Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-11-16
Produktidentifikator
AUTOL Desolite B
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Systemreiniger für Kraftstoffanlagen in Fahrzeugen (Benzinmotoren)
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor
NOTRUFNUMMERN:
/ öffentliche Beratungsstelle
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Eni Schmiertechnik GmbH
E-Mail-Addresse
fiches.securites@agip.ch
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H304, H412
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H304
May be fatal if swallowed and enters airways
Abschnitt 2
Gefahrenhinweise
Asp. Tox. 1 H304-Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. Seite 2 von 19 Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II Überarbeitet am / Version: 02.06.2015 / 0005 Ersetzt Fassung vom / Version: 05.11.2014 / 0004 Tritt in Kraft ab: 02.06.2015 PDF-Druckdatum: 16.11.2015 AUTOL Desolite B Art.: 1131 Aquatic Chronic 3 H412-Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Gefahr H304-Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H412-Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. P101-Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102-Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P301+P310-BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P331-KEIN Erbrechen herbeiführen. P405-Unter Verschluss aufbewahren. P501-Inhalt/Behälter in gesicherter Weise der Entsorgung zuführen. EUH066-Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. Kohlenwasserstoffe, C11-C13, Isoalkane, <2% Aromaten Kohlenwasserstoffe, C10, Aromaten, >1% Naphthalin
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Produkt kann einen Film auf der Wasseroberfläche bilden, der den Sauerstoffaustausch verhindern kann.