Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
204-696-9/124-38-9
Name der Chemikalie
Carbon dioxide CO2
Konzentration
1-5
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2011-11-14
Produktidentifikator
WD-40 Aerosol
CAS-Nr.
124-38-9
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Korrosionsschutz Schmiermittel
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor
NOTRUFNUMMERN:
Beratungsstelle für Vergiftungserscheinungen
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Generalimporteur: e+h Services
E-Mail-Addresse
info@chemical-check.de,
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Nicht bestimmt 2.1.2 Einstufung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen). F+,Hochentzündlich Xn, Gesundheitsschädlich, R65 R66 R67
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Nicht bestimmt 2.2.2 Kennzeichnung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen)
Gefahrenpiktogramme
F+
Gefahrenhinweise
Hochentzündlich
R-Sätze
66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
S-Sätze
23.f Dampf/Aerosol nicht einatmen. 24 Berührung mit der Haut vermeiden. 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden. Zusätze: Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50°C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen. Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen. Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Ohne ausreichende Lüftung Bildung explosionsfähiger Gemische möglich.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Berstgefahr beim Erhitzen Gewässerschädigung durch Kohlenwasserstoffe ist möglich. Ohne ausreichende Lüftung Bildung explosionsfähiger Gemische möglich. Produkt kann einen Film auf der Wasseroberfläche bilden, der den Sauerstoffaustausch verhindern kann.