Allgemeine Information
Überarbeitet am
2016-05-13
Produktidentifikator
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Stoffname
gemische
1.3 Synonyme:
oder Synonyme, mit denen der
CAS-Nr.
GHS)
REACH-Registrierungsnummer
In
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Verwendungen, von
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang zum
Hersteller / Lieferant
Begründung abrät, sind gegebenenfalls
Herstellername
den Importeur
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Expositionsszenarien: siehe Anlage zu diesem SDB
E-Mail-Addresse
sdb@firmaxyz.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H225, H301, H311, H331, H360D, H372, H373, H400, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H225
Highly Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
1999/45/EG Kommentar [HA15]: In diesem Abschnitt des SDB sind die mit dem
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren zu beschreiben und geeignete Warnhinweise im Zusammenhang mit diesen Gefahren Einstufung gemäß anzugeben. ATP: 4 SCL und/oder Einstufungsverfahren Verordnung (EG) Nr. Kommentar [HA16]: M-Faktor Für Stoffe ist die Einstufung anzugeben, die sich 1272/2008 [CLP] aus der Anwendung der Einstufungsvorschriften Flam. Liq. 2, H225 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergibt. Hat Auf Basis von Prüfdaten der Lieferant für den Stoff Informationen zur Acute Tox. 3, H301 Erfahrungen aus der Praxis / beim Menschen Aufnahme in das Einstufungs- und Acute Tox. 3, H311 Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 40 Erfahrungen aus der Praxis / beim Menschen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 übermittelt, Acute Tox. 3, H331 Erfahrungen aus der Praxis / beim Menschen hat die im Sicherheitsdatenblatt angegebene Einstufung der in dieser Mitteilung angegebenen STOT RE 1, H372 C ≥ 1 %: Auf Basis von Prüfdaten Einstufung zu entsprechen. STOT RE 1, H372 Ab 1.6.2015 muss die Einstufung der Gemische ebenfalls nach CLP angegeben warden. 0,1 ≤ C < 1 %: Kommentar [HAD(17]: STOT RE 2, H373 Proposed standard phrases (see Aquatic Acute 1, H400 M = 100 Auf Basis von Prüfdaten www.euphrac.eu) are for example: Calculation method. Aquatic Chronic 1, H410 M = 10 Auf Basis von Prüfdaten Bridging principle "Dilution". Repr. 1A, H360D Bridging principle "Batching". C ≥ 3 % Legaleinstufung Bridging principle "Concentration of highly hazardous mixtures". Einstufung gemäß ATP: 4 SCL und/oder Bridging principle "Interpolation within one toxicity category". Einstufungsverfahren Bridging principle "Substantially similar 67/548/EWG oder 1999/45/EG M-Faktor F; R11 mixtures". Auf Basis von Prüfdaten Bridging principle "Aerosols". T; R23/24/25 C ≥ 0,5 %: Erfahrungen aus der Praxis / beim Menschen Bei Gemischen könnte auch als T; R23/24/25 Einstufungsverfahren „Berechnung“ verwendet 0,1 ≤ C < 0,5 %: werden. Xn; R20/21/22 T; R48/23/24/25 C ≥ 1 %: Auf Basis von Prüfdaten T; R48/23/24/25 0,1 ≤ C < 1 %: Xn; R48/20/21/22 N R50/53 M = 100 Auf Basis von Prüfdaten Repr. Cat. 1, R61 C ≥ 3 % Legaleinstufung
Weitere Informationen
Wortlaut der H- und EUH-Sätze: siehe unter Abschnitt 16. Kommentar [HA18]: Wird die Einstufung einschließlich der Gefahrenhinweise nicht vollständig ausgeschrieben, ist auf Abschnitt 16 zu verweisen, der den vollen Wortlaut aller Einstufungen sowie aller Gefahrenhinweise enthält. Z.B. EUH202 Kommentar [HA29]: z.B. REACH, Anhang XVII, DetergenzienVO, BiozidRL etc.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kommentar [HA19]: Auf der Grundlage der Einstufung sind Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] dem Kennzeichnungsetikett gemäß der zumindest die nachstehenden Elemente auf
Produkt definition
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise. An Stoffe: die Stelle des in der Verordnung (EG) Nr. Index Nr. 1272/2008 vorgesehenen farbigen Piktogramms kann eine grafische Wiedergabe des Zulassungsnr.: vollständigen Gefahrenpiktogramms in Schwarz- Weiß oder eine grafische Wiedergabe lediglich Gemische: des Symbols treten. Die gemäß Artikel 25 und Methasol Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geltenden Kennzeichnungselemente
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
sind anzugeben. Kommentar [HA20]: CLP, Art. 18 Substanz 1 Zulassungsnr.: Kommentar [HA21]: keine „Überschrift“, nur erklärend.
Gefahrenpiktogramme
Kommentar [HA22]: REACH, Art. 65 Kommentar [HA23]: Keine „Überschrift“, nur erklärend. Kommentar [HA24]: Handelsname oder Bezeichnung des Gemischs GHS02 GHS06 GHS08 GHS09 Kommentar [HAD25]:
Signalwort
Nur für Gemische Gefahr Kommentar [HAD(26]: Nur für Stoffe
Gefahrenhinweise
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H301 Giftig bei Verschlucken. H311 Giftig bei Hautkontakt. H331 Giftig bei Einatmen. H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P308+P311 BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P301+P330 BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen. P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen P304+P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Ergänzende Gefahrenmerkmale: Kommentar [HA27]: Wenn anwendbar. Z.B. EUH071
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
Kommentar [HA28]: Wenn anwendbar.
2.3 Sonstige Gefahren
Kommentar [HA30]: Mögliche schädliche physikalisch-chemische Wirkungen: Es sind Angaben darüber zu machen, ob der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für PBT Mögliche schädliche Wirkungen auf den Menschen und mögliche Symptome: beziehungsweise vPvB gemäß Anhang XIII Mögliche schädliche Wirkungen auf die Umwelt: erfüllt. Es sind Angaben über sonstige Gefahren Andere schädliche Wirkungen: zu machen, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können, wie ________________________________________________________________________________________ oder Verarbeitung, Staubigkeit, explosive etwa Luftverunreinigungen während der Härtung Eigenschaften, die die Einstufungskriterien in Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.1 der Verordnung