Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
700-684-7/80793-17-5
Name der Chemikalie
Octane, 1,1,1,2,2,3,3,4,4,5,5,6,6-tridecafluoro
Konzentration
65-<70%
EC/CAS
609-858-6/406-78-0
Name der Chemikalie
(1H,1H-Perfluoroethyl)(2H-perfluoroethyl)ether
Konzentration
1-<5%
Allgemeine Information
Version
1,00
Überarbeitet am
2025-01-15
Produktidentifikator
EVOCHEM Liquid Ultra
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Beschichtung
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
EVOCHEM Advanced Materials GmbH
E-Mail-Addresse
info@evo-chem.de
GHS-Informationen
Signalwort
Achtung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H319, H413
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P264 Nach Gebrauch Hände und Gesicht gründlich waschen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz/Gehörschutz tragen. P321 Besondere Behandlung (siehe Gefahrenhinweise auf diesem Kennzeichnungsetikett). P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P362+P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P501 Inhalt/Behälter einer geeigneten Recycling- oder Entsorgungseinrichtung zuführen.
2.3 Sonstige Gefahren
Es liegen keine Informationen vor.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Skin Irrit. 2; H315 Eye Irrit. 2; H319 Aquatic Chronic 4; H413 Wortlaut der Gefahrenhinweise: siehe ABSCHNITT 16.