe und Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: mit viel Wasser waschen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM / Arzt anrufen. P501 Inhalt/Behälter gemäß geltenden nationalen Vorschriften entsorgen.

2.3 Sonstige Gefahren

Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. Das Gemisch hat einen geringen Chromatgehalt. In der gebrauchsfertigen Form beträgt der Gehalt an löslichem Chrom (VI) nach der Wasserzugabe höchstens 2 mg/kg im Zementanteil des verwendungsfertigen Zements. Unbedingte Voraussetzungen für einen geringen Chromatgehalt sind in jedem Fall die richtige Lagerung im Trocknen und die Einhaltung der maximal vorgesehenen Lagerzeiten. Der Anteil an atembarem kristallinem Siliziumoxid beträgt weniger als 1%. Somit unterliegt das Produkt nicht der Kennzeichnungspflicht. Es wird jedoch das Tragen einer Atemschutzmaske empfohlen.

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