Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
149-57-5
Name der Chemikalie
2-ethylhexanoic acid
Konzentration
N/A
EC/CAS
107-21-1
Name der Chemikalie
Ethane-1,2-diol
Konzentration
N/A
EC/CAS
205-743-6
Name der Chemikalie
2-ethylhexanoic acid and its salts with the exception of those specified elsewhere in Annex VI to Regulation (EC) No 1272/2008
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-08-05
Produktidentifikator
ESA KS Typ 13
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
! Verwendungsbereiche [SU
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
ESA Einkaufsorganisation des Schweiz. Auto- und
E-Mail-Addresse
burgdorf@esa.ch
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H302, H373
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H302
Harmful if swallowed
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Gefahrenklassen und
Gefahrenhinweise
Einstufungsverfahren H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H373 Kann die Nieren bei längerer oder wiederholter Exposition durch Einatmen schädigen. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H373 Kann die Nieren bei längerer oder wiederholter Exposition durch Einatmen schädigen.
Gefahrenkategorien
Acute Tox. 4 H302 STOT RE 2 H373
Weitere Informationen
Die Klassifizierung entspricht den aktuellen EG-Listen, ist jedoch ergänzt durch Angaben aus Fachliteratur und durch Firmenangaben. Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [GHS].
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS] GHS07 GHS08
Signalwort
Achtung
Verhütung
P264 Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
Antwort
P301 + P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P330 Mund ausspülen.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Ethandiol
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.