Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
208-953-6/548-62-9
Name der Chemikalie
C.I. Basic Violet 3; 4-[4,4'-Bis(dimethylamino)benzhydryliden]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid; Kristallviolett
Konzentration
4- ≤100
Allgemeine Information
Version
1.0
Überarbeitet am
2023-04-03
Produktidentifikator
Methylrosaniline
Stoffname
Methylrosaniline
1.2 Chemische Bezeichnung:
C.I. Basic Violet 3; 4-[4,4"-Bis(dimethylamino) benzhydryliden]cyclohexa-2,5-dien-1- yliden]dimethylammoniumchlorid; Kristallviolett
CAS-Nr.
548-62-9
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Das Produkt ist für Forschung, Analyse und wissenschaftliche Ausbildung bestimmt
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Nicht verwenden: Verschlucken, Einatmen, Dermal
NOTRUFNUMMERN:
+33(0)390215608
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
EDQM
E-Mail-Addresse
sds@edqm.eu
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H302, H318, H351, H400, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H302
Harmful if swallowed
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung
Gefahrenpiktogramme
GHS08 GHS05 GHS07 GHS09 GHS08 GHS05
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H351 - Kann vermutlich Krebs erzeugen. H302 - Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H318 - Verursacht schwere Augenschäden. H410 - Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P202 - Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P280 - Augenschutz tragen. P308+P313 - BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P305+P351+P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Kennzeichnung gemäß: Ausnahme für Innenverpackung, bei der die Inhalte 10ml nicht überschreiten
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Der Stoff ist nicht aufgrund endokrin wirkender Eigenschaften gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 in der Liste enthalten, oder es wurde gemäß den Kriterien der Delegierten-Verordnung (EU) 2017/2100 oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission festgestellt, dass er keine endokrin wirkende Eigenschaften aufweist.