Allgemeine Information
Überarbeitet am
2017-03-07
Produktidentifikator
format ALLROUND-PRIMER
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Haftgrundierung
Hersteller / Lieferant
Euro Baubeschlag-Handel Aktiengesellschaft
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Euro Baubeschlag-Handel Aktiengesellschaft
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H301, H302, H311, H314, H317, H330, H335, H373, H400
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H301
Toxic if swallowed
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]]
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Kriterien der GHS-Richtlinie 1272/2008/EG: Das Produkt wird gemäß CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht als gefährlich erachtet.
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Keine weiteren Risiken
Gefahrenpiktogramme
Keine
Gefahrenhinweise
Keine
Sicherheitshinweise
Keine
Sonderbestimmungen
EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
Enthält
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Das Produkt wird gemäß CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht als gefährlich erachtet.
Anhang XVII – Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Keine
vPvB
Keine Keine
PBT
Keine Keine 12.6 Andere schädliche Wirkungen Keine Daten des Gemisches verfügbar 13 Hinweise zur Entsorgung 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung Nach Möglichkeit wiederverwerten. Entsprechend den geltenden örtlichen und nationalen Bestimmungen vorgehen. 91/156/EWG, 91/689/EWG, 94/62/EG und nachfolgende Ergänzungen. Entsorgung des ausgehärtenden Produktes (EAK-Nr.): 08 04 10 Entsorgung des nicht ausgehärtenden Produktes (EAK-Nr.): 08 04 14 Der vorgeschlagene europäische Abfallcode basiert auf der Zusammensetzung des Produktes. Je nach dem speziellen Verwendungsbereich kann ein abweichender Abfallcode erforderlich sein. Bitte EG-Richtlinie 2001/118/EG beachten. 14 Angaben zum Transport 14.1
Andere Gefahren
Keine weiteren Risiken 3 Zusammensetzung / Angaben zu den Bestandteilen 3.1 Stoffe N.A. 3.2 Gemische Gefährliche Bestandteile gemäß der CLP-Verordnung und dazugehörige Einstufung: >= 5% - < 10% Ethandiol; Glykol REACH No. 01-2119456816-28-xxxx, Index-Nummer 603-027-00-1, CAS 107-21-1, EC 203-473-3 3.1/4 Oral Acute Tox. 4 H302 3.9/2 STOT RE 2 H373 >= 0.01% - < 0.016% 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on CAS 2682-20-4, EC 220-239-6 3.1/3/Oral Acute Tox. 3 H301 3.1/2/Inhal Acute Tox. 2 H330 3.1/3/Dermal Acute Tox. 3 H311 3.2/1B Skin Corr. 1B H314 3.8/3 STOT SE 3 H335 3.4.2/1-1A-1B Skin Sens. 1,1A,1B H317 4.1/A1 Aquatic Acute 1 H400 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Nach Hautkontakt Mit reichlich Wasser und Seife abwaschen. Nach Augenkontakt Bei Berührungen mit den Augen sofort gründlich mit Wasser ausspülen und Arzt konsultieren. Sofort mit reichlich Wasser mindestens 10 Minuten lang ausspülen. Nach Verschlucken Auf keinen Fall Erbrechen herbeiführen. SOFORT ARZT ZUZIEHEN. Es kann in Wasser oder in Vaselineöl für medizinische Zwecke suspendierte Aktivkohle verabreicht werden. Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken. Bei anhaltenden Beschwerden Arzt konsultieren. Nach Einatmen Den Verletzten ins Freie bringen, ihn ausruhen lassen und warm halten. 4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Keine eigentliche Gefahr bei vorschriftsmäßigem Gebrauch. 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Behandlung: (siehe Absatz 4.1) 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Löschmittel Geeignete Löschmittel Wasser CO2 oder Pulverlöscher Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel Im allgemeinen keines 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Nicht feuergefährlich. Die Explosions- bzw. Verbrennungsgase nicht einatmen. Der Rauch bei Bränden kann Substanzen des Originalmaterials oder andere nicht identifizierte giftige und/oder reizende Verbindung enthalten. 5.3 Hinweise zur Brandbekämpfung Geeignete Atemgeräte verwenden. Das kontaminierte Löschwasser getrennt auffangen. Nicht in der Abwasserleitung entsorgen. Wenn im Rahmen der Sicherheit möglich, die unbeschädigten Behälter aus der unmittelbaren Gefahrenzone entfernen. 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Die persönliche Schutzausrüstung tragen. Die Person an einen sicheren Ort bringen. Die in Punkt 7 und 8 aufgeführten Schutzmaßnahmen beachten. 6.2 Umweltschutzmaßnahmen Ausgelaufenes oder verschüttetes Produkt mit Erde oder Sand eindämmen. Das Eindringen in den Boden/Unterboden verhindern. Das Abfließen in das Grundwasser oder in die Kanalisation verhindern. Das kontaminierte Waschwasser auffangen und entsorgen. Bei Austritt von Gas oder bei Eintritt in Wasserläufe, den Boden oder die Kanalisation die zuständigen Behörden informieren. Geeignetes Material zum Auffangen: absorbierende oder organische Materialien, Sand. 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Nach dem Auffangen betroffenen Bereich und betroffenes Material mit Wasser waschen. Geeignetes Material zum Auffangen: absorbierende oder organische Materialien, Sand. Mit reichlich Wasser waschen. Das kontaminierte Waschwasser auffangen und entsorgen. 6.4 Verweis auf andere Abschnitte Siehe auch die Abschnitte 8 und 13 7 Handhabung und Lagerung 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Haut- und Augenkontakt sowie das Einatmen von Dämpfen vermeiden. Während der Arbeit nicht essen oder trinken. Für die empfohlenen Schutzausrüstungen wird auf Abschnitt 8 verwiesen. 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Anforderungen an Lagerräume und Behälter Lebensmittel, Getränke und Tiernahrung fern halten. Unverträgliche Werkstoffe: Kein spezifischer. Angaben zu Lagerräumen: entsprechende Belüftung der Räume. Bei Temperaturen über 5 °C aufbewahren. 7.3 Spezifische Endanwendung Kein besonderer Verwendungszweck 8 Explosionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung 8.1 Zu überwachende Parameter Ethandiol; Glykol - CAS: 107-21-1 EU - TWA(8h) 52 mg/m3, 20 ppm - STEL 104 mg/m3 40 ppm
Bemerkungen
Skin ACGIH - STEL Ceiling 100 mg/m3 (H), A4 - URT and eye irr MAPEI4 - TWA: 52 mg/m3 MAPEI5 - TWA: 104 mg/m3 DNEL-Expositionsgrenzwerte Ethandiol; Glykol - CAS: 107-21-1 Arbeitnehmer Industrie 106 mg/kg - Exposition Mensch - dermal - Häufigkeit Langfristig, systemische Auswirkungen Arbeitnehmer Industrie 35 map1 - Verbraucher 7 map1 - Exposition Mensch - Inhalation - Häufigkeit: Langfristig, lokale Auswirkungen Verbraucher 53 mg/kg - Exposition Mensch - oral - Häufigkeit Langfristig, systemische Auswirkungen PNEC-Expositionsgrenzwerte Ethandiol; Glykol - CAS: 107-21-1 Target Süßwasser - Wert 10 mg/l Target Meerwasser - Wert 1 mg/l Target Boden (Landwirtschaft) - Wert 1.53 mg/kg Target Süßwasser-Sedimente - Wert 20.9 mg/kg Target MAP2 - Wert 10 mg/l Target Mikroorganismen in Kläranlagen - Wert 199.5 mg/l Target Meerwasser-Sedimente - Wert 3.7 mg/kg 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition Augenschutz: Bei normaler Verwendung nicht notwendig. In jedem Fall nach den gängigen Arbeitsrichtlinien arbeiten. Hautschutz: Bei normaler Verwendung sind besondere Vorsichtsmaßnamen nicht notwendig. Handschutz: Bei normaler Verwendung nicht erforderlich. Alle individuellen Schutzausrüstungen müssen den relevanten EN-Normen entsprechen (wie z.B. EN 374 für Handschuhe oder EN 166 für Brillen), ordentlich gepflegt und auf geeignete Weise gelagert sein. Die Verwendungsdauer von Schutzausrüstungen gegen chemische Substanzen hängt von verschiedenen Faktoren ab (Art und Weise der Nutzung, klimatische und Lagerungsbedingungen), welche die in den EN-Normen vorgegebene Verwendungszeit erheblich reduzieren können. Es wird in jedem Fall empfohlen, den Hersteller der Schutzausrüstungen zu konsultieren. Eine Arbeitseinweisung der Verwender in den Gebrauch der Schutzausrüstungen ist vorgeschrieben. Wärmerisiken: Keine Kontrollen der Umweltexposition: Keine Geeignete technische Maßnahmen: Keine 9 Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Erscheinungsbild Aussehen: flüssig Farbe: weiß Geruch: typisch Geruchsschwelle: N.A. pH: 8,4 Schmelzpunkt: N.A. Unterer Siedepunkt und Siedeintervall: 100 °C Entzündbarkeit Festkörper/Gas: N.A. Oberer/unterer Flamm- bzw. Explosionspunkt: N.A. Dampfdichte: N.A. Flammpunkt: N.A. Verdampfungsgeschwindigkeit: N.A. Dampfdruck: N.A. Dichtezahl: ca. 1,1 g/cm³ (23 °C) Dampfdichte: N.A. Wasserlöstlichkeit: mischbar Löslichkeit in Öl: unlöslich Viskosität: 1000-2000 mPa.s (23 °C) Selbstentzündungstemperatur: N.A. Explosionsgrenzen: N.A. Zerfallstemperatur: N.A. Partitionskoeffizient (n-Oktanol/Wasser): N.A. Explosionsgrenzen: N.A. Brennvermögen: N.A. 9.2 7 d Endpunkt NOEC - Spezies Daphnien > 100 mg/l 7 d Endpunkt NOEC - Spezies Algen > 100 mg/l - Dauer / h 72 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on - CAS: 2682-20-4 a) Akute aquatische Toxizität: Endpunkt EC50 - Spezies Daphnien = 1.6 mg/l - Dauer / h 48 Endpunkt EC50 - Spezies Algen = 0.157 mg/l - Dauer / h 72 Endpunkt LC50 - Spezies Fische = 6 mg/l - Dauer / h 96 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit N.A. 12.3 Bioakkumulationspotential N.A. 12.4 Mobilität im Boden N.A. 12.5
Weitere Informationen
Mischbarkeit: N.A. Fettlöslichkeit: N.A Leitfähigkeit: N.A. Typische Eigenschaften der Stoffgruppen N.A. 10 Stabilität und Reaktivität 10.1 Reaktivität Stabil unter Normalbedingungen 10.2 Chemische Stabilität Stabil unter normalen Bedingungen. 10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Keine 10.4 Zu vermeidende Bedingungen Unter normalen Bedingungen stabil. 10.5 Unverträgliche Materialien Keine spezifische. 10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte Keine 11 Angaben zur Toxikologie 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen Eindringwege: Einatmen: Nein Verschlucken: Ja Hautkontakt: Nein Es sind keine toxikologischen Daten über das Gemisch verfügbar. Für Abschätzung der toxikologischen Wirkungen durch die Gemischexposition muss daher die Konzentration der einzelnen Substanzen berücksichtigt werden. Nachfolgend sind die toxikologischen Angaben über die wichtigsten Substanzen in dem Gemisch angeführt: Toxikologische Informationen zum Gemisch: N.A. Toxikologische Informationen zu den Hauptbestandteilen des Produkts: Ethandiol; Glykol - CAS: 107-21-1 a) akute Toxizität: Test LD50 - Weg Oral - Spezies Ratte > 2000 mg/kg Test LC50 - Weg Einatmen - Spezies Ratte > 1-5 mg/l Test LD50 - Weg Haut - Spezies Maus > 2000 mg/kg e) Keimzell-Mutagenität: Test map1 - Weg Oral - Spezies Kaninchen = 2000 mg/kg f) Karzinogenität: Test map1 - Weg Oral - Spezies Maus = 1500 mg/kg g) Reproduktionstoxizität: Test map1 - Weg Oral - Spezies Ratte = 1000 mg/kg 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on - CAS: 2682-20-4 a) akute Toxizität: Test LD50 - Weg Oral - Spezies Ratte = 285 mg/kg Test LD50 - Weg Haut - Spezies Ratte > 2000 mg/kg Test LC50 - Weg Einatmen - Spezies Ratte = 0.384 mg/l - Laufzeit 4h Äzende/reizende Wirkung: Augen: Eine leichte Reizung ist bei direkter Berührung möglich. Karzerogenität: Keine Gefährdung bekannt. Mutagenität: Keine Gefährdung bekannt. Reproduktionstoxizität: Keine Gefährdung bekannt. Wenn nicht andere Angegeben, sind die folgenden von der (EU) 2015/830 verlangten Daten als N/A anzusehen: a) akute Toxizität b) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut c) schwere Augenschädigung/-reizung d) Sensilibisierung der Atemwege/Haut e) Keinzell-Mutagenität f) Karzinogenität g) Reproduktionstoxizität h) spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition i) spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition j) Wortlaut der Sätze aus Punkt 3: H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H373 Kann bei Verschlucken die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. H301 Giftig bei Verschlucken. H330 Lebensgefahr bei Einatmen. H311 Giftig bei Hautkontakt. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H335 Kann die Atemwege reizen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. Modifikation der Paragraphen seit der letzten Revision: ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
Aspirationsgefahr
12 Umweltspezifische Angaben 12.1 Toxizität Bei Anwendung der GLP (Gute Labor Praxis) wird das Produkt nicht in die Umwelt freigesetzt Keine Daten des Gemisches verfügbar. Biologische Abbaubarkeit: keine Daten des Gemisches verfügbar Ethandiol; Glykol - CAS: 107-21-1 a) Akute aquatische Toxizität: Endpunkt EC50 - Spezies Daphnien > 100 mg/l - Dauer / h 48 Endpunkt EC50 - Spezies Algen > 100 mg/l - Dauer / h 96 Endpunkt LC50 - Spezies Fische > 100 mg/l - Dauer / h 96 b) Chronische aquatische Toxizität: Endpunkt NOEC - Spezies Fische > 100 mg/l
UN-Nummer
Kein Gefahrgutim Sinne der Transportvorschriften == 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung N.A. 14.3 Transportgefahrenklassen RID/ADR: kein Gefahrgut ADR-Nummer (numero superiore): N.A. Luftweg (ICAO/IATA): kein Gefahrgut Seeweg (IMO/IMDG): kein Gefahrgut N.A. 14.4 Verpackungsgruppe: N.A. 14.5
Umweltgefahren
Meererschadstoff: Nein N.A. 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender N.A. 14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang ll des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code Nein 15 Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zur Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch RL 98/24/EG (Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) RL 2000/39/EG (Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (1. ATP CLP) und (EU) Nr. 758/2013 Verordnung (EU) 2015/830 Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (2. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 618/2012 (3. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 487/2013 (4. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (5. ATP CLP) Beschränkungen zum Produkt oder zu den Inhaltsstoffen gemäß Anhang XVll der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) und nachfolgenden Änderungen: Beschränkungen zum Produkt: Keine Beschränkung. Beschränkungen zu den Inhaltsstoffen gemäß: Keine Beschränkung. Gesetzesdekret Nr. 81 vom 9. April 2008, Titel lX, „Sostanze pericolcse – Capo l – Protezione da agenti chomici“
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
1. Abschnitt – Schutz vor chemischen Stoffen) Richtlinie 2000/39/EG Gesetzesdekret Nr. 152 vom 3. April 2006, in aktueller Fassung (Umweltrichtlinien) Richtlinie 105/2003/EG (Seveso lll): N.A. ADR – IMDG – IATA VOC (2004/42/EC) : N.A. g/l Anordnungen zu der Richtlinie EU 2012/18 (Seveso III): Seveso III Kategorie gemäß dem Anhang 1, Teil 1 Keine 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung nein