Allgemeine Information
Version
1.0
Überarbeitet am
2024-01-16
Produktidentifikator
Eni Betula S 68
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Industrielle Verwendung,Gewerbliche Nutzung Spezifikation für den industriellen/professionellen Verwendung in geschlossenen Systemen Gebrauch
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
durch einen eingeschränkten Personenkreis
NOTRUFNUMMERN:
+39 0382 24444, +49 30 192 40, +43 1 406 43 43, +41 44 251 51 51
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Enilive Schmiertechnik GmbH
E-Mail-Addresse
SDS.Enilive@eni.com, technik.wuerzburg@enilive.com
GHS-Informationen
Signalwort
-
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H413
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H413
May cause long lasting harmful effects to aquatic life
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
(gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffes oder Gemisches
Signalwort
-
Gefahrenhinweise
H413 - Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P273 - Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P501 - Inhalt und Behälter nach nationaler oder lokaler Bestimmungen zuführen. 2.3. Sonstige Gefahren (nicht relevant für die Einstufung) Andere Gefahren, die nicht für die Einstufung beitragen : Brennbares Produkt, aber nicht als Entzündlich klassifiziert. Die Bildung von brennbaren Dampfmischungen findet bei einer Temperatur statt, die höher als normale Ambientniveau ist. Bei Kontakt mit Augen können Rötungen sowie Reizungen eintreten. Wenn das Produkt bei hohen Temperaturen behandelt oder benutzt wird, der Kontakt mit heißem Produkt oder Dämpfen kann Verbrennungen verursachen. Jede Flüssigkeit kann in subkutanes Gewebe, auch ohne sichtbare äußere Verletzungen, eingespritzt werden, wenn dies mit hohem Druck geschieht (zB bei Hydrauliksystemen). In diesem Fall das Opfer sofort ins Krankenhaus bringen, und dort der notwendige Behandlungen zuführen. Nicht warten, bis Symptome auftreten. Ein mögliches Gefahr kann aus der Freisetzung von Wasserstoffsulfid entstehen, wenn das Produkt an der Hochtemperatur gelagert oder behandelt wird. Wasserstoffsulfid kann in den Behältern oder in anderen begrenzten Plätze akkumulieren, mit Gefahr zu den Arbeitern. In diesem Fall eine längere Einwirkung von Wasserstoffsulfid kann zu Reizungen den Atemwege, Nausea, Schwindel undd Tod führen. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII. Enthält keine PBT und/oder vPvB-Stoffe ≥ 0,1%, bewertet gemäß REACH Anhang XIII
Weitere Informationen
Das Gemisch enthält keine Stoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften (gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 oder Verordnung 2017/2100 oder Verordnung 2018/605) in einer Konzentration von ≥ 0,1 %. Komponente Benzol, C14-30-Alkylderivate (68855-24-3) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII. Das Gemisch enthält keine Stoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften (gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 oder Verordnung 2017/2100 oder Verordnung 2018/605) in einer Konzentration von ≥ 0,1 % Komponente Benzol, C14-30-Alkylderivate(68855-24-3) Der Stoff ist nicht aufgrund endokrin wirkender Eigenschaften gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 in der Liste enthalten, oder es wurde gemäß den Kriterien der Delegierten- Verordnung (EU) 2017/2100 oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission festgestellt, dass er keine endokrin wirkende Eigenschaften aufweist.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [EU-GHS / CLP] Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 4 H413 Wortlaut der H- und EUH-Sätze: siehe Abschnitt 16 Schädliche physikalisch-chemische, gesundheitliche und Umwelt-Wirkungen Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. Für spezifische Informationen zu den toxikologischen/ökotoxikologischen Eigenschaften und die Einstufung dieses Produktes, s. Kap.. 11 / Kap.. 12.